Höhe der Bußgelder im Fall TV-Grundverschlüsselung

Anfrage an: Bundeskartellamt

Laut der Pressemitteilung unter: http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/aktuelles/presse/2012_12_28.php vom 28.12.2012 heißt das Bußgelder in der gesamten Höhe von rund 55 Millionen Euro verteilt worden sind.

Wie hoch sind die einzelnen Bußgelder in diesem Fall? Es werden zwei Firmen und zwei Personen genannt, an die die Bußgelder verhängt werden. Bitte daher um Aufschlüsselung der Bußgelder.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. Januar 2013
  • Frist
    5. Februar 2013
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut der Pressem…
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Höhe der Bußgelder im Fall TV-Grundverschlüsselung
Datum
2. Januar 2013 14:21
An
Bundeskartellamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut der Pressemitteilung unter: http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/aktuelles/presse/2012_12_28.php vom 28.12.2012 heißt das Bußgelder in der gesamten Höhe von rund 55 Millionen Euro verteilt worden sind. Wie hoch sind die einzelnen Bußgelder in diesem Fall? Es werden zwei Firmen und zwei Personen genannt, an die die Bußgelder verhängt werden. Bitte daher um Aufschlüsselung der Bußgelder.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundeskartellamt
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 2. Jan. 2013, die an die zuständige 7. Beschl…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Höhe der Bußgelder im Fall TV-Grundverschlüsselung
Datum
4. Januar 2013 11:42
Status
Anfrage teilweise erfolgreich
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 2. Jan. 2013, die an die zuständige 7. Beschlussabteilung weitergeleitet wurde. Zu Ihrem Auskunftsbegehren darf ich zunächst darauf hinweisen, dass die von Ihnen erwähnten Rechtsgrundlagen auf den Gegenstand Ihrer Anfrage keine Anwendung finden. Insbesondere ist das IFG hier nach § 1 Abs. 3 IFG nicht anwendbar, da in dem genannten Fall Bußgelder verhängt wurden und hier für den Zugang zu staatlichen Informationen die Regelungen des § 49b OWiG i.V.m. § 474ff. StPO vorrangig gelten. Diese Vorschriften weisen gegenüber dem IFG engere Voraussetzungen für die Auskunftserteilung auf. Grund dafür ist, dass Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren tiefer in die Grundrechte der jeweiligen Betroffenen eingreifen als herkömmliche Verwaltungsverfahren. Zum Vorliegen der bei den einzelnen Tatbeständen der StPO geregelten Anspruchsvoraussetzungen müssten Sie ggf. noch nähere Angaben machen. Ungeachtet dessen ist Ihnen aber vielleicht auch mit der Information gedient, dass sich die Bußgelder in Höhe von 55 Millionen Euro in etwa zu gleichen Teilen auf die beiden Sendergruppen RTL und P7S1 verteilten. Bei den zwei mit Geldbußen belegten natürlichen Personen handelt es sich um ehemalige leitende Mitarbeiter der Sendergruppen. Diese Geldbußen waren im sog. Regelbußgeldrahmen von bis zu 1 Mio. Euro festzusetzen (§ 81 Abs. 4 Satz 1 GWB) und liegen dort - unter anderem wegen der länger zurückliegenden Tat - im unteren Bereich. Mit freundlichen Grüßen