Hochwasser vs. LKW Gutachten zu Planfeststellungsbeschluss - 53.31-03/04 -

Das/die Gutachten mit dem vor der Erstellung des Planfeststellungsbeschluss - 53.31-03/04 - geklärt wurden, wie dicht das künstliche "Hochufer" ist und welche Auswirkungen der Schwerlastverkehr auf eine Gefährdung durch Hochwasser hat.

Als PDF wäre optimal, um den Aufwand klein zu halten.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    13. Mai 2021
  • Frist
    16. Juni 2021
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Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Hochwasser vs. LKW Gutachten zu Planfeststellungsbeschluss - 53.31-03/04 - [#220349]
Datum
13. Mai 2021 15:53
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das/die Gutachten mit dem vor der Erstellung des Planfeststellungsbeschluss - 53.31-03/04 - geklärt wurden, wie dicht das künstliche "Hochufer" ist und welche Auswirkungen der Schwerlastverkehr auf eine Gefährdung durch Hochwasser hat. Als PDF wäre optimal, um den Aufwand klein zu halten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 220349 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220349/ Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Kommunalverwaltung Duisburg
Guten Tag, Ihre Mail wurde an das Bürgerreferat weitergeleitet Mit freundlichen Grüßen
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Antwort: Hochwasser vs. LKW Gutachten zu Planfeststellungsbeschluss - 53.31-03/04 - [#220349]
Datum
14. Mai 2021 07:54
Status
Warte auf Antwort
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Kommunalverwaltung Duisburg
Sehr geehrter Herr Scharfenort, mit E-Mail vom 13. Mai 2021 baten Sie gestützt auf das Gesetz über die Freiheit d…
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Via
Briefpost
Betreff
WG: Hochwasser vs. LKW Gutachten zu Planfeststellungsbeschluss - 53.31-03/04 - [#220349]
Datum
9. Juni 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, mit E-Mail vom 13. Mai 2021 baten Sie gestützt auf das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) um Übersendung des Gutachtens, mit dem vor der Erstellung des Planfeststellungsbeschluss - 53.31- 03/04 - geklärt wurde, wie dicht das künstliche "Hochufer" ist und welche Auswirkungen der Schwerlastverkehr auf eine Gefährdung durch Hochwasser hat. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle nach § 3 IFG NRW vorhandenen amtlichen Informationen. Nach der Legaldefinition des § 3 Satz 1 IFG NRW sind Informationen alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Daten-verarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Ein Informationszugang erfordert also zunächst, dass die begehrten Informationen überhaupt auf einem Trägermedium festgehalten und folglich vorhanden sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nur teil-weise erfüllt. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachbereich gibt es ein solches Gutachten nicht. Anbei übersende ich Ihnen einen Ausschnitt des Erläuterungsberichtes zum Planfeststellungsverfahren, in dem das Thema Boden und Oberflächengewässer behandelt wird. Ggfs. hilft Ihnen das weiter. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf , Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr möglichst zwei Abschriften beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVbedarf es keiner Abschriften. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingeht. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Hinweis: Daneben steht Ihnen das Recht zu, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen