Honorarrechnungen Clifford Chance

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

sämtliche Kostennoten (Honorarrechnungen) der Kanzlei Clifford Chance für die rechtliche Beratung der Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW) bei der Umsetzung des Corona-Sonderprogramms „Direktinvestitionen für syndizierte Finanzierungen“, wie hier beschrieben:

https://www.cliffordchance.com/news/news/2020/04/clifford-chance-beraet-kfw-bei-umsetzung-des-corona-sonderprogra.html

Mit der Anonymisierung von personenbezogenen Daten sowie von Angaben, aus denen sich Hinweise auf Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse ergeben (z.B. das Stundenhonorar), bin ich einverstanden.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Mai 2021
  • Frist
    19. Juni 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Kostennoten (Honorarrech…
An Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Honorarrechnungen Clifford Chance [#220481]
Datum
16. Mai 2021 16:34
An
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Kostennoten (Honorarrechnungen) der Kanzlei Clifford Chance für die rechtliche Beratung der Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW) bei der Umsetzung des Corona-Sonderprogramms „Direktinvestitionen für syndizierte Finanzierungen“, wie hier beschrieben: https://www.cliffordchance.com/news/news/2020/04/clifford-chance-beraet-kfw-bei-umsetzung-des-corona-sonderprogra.html Mit der Anonymisierung von personenbezogenen Daten sowie von Angaben, aus denen sich Hinweise auf Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse ergeben (z.B. das Stundenhonorar), bin ich einverstanden. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220481 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220481/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Empfangsbestätigung Sie denken es sich wahrscheinlich schon: Diese E-Mail ist eine automatisierte Empfangsbesttigu…
Von
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
17. Mai 2021 08:43
Status
Warte auf Antwort
Sie denken es sich wahrscheinlich schon: Diese E-Mail ist eine automatisierte Empfangsbesttigung fr Sie. Wir antworten Ihnen in der nchsten Zeit persnlich. Das kann bis zu 2 Wochen dauern. Eine Bitte noch: Sie helfen uns sehr, wenn Sie uns zum gleichen Thema keine weitere E-Mail schicken. Das beschleunigt Ihre Antwort nicht, da wir alle Anfragen der Reihe nach bearbeiten. Freundliche Gre KfW

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Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage betreffend die Honorarrechnungen der Rechtsanwaltskanzlei Clifford Chance für …
Von
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Betreff
RE: AW: Antwortschreiben zur IFG-Anfrage zu Honorarrechnungen Clifford Chance mit der Bitte um Versand
Datum
17. Juni 2021 11:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage betreffend die Honorarrechnungen der Rechtsanwaltskanzlei Clifford Chance für die Beratung der KfW beim Corona-Sonderprogramm beantworten wir wie folgt: Die KfW vergibt Mandate über Rechtsdienstleistungen grundsätzlich im Wettbewerb und nur, sofern dies notwendig oder sachgerecht ist. Bei der Mandatierung sind Maßnahmen zur Kostenbegrenzung zu prüfen und, soweit zweckmäßig, vorzusehen (z.B. eine Honorarobergrenze), um die Rechtsberatungskosten so gering wie möglich zu halten. Während der Mandatierung sind die Kosten sowie die vereinbarten Maßnahmen zur Kostenbegrenzung zu überwachen. Weitere Informationen können wir Ihnen nicht – auch nicht auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) – zur Verfügung stellen. Die KfW sieht sich nicht als Behörde im Sinne des §1 Abs.1 Satz IFG. Sie übt den größten Teil ihrer Aufgaben ausschließlich privatrechtlich und gerade nicht als öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe aus. Für die Anwendbarkeit des IFG genügt es nach Auffassung der KfW nicht, dass die KfW eine Anstalt und damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Maßgeblich für den Begriff der „Behörde" im Sinne des IFG ist ausschließlich der funktionale Behördenbegriff. Behörden sind demnach Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausüben. Die KfW übt als Bank ihre Aufgaben grundsätzlich privatrechtlich aus. Sie kann deshalb nicht als Behörde in dem oben genannten Sinne eingeordnet werden. Die KfW sieht sich demnach allein als „sonstige Bundeseinrichtung" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG unter diesem Gesetz als auskunftsverpflichtet an. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum IFG ist diese Einordnung in Bezug auf die „Kreditinstitute des Bundes" vom Gesetzgeber genau so gewollt (siehe BT-Drs. 15/4493, S. 8). Für sonstige Bundeseinrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gilt das IFG jedoch nur, soweit sie in ihrer Tätigkeit auch öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. In dem von Ihnen angesprochenen Zusammenhang, der Umsetzung des Corona-Sonderprogramms „Direktinvestitionen für syndizierte Finanzierungen“, übt die KfW ihre Aufgaben ausschließlich privatrechtlich, und gerade nicht öffentlich-rechtlich, aus. Selbst im Fall der Anwendbarkeit des IFG bestünde gleichwohl kein Anspruch auf Zugang zu den erbetenen Informationen. Diesem Zugang stünden gemäß § 6 S. 2 IFG Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der KfW entgegen. Zudem unterliegen die Kosten der rechtlichen Beratung dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Kanzlei Clifford Chance, die eine Einwilligung in deren Weitergabe nicht erteilt hat. Vor diesem Hintergrund kann die KfW Ihrem Wunsch auf Herausgabe der Kostennoten (Honorarrechnungen) der Kanzlei Clifford Chance für die rechtliche Beratung bei der Umsetzung des Corona-Sonderprogramms „Direktinvestitionen für syndizierte Finanzierungen“ nicht entsprechen. Mit freundlichen Grüßen