[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
Sehr
[geschwärzt],
ich darf Ihre am 5. September 2020 gestellten Fragen wie folgt beantworten:
1) Statistiken zu Straftaten in Verbindung mit Homo- und Trans-phobie an Schulen
2) Statistiken zur Akzeptanz von Homosexualität und Transsexualität an Schulen (wenn vorhanden: auch der Unterschied zwischen Schulen in Großstädten und auf dem Land ggf. auch durch einzelne Beispiele)
Hierzu liegen dem Ministerium für Schule und Bildung keine Statistiken vor.
3) Statistiken zu den Programmen, die zur Akzeptanz von Homo- und Transsexualität beitragen sollen, und die Zahl der Schulen die bei den Programmen Teilnimmt
Am Antidiskriminierungsprogramm „Schule der Vielfalt“ nehmen der-zeit 42 Schulen als Projektschulen im Netzwerk teil. Hinzu kommen Schulen, die obwohl sie nicht offiziell Teil des Netzwerks sind,
regel-mäßig das Aufklärungsprojekt SCHLAU einladen. 2019 haben die SCHLAU-Teams in Nordrhein-Westfalen etwa 12.500 Jugendliche in 562 Workshops erreicht. Das Programm Schule der Vielfalt kooperiert im Bereich der Fortbildung der Lehrkräfte mit den Fortbildungsdezernaten bei den Bezirksregierungen. Im Bereich der Bezirksregierung Köln wurden regelmäßig Fortbildungen für Lehrkräfte zur Akzeptanz von geschlechtlicher und sexueller Vielfalt vom Moderationsteam „Gender und Diversität“ angeboten und durchgeführt. In 2019 waren die wöchentlich stattfindenden Fortbildungen ausgebucht. An ihnen nahmen durchschnittlich je 15 Lehrkräfte pro Fortbildungstermin teil. In den anderen Bezirksregierungen befanden sich die Moderationsteams in dem Themenbereich in 2019 im Aufbau. Im Bereich der Ausbildung arbeitet Schule der Vielfalt mit 10 ZfsL zusammen (Aachen, Bielefeld, Düsseldorf, Engelskirchen [Beginn in 2020], Essen [Beginn in 2020], Hagen, Krefeld, Leverkusen, Lüdenscheid, Neuss, Solingen). Weitere Angaben zum Antidiskriminierungsprogramm Schule der Vielfalt (Bilanz 2018):
http://www.schule-der-vielfalt.de/Zwisc…
4) Außerdem noch weitere Fragen:
a) Inwieweit wird das Thema Homo- und Transsexualität im (Sexualkunde-) Unterricht angesprochen?
Das Thema Sexualerziehung ist in NRW auch im Schulgesetz § 33 verankert. Die fächerübergreifende schulische Sexualerziehung hat das Ziel, Schülerinnen und Schüler alters- und entwicklungsgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu machen und ihnen zu helfen, ihr Leben bewusst und in freier Entscheidung sowie in Verantwortung sich und anderen gegenüber zu gestalten. Sie soll aber auch junge Menschen unter-stützen, in Fragen der Sexualität eigene Wertvorstellungen zu entwickeln und sie zu einem selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der eigenen Sexualität zu befähigen. Darüber hinaus sollen Schülerinnen und Schüler für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Partnerin oder dem Partner sensibilisiert und auf ihre gleichberechtigte Rolle in Ehe, Familie und anderen Partnerschaften vorbereitet werden. Die Sexualerziehung dient der Förderung der Akzeptanz unter allen Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Identität und den damit verbundenen Beziehungen und Lebens-weisen.
b) Sind Lehrerinnen und Lehrer für den Umgang mit homo- oder transphoben Aussagen im Unterricht geschult?
Die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der Lehramtsstudiengänge ob-liegt in NRW den einzelnen Universitäten im Rahmen der sog. Fach-standards der KMK.
Für die Berufsgruppe der Auszubildenden in der zweiten Phase der Lehrerausbildung können folgende Aussagen getroffen werden:
Das Kerncurriculum konturiert und strukturiert die Ausbildung im Vorbereitungsdienst. Auf dieser Grundlage gehen die lehramtsbezogenen Seminare in eine konkrete Ausgestaltung ihrer Ausbildungsprogramme. Die im Kerncurriculum genannte Leitlinie „Vielfalt als Herausforderung annehmen und als Chance nutzen“ sowie die aufgeführten schulischen Handlungsfelder sind ausbildungsdidaktisch leitend. Den schulischen Handlungsfeldern sind praxisrelevante Handlungssituationen zugeordnet. In der obligatorischen Auseinandersetzung mit diesen Handlungssituationen erwerben und vertiefen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst die Kompetenzen, die sie benötigen, um in ihrem Beruf professionell agieren zu können.
Das aktuelle Kerncurriculum bietet mit seinen dort aufgeführten Handlungssituationen und inhaltlichen Bezügen in mehreren Handlungs-feldern Anknüpfungspunkte.
Besonders die inhaltlichen Bezüge (Demokratisches Handeln, Migrationssensibler Unterricht, Kulturelle Bildung, Interkulturelles Lernen, Demokratisches Lernen, Soziales Lernen, …) zeigen, dass die The-men „Homophobie“ und „Transphobie“ im aktuellen Kerncurriculum mitgedacht, legitimiert und verankert sind.
c) Welche Konsequenzen haben SchülerInnen und LehrerInnen zu rechnen, wenn sie im Unterricht homo- oder transphobe Äußerungen von sich geben?
Bei entsprechenden Äußerungen von Schülerinnen und Schülern kommen erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 Schulgesetz NRW in Betracht. Welche Maßnahme ausge-sprochen wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, der Häufigkeit und der Schwere des Pflichtenverstoßes. Art der Äußerung und die Frage, ob sie sich gegen andere am Schulleben Beteiligte richtet, sind hier relevant. Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen müssen stets verhältnismäßig sein.
Lehrkräften kommt mit Blick auf den Aspekt der Geschlechtersensibilität sowie die Achtung der sexuellen Identität und Orientierung eine zentrale Bedeutung zu. Daher müssen sie die eigenen geschlechter-bezogenen Erwartungen, Rollenvorstellungen und ihre Geschlechter-sozialisation reflektieren, um Menschen im Allgemeinen, aber auch ganz konkret betroffene Schülerinnen und Schüler in ihrer sexuellen Identität nicht herabzuwürdigen oder falsche geschlechterspezifische Rollenbilder, Erwartungen und Haltungen zu reproduzieren. Lehrkräfte haben sich diskriminierungsfrei zu verhalten, insbesondere, weil sie als Vorbilder fungieren.
Die Schule achtet den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie vermeidet alles, was die Empfindungen anders Denkender verlet-zen könnte (§ 2 Abs. 7 Schulgesetz (SchulG)). Lehrerinnen und Lehrer dürfen demnach gemäß § 2 Abs. 8 SchulG in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Bekundungen abgeben, die die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden gefährden oder stören. Insbesondere ist ein Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorruft, dass sie gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftreten. Das Bundesverfassungsgericht bezieht die sexuelle Orientierung auch ohne ausdrückliche Erwähnung in den Grund-rechtsschutz des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz mit ein. Verstoßen Lehr-kräfte dagegen, kann es sich dabei um Dienstpflichtverletzungen handeln, sodass dienstrechtliche Sanktionsmöglichkeiten in Betracht kommen.
d) Arbeitet das Ministerium für Bildung und Schule aktiv an dem Problem „Homo- und Transphobie in Schulen“?
Sämtliche Gesetze, Richtlinien und Erlasse des Ministeriums für Schule und Bildung machen deutlich, dass Respekt und Toleranz gegenüber verschiedenen sexuellen Orientierungen ein zentrales Ziel der schulischen Arbeit ist. Für Herabsetzung und Missachtung gibt es an nordrhein-westfälischen Schulen keinen Platz. Dies wird so selbst-verständlich auch tagtäglich in der Arbeit des Ministeriums für Schule und Bildung deutlich. Daher wird das erfolgreiche Projekt „Schule der Vielfalt“ weiterverfolgt, während gleichzeitig im Falle von an Schulen auftretenden Vorfällen die vorhandenen Beratungsstrukturen Hilfe leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt], [geschwärzt]
[geschwärzt], [geschwärzt]
[geschwärzt] '[geschwärzt]' <[geschwärzt]>
[geschwärzt] ([geschwärzt]) [#[geschwärzt]]
[geschwärzt],
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]>
[geschwärzt], [geschwärzt]
[geschwärzt] <[geschwärzt]>
[geschwärzt] ([geschwärzt]) [#[geschwärzt]]
[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
[geschwärzt],
[geschwärzt]
[geschwärzt]) [geschwärzt]
[geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt])
[geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
[geschwärzt]) [geschwärzt]
[geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt]?
[geschwärzt]) [geschwärzt]?
[geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt]?
[geschwärzt]) [geschwärzt] "[geschwärzt]"?
[geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt]
[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt]
[geschwärzt]!
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt]
[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
[geschwärzt]