Höhe der Prämie(n) für das Jobcenter Bad Oeynhausen für das Erreichen der Zielvereinbarungen mit dem LAnd NRW


hiermit beantrage ich auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom
Amt proArbeit, Bad Oeynhausen,
Herforder Str. 47-51
32545 Bad Oeynhausen,

die Herausgabe aller Informationen zu den folgenden Themen:
.
Welche Prämien wurden seit 2010 im Rahmen von Zielvereinbarungen des Jobcenters/Kreises Minden-Lübbecke mit dem Land NRW an die Jobcenter des Kreises gezahlt, beziffert nach Art und Höhe?

Inwieweit wurden 'Sanktionsquoten' bei der Prämienhöhe berücksichtig?

Der Begriff "Prämie" ist nicht eng am Wortlaut, sondern sinngemäß auszulegen. Gemeint sind alle diejenigen Zahlungen ausserhalb des regulären Gehaltes der proArbeit-Mitarbeiter. (Die tatsächliche Bezeichnung kann also auch Kopfgeld, Sonderleistungsprämie, Schikanierungszuschlag, Motivationsgeld, usw. sein.)

Eine Begründung meines Antrags sowie der Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses sind nicht erforderlich. Das Recht auf Informationszugang besteht grundsätzlich für jedermann und voraussetzungslos. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW beantrage ich eine Antwort in elektronischer Form, die Weisungen selbst erbitte ich als durchsuchbare Dateien im PDF-Format. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Informationen ergänzende Fragen zu stellen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sollen die Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden. Ich darf davon ausgehen, dass diese gesetzliche Vorgabe zur Bearbeitungsfrist von Ihnen bei der Umsetzung des IFG NRW berücksichtigt wird und auch, dass in Ihrer Antwort auf alle Aspekte meines Antrags eingegangen wird.

Da alle von mir begehrten Informationen mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits in elektronischer Form vorliegen dürften, sollte der aufgrund meines Antrags entstehende technische und zeitliche Verwaltungsaufwand überschaubar bleiben. Aus Gründen der Billigkeit und aufgrund des Umstands, dass die Informationen in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, beantrage ich nach § 2 der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW), von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abzusehen.

Sollte die gewünschte Antwort wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich darum, mir dies vorab (!) mitzuteilen und dabei die konkrete Höhe der anfallenden Kosten, aufgeschlüsselt in deren einzelne Bestandteile, anzugeben.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke Ihnen im Voraus für Ihre Mühe!

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. Oktober 2015
  • Frist
    10. November 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Höhe der Prämie(n) für das Jobcenter Bad Oeynhausen für das Erreichen der Zielvereinbarungen mit dem LAnd NRW [#11562]
Datum
7. Oktober 2015 15:33
An
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
hiermit beantrage ich auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom Amt proArbeit, Bad Oeynhausen, Herforder Str. 47-51 32545 Bad Oeynhausen, die Herausgabe aller Informationen zu den folgenden Themen: . Welche Prämien wurden seit 2010 im Rahmen von Zielvereinbarungen des Jobcenters/Kreises Minden-Lübbecke mit dem Land NRW an die Jobcenter des Kreises gezahlt, beziffert nach Art und Höhe? Inwieweit wurden 'Sanktionsquoten' bei der Prämienhöhe berücksichtig? Der Begriff "Prämie" ist nicht eng am Wortlaut, sondern sinngemäß auszulegen. Gemeint sind alle diejenigen Zahlungen ausserhalb des regulären Gehaltes der proArbeit-Mitarbeiter. (Die tatsächliche Bezeichnung kann also auch Kopfgeld, Sonderleistungsprämie, Schikanierungszuschlag, Motivationsgeld, usw. sein.) Eine Begründung meines Antrags sowie der Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses sind nicht erforderlich. Das Recht auf Informationszugang besteht grundsätzlich für jedermann und voraussetzungslos. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW beantrage ich eine Antwort in elektronischer Form, die Weisungen selbst erbitte ich als durchsuchbare Dateien im PDF-Format. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Informationen ergänzende Fragen zu stellen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sollen die Informationen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden. Ich darf davon ausgehen, dass diese gesetzliche Vorgabe zur Bearbeitungsfrist von Ihnen bei der Umsetzung des IFG NRW berücksichtigt wird und auch, dass in Ihrer Antwort auf alle Aspekte meines Antrags eingegangen wird. Da alle von mir begehrten Informationen mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits in elektronischer Form vorliegen dürften, sollte der aufgrund meines Antrags entstehende technische und zeitliche Verwaltungsaufwand überschaubar bleiben. Aus Gründen der Billigkeit und aufgrund des Umstands, dass die Informationen in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, beantrage ich nach § 2 der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW), von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abzusehen. Sollte die gewünschte Antwort wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich darum, mir dies vorab (!) mitzuteilen und dabei die konkrete Höhe der anfallenden Kosten, aufgeschlüsselt in deren einzelne Bestandteile, anzugeben. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke Ihnen im Voraus für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Höhe der Prämie(n) für das Jobcenter Bad Oeynhausen für das Erreichen der Zielvereinbarungen mit dem Land NRW (#11…
Von
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Betreff
Höhe der Prämie(n) für das Jobcenter Bad Oeynhausen für das Erreichen der Zielvereinbarungen mit dem Land NRW (#11562)
Datum
19. Oktober 2015 10:21
Status
Warte auf Antwort
Höhe der Prämie(n) für das Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke für das Erreichen der Zielvereinbarungen mit dem Land NRW Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre E-Mail vom 07.10.2015 teile ich Ihnen mit, dass im Rahmen der Zielvereinbarungen des Jobcenters des Kreises Minden-Lübbecke mit dem Land NRW keine Prämien gezahlt wurden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Höhe der Prämie(n) für das Jobcenter Bad Oeynhausen für das Erreichen der Zielvereinbarungen mit dem Land NRW …
An Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Höhe der Prämie(n) für das Jobcenter Bad Oeynhausen für das Erreichen der Zielvereinbarungen mit dem Land NRW (#11562) [#11562]
Datum
1. November 2015 12:19
An
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ihre Antwort steht im Gegensatz zu meinen Informationen. Zitat: "...[]Und so funktioniert das Prämien-System: Alle Jobcenter-Geschäftsführer schließen mit der Bundesagentur für Arbeit oder mit dem zuständigen Bezirksamt sogenannte Zielvereinbarungen ab. Bestimmte Kennzahlen, die meist nur intern bekannt sind, zeigen, ob die gesetzten Ziele erfüllt sind. Pikant: Dazu gehört zum Beispiel auch das Erreichen einer vorgegebenen Sanktionsquote. Übersetzt bedeutet das, je mehr Sanktionen gegen jeden einzelnen Hartz IV-Bezieher ausgesprochen werden, desto geringer sind auch die Ausgaben.()..." Quelle u.a. https://agenda2010leaks.wordpress.com/2015/09/02/jobcenter-chefs-pramien-fur-hartz-iv-sanktionen/ Die Betonung liegt auf "Alle Jobcenter-Geschäftsführer..." Meines Wissens wurde dies auch vom Kreis Minden-Lübbecke abgeschlossen; Dokument liegt vor. Warum sollen also ausgerechnet für den Mühlenkreis keine Prämien geflossen sein? Das bitte ich ausführlich zu begründen. Oder wollen Sie behaupten, aufgrund der Unfähigkeit der JC wurden keine Prämien gezahlt? Diese Antwort müßte ich akzeptieren. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass die Auskunftspflicht im Sinne des IFG rechtlich bindet ist, auch wenn Zitat: "Vielen Beamten fällt es schwer, zu verstehen, dass die Akten nicht ihnen selbst gehören, sondern dass sie diese für die Öffentlichkeit verwalten", Manfred Redelfs." Da Ihr Amt nicht zur Bundeswehr gehört und es sich um keine Frage der nationalen Sicherheit handelt, ist diese WAHRHEITSGEMÄß zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 11562 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
AW: Höhe der Prämie(n) für das Jobcenter Bad Oeynhausen für das Erreichen der Zielvereinbarungen mit dem Land NRW …
Von
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Betreff
AW: Höhe der Prämie(n) für das Jobcenter Bad Oeynhausen für das Erreichen der Zielvereinbarungen mit dem Land NRW (#11562) [#11562]
Datum
2. November 2015 07:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre E-Mail wird hiermit klargestellt, dass seitens des Jobcenters des Kreises Minden-Lübbecke keine Prämien für das Erreichen der Zielvereinbarungen gezahlt werden. Eine entsprechende Prämienregelung existiert beim Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke nicht. Hochachtungsvoll Im Auftrage: (Heinz Jüttner)
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Höhe der Prämie(n) für das Jobcenter Bad Oeynhausen für das Erreichen der Zielvereinbarungen mit dem Land …
An Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Höhe der Prämie(n) für das Jobcenter Bad Oeynhausen für das Erreichen der Zielvereinbarungen mit dem Land NRW (#11562) [#11562]
Datum
9. November 2015 19:04
An
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte Sie, meine Eingangsfragestellung nochmals genaustens zu lesen. Anscheinend haben Sie die Frage nicht richtig verstanden. Es wurde nicht gefragt, ob seitens des Jobcenters Minden Prämien gezahlt wurden/werden, sondern ob das Jobcenter Minden oder das Jobcenter Bad Oeynhausen im Zeitraum ab 2010 Prämien vom Land NRW erhalten hat. Wenn, bitte ich um Bekanntgabe der Höhe und der Empfänger. Wenn nicht, bitte ich um eine Begründung, warum ausgerechnet Minden respektive das 'Jobcenter' Bad Oeynhausen von dieser bundesweiten Praxis ausgenommen wurde? Mit vorzüglicher Hochachtung << Adresse entfernt >> Anfragenr: 11562 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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AW: AW: Höhe der Prämie(n) für das Jobcenter Bad Oeynhausen für das Erreichen der Zielvereinbarungen mit dem Land …
Von
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Betreff
AW: AW: Höhe der Prämie(n) für das Jobcenter Bad Oeynhausen für das Erreichen der Zielvereinbarungen mit dem Land NRW (#11562) [#11562]
Datum
4. Dezember 2015 08:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in das Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke hat vom Land NRW keine der von Ihnen angesprochenen Prämien erhalten. Zur Begründung weise ich darauf hin, dass die Zielvereinbarung entsprechende Prämienregelungen nicht vorsieht. Hochachtungsvoll