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Homöopathie als Krebstherapie

Anfrage an: Bundesärztekammer

Der deutsche Zentralverein homöopathischer Ärzte wirbt für Homöopathie als heilende Therapie bei Krebserkrankungen. [1] Diesen Therapieansatz kann man auf der Basis von Informationen der deutschen Krebsgesellschaft [2] und des deutschen Krebsforschungszentrums [3] als verantwortungslos bezeichnen, da sie Patienten evidenzbasierte Therapien vorenthalten und falsche Hoffnungen schüren, sollte der Patient nach den üblichen Verfahren austherapiert sein.

1. Wieso gibt es seitens der Bundesärztekammer keine Richtlinie, Leitlinie oder eine klare Stellungnahme zu Gefahren der Pseudomedizin bei Krebstherapien, welche die Homöopathie darstellt?

2. Wie ist dieses Verhalten des deutschen Zentralvereins homöopathischer Ärzte mit den ethischen Grundsätzen zu vereinbaren, dass Ärzte immer die Beste ihnen bekannte Therapie einleiten sollen?

3. Stellt Ihrer Meinung nach das Anwenden von Homöopathie als Krebstherapie eine Verletzung der Approbationsordnung dar?

Als Vertreter der Ärzte des deutschen Zentralvereins homöopathischer Ärzte im gemeinsamen Bundesausschuss tragen Sie Verantwortung für Weiterbildung der Ärzteschaft. Sie schreiben in der Antwort zur IFG-Anfrage [4] das die Homöopathie eine "Neulandtherapie" sei.

4. Wie rechtfertigen Sie diese Einschätzung hinsichtlich des Alters der Homöopathie von 200 Jahren und systematischer Studien seit einigen Jahrzehnten?

Sie schreiben: "Wie stark der therapeutische Effekt der Verfahren ist, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles, die somit nicht pauschal beantwortet werden kann."

5. Nach welcher Begründung gelten Ihrer Meinung nach die Prinzipien der evidenzbasierten Medizin zur Beurteilung von Therapien nicht für die Homöopathie?

Mit "Die konkrete Anwendung der Therapie sowie damit wahrscheinlich im Zusammenhang stehende positive Ergebnisse sind auch dann wertvoll, wenn gegenwärtig die Wirkprinzipien (noch) nicht verstanden werden. " suggerieren Sie, dass es einen Konsens für die pauschale Wirksamkeit von homöopathischen Therapien gibt und das lediglich die Wirkweise unbekannt sei.
Damit widersprechen Sie offenkundig dem aktuellen Stand der Wissenschaft, der sowohl keine pauschale Wirkung von homöopathischen Therapien bescheinigen kann, als auch das Ähnlichkeitsprinzip und die unspezifische Speicherung von "Informationen in Wasser" als physikalisch und chemisch unplausibel hält. [5]

6. Wie rechtfertigen Sie diese Annahmen?

Bezüglich der Weiterbildung hinsichtlich Homöopathie schreiben Sie zu den Richtlinien; "Fortbildungsveranstaltungen, die Verfahren zum Inhalt haben, die nachweislich keinen oder evtl. sogar einen schädlichen Einfluss auf die Therapie und Diagnostik haben, sind von einer Zertifizierung ausgeschlossen. Dieser Nachweis fehlt bei der Homöopathie und der Akupunktur. "

7. Wie kommen Sie zu der Einstellung wenn sich weder die Bundesärztekammer, Landesärztekammern, noch der DZVhÄ zu Grenzen der Anwendbarkeit von Homöopathie positionieren?

Die Ergebnisse der mangelnden Positionierung erkennt man an oben genannten Therapien gegen Krebs, aber auch zu Burnout, Autismus oder schweren Traumata wie Kindesmisshandlung. [6] [7] [8] [9] [10]

Der DZVhÄ bietet für das Jahr 2014 in seinem Weiterbildungsprogramm anerkannte Weiterbildungen zu Homöopathie als Krebstherapie an. [11]

8. Wie ist dieses Angebot mit den Richtlinien zur Weiterbildung vereinbar?

Quellen:

[1] https://www.dzvhae.de/homoeopathie--1-199.html

[2] http://www.krebsgesellschaft.de/pat_ka_brustkrebs_therapie.html?markierung=Hom%F6opathie

[3] http://www.krebsinformationsdienst.de/behandlung/unkonv-methoden-ueberblick.php

[4] https://fragdenstaat.de/anfrage/arztliche-weiterbildungskurse-im-bereich-der-homoopathie-1/#nachricht-10857

[5] https://de.wikipedia.org/wiki/Hom%C3%B6opathie#Kritik_an_der_Hom.C3.B6opathie

[6] https://de.wikipedia.org/wiki/Hom%C3%B6opathie#Risiken_der_Hom.C3.B6opathie

[7] http://www.ruhrbarone.de/mit-bachblueten-gegen-kindesmisshandlung/

[8] http://www.klinik-imleben.de/de/unsere_leistungen/homoeopathie/

[9] http://www.akademie-imleben.de/index.php/fortbildungen/ibkm-aerzte/

[10] http://www.homoeopathie-hof.de/veranstaltungen/fachfortbildung-und-fachseminare.html

[11] https://www.dzvhae.de/index.php?menuid=1&downloadid=904&reporeid=0

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. November 2013
  • Frist
    20. Dezember 2013
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der deutsche Zen…
An Bundesärztekammer Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Homöopathie als Krebstherapie
Datum
18. November 2013 10:54
An
Bundesärztekammer
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der deutsche Zentralverein homöopathischer Ärzte wirbt für Homöopathie als heilende Therapie bei Krebserkrankungen. [1] Diesen Therapieansatz kann man auf der Basis von Informationen der deutschen Krebsgesellschaft [2] und des deutschen Krebsforschungszentrums [3] als verantwortungslos bezeichnen, da sie Patienten evidenzbasierte Therapien vorenthalten und falsche Hoffnungen schüren, sollte der Patient nach den üblichen Verfahren austherapiert sein. 1. Wieso gibt es seitens der Bundesärztekammer keine Richtlinie, Leitlinie oder eine klare Stellungnahme zu Gefahren der Pseudomedizin bei Krebstherapien, welche die Homöopathie darstellt? 2. Wie ist dieses Verhalten des deutschen Zentralvereins homöopathischer Ärzte mit den ethischen Grundsätzen zu vereinbaren, dass Ärzte immer die Beste ihnen bekannte Therapie einleiten sollen? 3. Stellt Ihrer Meinung nach das Anwenden von Homöopathie als Krebstherapie eine Verletzung der Approbationsordnung dar? Als Vertreter der Ärzte des deutschen Zentralvereins homöopathischer Ärzte im gemeinsamen Bundesausschuss tragen Sie Verantwortung für Weiterbildung der Ärzteschaft. Sie schreiben in der Antwort zur IFG-Anfrage [4] das die Homöopathie eine "Neulandtherapie" sei. 4. Wie rechtfertigen Sie diese Einschätzung hinsichtlich des Alters der Homöopathie von 200 Jahren und systematischer Studien seit einigen Jahrzehnten? Sie schreiben: "Wie stark der therapeutische Effekt der Verfahren ist, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles, die somit nicht pauschal beantwortet werden kann." 5. Nach welcher Begründung gelten Ihrer Meinung nach die Prinzipien der evidenzbasierten Medizin zur Beurteilung von Therapien nicht für die Homöopathie? Mit "Die konkrete Anwendung der Therapie sowie damit wahrscheinlich im Zusammenhang stehende positive Ergebnisse sind auch dann wertvoll, wenn gegenwärtig die Wirkprinzipien (noch) nicht verstanden werden. " suggerieren Sie, dass es einen Konsens für die pauschale Wirksamkeit von homöopathischen Therapien gibt und das lediglich die Wirkweise unbekannt sei. Damit widersprechen Sie offenkundig dem aktuellen Stand der Wissenschaft, der sowohl keine pauschale Wirkung von homöopathischen Therapien bescheinigen kann, als auch das Ähnlichkeitsprinzip und die unspezifische Speicherung von "Informationen in Wasser" als physikalisch und chemisch unplausibel hält. [5] 6. Wie rechtfertigen Sie diese Annahmen? Bezüglich der Weiterbildung hinsichtlich Homöopathie schreiben Sie zu den Richtlinien; "Fortbildungsveranstaltungen, die Verfahren zum Inhalt haben, die nachweislich keinen oder evtl. sogar einen schädlichen Einfluss auf die Therapie und Diagnostik haben, sind von einer Zertifizierung ausgeschlossen. Dieser Nachweis fehlt bei der Homöopathie und der Akupunktur. " 7. Wie kommen Sie zu der Einstellung wenn sich weder die Bundesärztekammer, Landesärztekammern, noch der DZVhÄ zu Grenzen der Anwendbarkeit von Homöopathie positionieren? Die Ergebnisse der mangelnden Positionierung erkennt man an oben genannten Therapien gegen Krebs, aber auch zu Burnout, Autismus oder schweren Traumata wie Kindesmisshandlung. [6] [7] [8] [9] [10] Der DZVhÄ bietet für das Jahr 2014 in seinem Weiterbildungsprogramm anerkannte Weiterbildungen zu Homöopathie als Krebstherapie an. [11] 8. Wie ist dieses Angebot mit den Richtlinien zur Weiterbildung vereinbar? Quellen: [1] https://www.dzvhae.de/homoeopathie--1-199.html [2] http://www.krebsgesellschaft.de/pat_ka_brustkrebs_therapie.html?markierung=Hom%F6opathie [3] http://www.krebsinformationsdienst.de/behandlung/unkonv-methoden-ueberblick.php [4] https://fragdenstaat.de/anfrage/arztliche-weiterbildungskurse-im-bereich-der-homoopathie-1/#nachricht-10857 [5] https://de.wikipedia.org/wiki/Hom%C3%B6opathie#Kritik_an_der_Hom.C3.B6opathie [6] https://de.wikipedia.org/wiki/Hom%C3%B6opathie#Risiken_der_Hom.C3.B6opathie [7] http://www.ruhrbarone.de/mit-bachblueten-gegen-kindesmisshandlung/ [8] http://www.klinik-imleben.de/de/unsere_leistungen/homoeopathie/ [9] http://www.akademie-imleben.de/index.php/fortbildungen/ibkm-aerzte/ [10] http://www.homoeopathie-hof.de/veranstaltungen/fachfortbildung-und-fachseminare.html [11] https://www.dzvhae.de/index.php?menuid=1&downloadid=904&reporeid=0
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesärztekammer
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Mail vom 19.11.2013, die wir wie folgt beantworten: Die …
Von
Bundesärztekammer
Betreff
Homöopathie als Krebstherapie
Datum
19. Dezember 2013 15:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Mail vom 19.11.2013, die wir wie folgt beantworten: Die Bundesärztekammer ist als Arbeitsgemeinschaft der siebzehn (Landes-)Ärztekammern organisiert. In diesem Rahmen vertritt sie die berufspolitischen Interessen der Ärzteschaft in der Bundesrepublik Deutschland und nimmt die in ihrer Satzung geregelten Aufgaben wahr. Die Bundesärztekammer wirkt aktiv am gesundheitspolitischen Meinungsbildungsprozess der Gesellschaft mit und entwickelt Perspektiven für eine bürgernahe und verantwortungsbewusste Gesundheits- und Sozialpolitik. Zu unseren Aufgaben gehört es nicht, Rechtsauskünfte oder Ratschläge im Einzelfall zu erteilen. Mit der Bewertung einzelner Behandlungsmethoden hat der Gesetzgeber die Bundesärztekammer nicht beauftragt. Daher können wir nur empfehlen, zu prüfen, ob Sie Ihre Fragen hinsichtlich der Evidenzlage für den Einsatz homöopathischer Verfahren auf dem Gebiet der Onkologie an eine geeignete medizinische Fachgesellschaft und/oder den Gemeinsamen Bundesausschuss, welcher u. a. im Rahmen eines strukturierten Bewertungsverfahrens diagnostische und therapeutische Methoden auf Nutzen, medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft, bzw. das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, und/oder das Bundesministerium für Bildung und Forschung und/oder die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft adressieren können. Bzgl. des Antrags nach dem IFG/UIG/VIG: Die Bundesärztekammer unterliegt nicht den Bestimmungen des IFG, da sie keine Behörde im Sinne des IFG ist. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.