Höchstwert für Verhandlungsvergaben beim BMBF
Anfrage an:
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Nach § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO haben Bundesministerien die Möglichkeit, per Ausführungsbestimmung einen Höchstwert festzusetzen, bis zu dem grundsätzlich eine Verhandlungsvergabe möglich ist. Ich würde gerne die für das BMBF geltenden Ausführungsbestimmungen (Höchstwert sowie ggf. weitere Regelungen) im Originalwortlaut lesen und würde mich freuen, wenn Sie mir das entsprechende Dokument per E-Mail zusenden könnten.
Anfrage erfolgreich
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Datum6. November 2019
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10. Dezember 2019
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