Höhe der Bußgelder gegen Wursthersteller

Anfrage an: Bundeskartellamt

In der PM vom 15.07.2014 haben Sie insgesamt 338 Mio. Euro Bußgelder gegen 21 Wursthersteller verhängt. Siehe http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2014/15_07_2014_Wurst.html?nn=3591568

Bitte teilen Sie mir mit, wie sich die Bußgelder auf die einzelnen Unternehmen verteilen. Sollte dies nicht möglich sein, erbitte ich Akteneinsicht in das entsprechende Urteil / Bußgeldverfahren um diese Frage beantwortet zu bekommen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Juli 2014
  • Frist
    22. August 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der PM vom 15…
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Höhe der Bußgelder gegen Wursthersteller [#6753]
Datum
21. Juli 2014 15:22
An
Bundeskartellamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der PM vom 15.07.2014 haben Sie insgesamt 338 Mio. Euro Bußgelder gegen 21 Wursthersteller verhängt. Siehe http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2014/15_07_2014_Wurst.html?nn=3591568 Bitte teilen Sie mir mit, wie sich die Bußgelder auf die einzelnen Unternehmen verteilen. Sollte dies nicht möglich sein, erbitte ich Akteneinsicht in das entsprechende Urteil / Bußgeldverfahren um diese Frage beantwortet zu bekommen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundeskartellamt
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Anfrage zur Aufteilung der Bußgelder gegen Wurstherstel…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Höhe der Bußgelder gegen Wursthersteller [#6753]
Datum
30. Juli 2014 17:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Anfrage zur Aufteilung der Bußgelder gegen Wursthersteller. Informationen zu den Ermittlungen des Bundekartellamts und zu den Bußgeldern finden Sie in unserer Pressemitteilung vom 15.07.2014: http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2014/15_07_2014_Wurst.html?nn=3591568 Wir werden außerdem in Kürze einen Fallbericht zu dem Verfahren auf der Internetseite des Bundeskartellamts veröffentlichen. Dort werden wir detailliert über den Fall berichten. Des Weiteren möchte ich Ihnen mitteilen, dass das IFG für unsere Bußgeldverfahren nicht gilt (vgl. § 3 Abs. 1 g) IFG) und daher ein Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz hier nicht möglich ist. Für Rückfragen stehen wir Ihnen täglich in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, donnerstags auch von 13:00 bis 16:00 Uhr, unter der Telefonnummer 0228 94 99 555 auch gerne telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen