Homöopathische Leistungen bei der Techniker Krankenkasse

a) Wie hoch waren die erstatteten Kosten für Medikamente oder Leistungen auf dem Gebiet der Homöopathie im Jahr 2018? Wie hoch ist der Anteil, der auf Medikamente entfällt? (Falls die Daten für 2018 noch nicht vorliegen, nehme ich auch gerne das letzte Jahr, in dem diese vorliegen)

b) Welche Gründe gibt es (inklusive solcher wirtschaftlicher Natur), die für eine Erstattung homöopathischer Leistungen sprechen?

c) Ist bekannt, dass es über 100 Studien zur Homöopathie gibt, in denen eine über den Placebo-Effekt hinausgehende Wirksamkeit nicht nachgewiesen werden konnte?

d) Ist bekannt, dass rezeptfreie homöopathische Medikamente in den USA Kennzeichnungen erhalten müssen, die auf ihre Wirkungslosigkeit hinweisen?

e) Welche Arbeitsanweisungen gibt es im Umgang mit (beispielsweise) Kundenfragen zur Homöopathie?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. März 2019
  • Frist
    24. April 2019
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Oliver Schramm
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: a) Wie hoch ware…
An Techniker Krankenkasse Details
Von
Oliver Schramm
Betreff
Homöopathische Leistungen bei der Techniker Krankenkasse [#62282]
Datum
17. März 2019 16:51
An
Techniker Krankenkasse
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
a) Wie hoch waren die erstatteten Kosten für Medikamente oder Leistungen auf dem Gebiet der Homöopathie im Jahr 2018? Wie hoch ist der Anteil, der auf Medikamente entfällt? (Falls die Daten für 2018 noch nicht vorliegen, nehme ich auch gerne das letzte Jahr, in dem diese vorliegen) b) Welche Gründe gibt es (inklusive solcher wirtschaftlicher Natur), die für eine Erstattung homöopathischer Leistungen sprechen? c) Ist bekannt, dass es über 100 Studien zur Homöopathie gibt, in denen eine über den Placebo-Effekt hinausgehende Wirksamkeit nicht nachgewiesen werden konnte? d) Ist bekannt, dass rezeptfreie homöopathische Medikamente in den USA Kennzeichnungen erhalten müssen, die auf ihre Wirkungslosigkeit hinweisen? e) Welche Arbeitsanweisungen gibt es im Umgang mit (beispielsweise) Kundenfragen zur Homöopathie?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Oliver Schramm <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Oliver Schramm << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Oliver Schramm
Techniker Krankenkasse
Ihre E-Mail an die TK Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir kümmern uns so schnell wie möglich darum. Unse…
Von
Techniker Krankenkasse
Betreff
Ihre E-Mail an die TK
Datum
17. März 2019 16:51
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir kümmern uns so schnell wie möglich darum. Unser Tipp für die Zukunft: Registrieren Sie sich bei "Meine TK" unter [www.tk.de/techniker/2011312](http://www.tk.de/techniker/2011312)Noch einfacher geht es übrigens mit unserer TK-App. Infos dazu finden Sie unter [www.tk.de/techniker/2023650](http://www.tk.de/techniker/2023650). Und unter [www.tk.de/techniker/2000108](http://www.tk.de/techniker/2000108) finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zu vielen Themen. Vielleicht ist auch eine Antwort auf Ihre Frage dabei. Freundliche Grüße

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Techniker Krankenkasse
Sehr geehrter Herr Schramm, vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Gesetzgeber hat homöopathischen Präparaten ergänze…
Von
Techniker Krankenkasse
Betreff
Ihre Anfrage: Homöopathische Leistungen bei der Techniker Krankenkasse
Datum
11. April 2019 14:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schramm, vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Gesetzgeber hat homöopathischen Präparaten ergänzend zur Schulmedizin einen Platz in der Versorgung gegeben. Anderenfalls hätte ein Ausschluss aus dem Leistungskatalog der GKV durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) stattgefunden. Auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr - hier ist Homöopathie eine Regelleistung und von allen Kassen zu zahlen - wäre die Leistung dann ausgeschlossen worden. Wir wissen aber auch aus Kundenbefragungen, dass Versicherte sich sogenannte komplementärmedizinische Angebote wünschen. Sie setzen bei Erkrankungen auf eine ergänzende Therapie. Der Gesetzgeber räumt den besonderen Therapierichtungen ausdrücklich einen Platz in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. In § 2 des Sozialgesetzbuchs V heißt es: "Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen." Wir nehmen diese Wünsche ernst und setzen sie auf einem qualitativ hochwertigen Niveau um. So können beispielsweise bei uns nur Vertragsärzte homöopathische Leistungen verordnen und erbringen. Eine Behandlung durch Heilpraktiker ist ausgeschlossen. Genaue Zahlen zur Kostenerstattung von homöopathischen Mitteln kann ich Ihnen leider nicht zur Verfügung stellen, da uns hierzu keine detaillierte Auswertung nach homöopathischen und nicht-homöopathischen Mitteln vorliegt. Die Kennzeichnungspflichten für Arzneimittel unterscheiden sich von Land zu Land. Der Gesetzgeber in Deutschland hat die von Ihnen angesprochene besondere Kennzeichnungspflicht für homöopathische Arzneimittel nicht vorgesehen. Die gewünschten Arbeitsanweisungen zum Thema finden sie im Anhang. Freundliche Grüße