Höchstwert für Verhandlungsvergaben bei der BKM

Nach § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO haben Bundesministerien die Möglichkeit, per Ausführungsbestimmung einen Höchstwert festzusetzen, bis zu dem grundsätzlich eine Verhandlungsvergabe möglich ist. Ich würde gerne die für die BKM geltenden Ausführungsbestimmungen (Höchstwert sowie ggf. weitere Regelungen) im Originalwortlaut lesen und würde mich freuen, wenn Sie mir das entsprechende Dokument per E-Mail zusenden könnten.

Insofern die BKM keine eigenen Ausführungsbestimmungen hat, sondern für sie die Bestimmungen des Bundeskanzleramtes gelten, bitte ich um Zusendung dieser.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. November 2019
  • Frist
    10. Dezember 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach § 8 Abs. 4 Nr.…
An Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Details
Von
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Betreff
Höchstwert für Verhandlungsvergaben bei der BKM [#169918]
Datum
6. November 2019 10:47
An
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO haben Bundesministerien die Möglichkeit, per Ausführungsbestimmung einen Höchstwert festzusetzen, bis zu dem grundsätzlich eine Verhandlungsvergabe möglich ist. Ich würde gerne die für die BKM geltenden Ausführungsbestimmungen (Höchstwert sowie ggf. weitere Regelungen) im Originalwortlaut lesen und würde mich freuen, wenn Sie mir das entsprechende Dokument per E-Mail zusenden könnten. Insofern die BKM keine eigenen Ausführungsbestimmungen hat, sondern für sie die Bestimmungen des Bundeskanzleramtes gelten, bitte ich um Zusendung dieser.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Ihr IFG-Antrag bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien K 11 - 13002/19#30 Sehr geehrteAntr…
Von
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Betreff
Ihr IFG-Antrag bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
Datum
8. November 2019 16:56
Status
Anfrage abgeschlossen
K 11 - 13002/19#30 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 6.11.2019, in der Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) um Übersendung von Ausführungsbestimmungen über die Festlegung eines Höchstwertes zur Verhandlungsvergabe bitten. Ihr Antrag ist am 6.11.2019 bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) eingegangen und wird von dem innerhalb der BKM für IFG-Fragen federführenden Referat K 11 unter dem Aktenzeichen K 11 - 13002/19#30 bearbeitet. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden oder wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss. Zu Ihrer Information möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für die Bearbeitung eines IFG-Antrags grundsätzlich Gebühren erhoben werden können. Einfache schriftliche Auskünfte, deren Bearbeitung weniger als eine halbe Stunde in Anspruch nimmt und die Herausgabe weniger Abschriften erfordert, werden jedoch gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, die eine längere Bearbeitungszeit erfordern, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 15,- und 500,- € erhoben werden. Einzelheiten regelt die entsprechende Gebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/ einsehen können. Sollte sich abzeichnen, dass in Ihrem Fall mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand und einem damit einhergehenden Anfall von Gebühren zu rechnen ist, werden wir Sie gesondert darüber in Kenntnis setzen. Für Rückfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags stehe ich Ihnen gerne auch telefonisch oder auf dem elektronischen Wege zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Ihr IFG-Antrag bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien K 11-13002/19#30 Sehr geehrteAntra…
Von
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Betreff
Ihr IFG-Antrag bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
Datum
11. November 2019 15:54
Status
K 11-13002/19#30 Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) vom 6.11.2019, in dem Sie um Übersendung der für die BKM geltenden Ausführungsbestimmungen über die Festsetzung der Wertgrenze für die Verhandlungsvergabe bitten, ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag auf Informationszugang wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG stattgegeben. Sie erhalten Zugang zu folgenden Informationen: a) Rundschreiben des Haushaltsreferats der BKM über die Festsetzung der Wertgrenze im Vergaberecht. b) Informationspapier: „Grundzüge der Vergabe der BKM“. 2. Der Informationszugang erfolgt gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 IFG durch Übersendung der unter Ziffer 1 genannten Unterlagen im Anhang zu dieser Nachricht. 3. Für den Informationszugang nach Ziffer 1 und 2 werden gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 IFG keine Gebühren erhoben. Mit freundlichen Grüßen