Hochwasserrisiko durch Kleinwasserkraftanlage Mühlwand in der Göltzsch
In der Göltsch wurde 1995 (eine schon zu DDR-Zeiten, etwa in den 60eer Jahren) das aufgelassene Wehr in Mühlwand durch einen Investor "saniert". Die Altrechtzuerkennung und Genehmigung durch die UWB.Vogtlandkreis dafür erfoglte erst 1996 (Schwarzbau?) Das VG-C hat dazu um 2015 festgestellt, dass die Altrechtzuerkennung (mangels Vorhandenseins funktionsfähiger Anlgen(teile zum Stichtag) rechtsfehlerhaft war. Etwa um 2008 stellte das Umweltamt (Thiel/Weber) des RP-C fest, dass das Schütztafelwehr wegen Verklausungsgefahr ungeeignet sei und stattdessen durch ein Klappen- oder Schlauchwehr ersetzt werden sollte. Diesem fachbehördlichem Hinweis ist die UWB bei der Erteilung einer (rechtlich anzweifelbaren) wasserrechtlichen Genehmigung NICHT gefolgt!
Konkret: Hat sich durch das wiederergestellte Schütztafelwehr die HW-Situation gegenüber dem Zustand zum Zeitpunkt des Stichtags vor Altrechtzueerkennun i. S. d. WHG nachteilig verändert? > Häufigere Ausuferung schon bei geringeren HOochwasserereignissen als vorher?
Ist die Wiederherstellung mit dem HW-Erlass nach dem letzten Jahrhunderthochwaqsser 2013 vereinbar, der statt Wiederherstellung solcher, ehemals aufgelassener Wehre (ohne rechtsfehlerfrei erteiltem Altrecht) NICHT vorsieht, sondern deren WRRL-gemäßen Rückbau fordert?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum2. Dezember 2021
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4. Januar 2022
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