Hotspot-Verträge Bonn

- Verträge mit der Telekom über die städtischen Hotspots

Auf Ihrer Seite http://www.bonn.de/rat_verwaltung_buergerdienste/buergerdienste_online/hotspots/index.html steht hierzu: "Insgesamt 50 vorhandene städtische interne WLAN-Zugänge wurden umgerüstet und sind als Telekom-Hotspot freigeschaltet."

Sollten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Auskunft entgegenstehen, bitte ich Sie, diese zu schwärzen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Juli 2017
  • Frist
    15. August 2017
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Hotspot-Verträge Bonn [#23904]
Datum
13. Juli 2017 17:35
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Verträge mit der Telekom über die städtischen Hotspots Auf Ihrer Seite http://www.bonn.de/rat_verwaltung_buergerdienste/buergerdienste_online/hotspots/index.html steht hierzu: "Insgesamt 50 vorhandene städtische interne WLAN-Zugänge wurden umgerüstet und sind als Telekom-Hotspot freigeschaltet." Sollten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Auskunft entgegenstehen, bitte ich Sie, diese zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre nachstehende Anfrage ist bei der Stadt Bonn eingegangen und wird im Amt für Re…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: Hotspot-Verträge Bonn [#23904]
Datum
19. Juli 2017 13:46
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre nachstehende Anfrage ist bei der Stadt Bonn eingegangen und wird im Amt für Recht und Versicherungen bearbeitet. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Hotspot-Verträge Bonn“ [#23904]
Datum
7. Oktober 2017 14:30
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/23904 Die angefragten Dokumente wurde mir bisher nicht zugeschickt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 23904 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Kommunalverwaltung Bonn
Ihre Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 13.07.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in in Bezug auf Ihr…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Ihre Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 13.07.2017
Datum
7. Dezember 2017 12:58
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in in Bezug auf Ihre oben genannten Anliegen bedaure ich sehr, dass es bei der Bearbeitung zu einer ungewöhnlich langen Verzögerung gekommen ist. Grund hierfür war die Vielzahl der hier zu bearbeitenden Vorgänge. Mit ihren Anträgen vom 13.07.2017 begehren Sie: 1. Auskunft über die Höhe der einmaligen und laufenden Kosten für die städtischen Hotspots, möglichst aufgegliedert nach Standort, sowie 2. die Übersendung von Verträgen, die mit der Telekom über die städtischen Hotspots geschlossen wurden. Zu diesen Anträgen ergeht der folgende Bescheid: Die beiden Anträge werden abgelehnt. Begründung: Das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) gewährt jedermann einen voraussetzungslosen, wenn auch nicht uneingeschränkten Anspruch auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen. Bei den Kosten für die städtischen Hotspots sowie bei den Verträgen mit der Telekom handelt es sich um derartige Informationen. Der gesetzlich normierte Anspruch auf Informationszugang ist jedoch grundsätzlich eingeschränkt, soweit beispielsweise personenbezogene Daten betroffen sind oder das Bekanntwerden von etwa in den behördlichen Vorgängen enthaltenen Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen einen wirtschaftlichen Schaden herbeiführen würde. In Bezug auf Ihre Anliegen steht dem freien Informationszugang der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des betroffenen Unternehmens - namentlich der Telekom GmbH - entgegen. Denn gemäß § 8 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird (a) und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden (b) entstehen würde. (a) Als schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, für die es im IFG NRW an einer eigenständigen Definition fehlt, werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne - darunter fallen zum Beispiel Produktionsverfahren, Herstellungs- und Fertigungsmethoden, Modellskizzen oder Computerprogramme; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Die Rechtsprechung zählt zu solchen Geheimnissen etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Geschäftsverbindungen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes bestimmt werden könnten. Vorliegend handelt es sich bei den von Ihnen erfragten einmaligen und laufenden Kosten für die Hotspots sowie bei den antragsgegenständlichen Verträgen um Informationen, welche sich auf die zwischen der Telekom GmbH und der Stadt Bonn vereinbarten kommerziellen sowie technischen und sonstigen Konditionen beziehen. Diese Informationen zählen somit zu den klassischen Geschäftsgeheimnissen eines Unternehmens. Sie sind nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich. Als betroffener Rechtsträger hat die Telekom GmbH ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Geschäftsgeheimnisse nicht verbreitet werden. Denn das Bekanntwerden dieser Informationen hätte unter Umständen erhebliche Marktrelevanz, etwa wenn andere potentielle Kunden oder Wettbewerber von den Konditionen Kenntnis erlangten. Dies gilt, zumal das HotSpot-Geschäft einen wesentlichen Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit der Telekom GmbH ausmacht. (b) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen allerdings nur dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn durch ihre Offenbarung ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Ein Schaden ist jede Einbuße an einem Recht oder Rechtsgut. Wirtschaftlich ist der Schaden, wenn letztlich das Vermögen eine Einbuße erleidet, wobei diese Einbuße auf verschiedene Weise möglich ist. Bei einem wirtschaftlichen Schaden durch Offenbarung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses wird die Einbuße oftmals in einer Schwächung der Wettbewerbssituation bestehen, die sich erst mittelbar finanziell auswirkt. Der Schutz orientiert sich im Wesentlichen an den Prämissen des Wettbewerbsrechts. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass durch die Offenbarung ein Schaden eintreten würde, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung vorliegt. Dies wiederum ist nach objektiven Maßstäben daran zu beurteilen, ob ein verständiger Unternehmer Informationen dieser Art geheim halten würde. Für den vorliegenden Fall ist es absehbar, dass das Bekanntwerden der kommerziellen, technischen und sonstigen vertraglichen Konditionen dem Unternehmen Telekom GmbH einen wirtschaftlichen Schaden zufügen könnte. Es liegt auf der Hand, dass mit dem Bekanntwerden dieser vertraulichen Informationen die Marktposition des Unternehmens geschwächt werden könnte, wenn etwa Wettbewerber durch Einblicke in die Gestaltung der Preise sowie der technischen und sonstigen Konditionen der Telekom GmbH Anhaltspunkte für die Ausgestaltung eigener Angebote erhielten. Mithilfe der Informationen könnten Wettbewerber zum Beispiel einen Preisdruck auf die Telekom GmbH ausüben, der in weiterer Konsequenz zu wirtschaftlichen Einbußen - etwa durch Preisverfall - führen könnte. Ferner ist denkbar, dass andere Kunden mit Kenntnis dieser Konditionen möglicherweise in die Lage versetzt würden, auf die Telekom GmbH wirtschaftlichen Druck auszuüben. Es ist mithin davon auszugehen, dass nach objektiven Maßstäben ein verständiger Unternehmer die in Rede stehenden Informationen geheim halten würde. Ausweislich des § 8 IFG NRW ist es auch gerade nicht Sinn des Gesetzes, Wettbewerbern oder auch Kunden zu ermöglichen, mit den erlangten Informationen wirtschaftliche Einbußen am Markt herbeizuführen. Nach alledem war die Gewährung des beantragten Informationszugangs gemäß § 8 Satz 1 IFG NRW abzulehnen. Die Telekom GmbH wurde im Zuge der Bearbeitung dieses Vorgangs zu Ihrem Anliegen angehört. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) eingereicht werden. An dieser Stelle weise ich zudem darauf hin, dass Sie sich gem. § 13 Abs. 2 IFG NRW an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden können, um auf diese Weise eine unverzügliche Nachprüfung der Ablehnungsentscheidung zu erreichen. Sie haben außerdem die Möglichkeit, die Ombudsstelle der Bundesstadt Bonn als unabhängige Schlichtungsstelle anzurufen. Bitte beachten Sie, dass durch die Kontaktaufnahme mit der Ombudsstelle die Klagefrist nicht ausgesetzt wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter 0228 - 77 44 33 oder auf www.bonn.de. Mit freundlichen Grüßen

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Ihre Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 13.07.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in in Bezug auf Ihr…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Ihre Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 13.07.2017
Datum
7. Dezember 2017 12:58
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in in Bezug auf Ihre oben genannten Anliegen bedaure ich sehr, dass es bei der Bearbeitung zu einer ungewöhnlich langen Verzögerung gekommen ist. Grund hierfür war die Vielzahl der hier zu bearbeitenden Vorgänge. Mit ihren Anträgen vom 13.07.2017 begehren Sie: 1. Auskunft über die Höhe der einmaligen und laufenden Kosten für die städtischen Hotspots, möglichst aufgegliedert nach Standort, sowie 2. die Übersendung von Verträgen, die mit der Telekom über die städtischen Hotspots geschlossen wurden. Zu diesen Anträgen ergeht der folgende Bescheid: Die beiden Anträge werden abgelehnt. Begründung: Das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) gewährt jedermann einen voraussetzungslosen, wenn auch nicht uneingeschränkten Anspruch auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen. Bei den Kosten für die städtischen Hotspots sowie bei den Verträgen mit der Telekom handelt es sich um derartige Informationen. Der gesetzlich normierte Anspruch auf Informationszugang ist jedoch grundsätzlich eingeschränkt, soweit beispielsweise personenbezogene Daten betroffen sind oder das Bekanntwerden von etwa in den behördlichen Vorgängen enthaltenen Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen einen wirtschaftlichen Schaden herbeiführen würde. In Bezug auf Ihre Anliegen steht dem freien Informationszugang der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des betroffenen Unternehmens - namentlich der Telekom GmbH - entgegen. Denn gemäß § 8 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird (a) und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden (b) entstehen würde. (a) Als schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, für die es im IFG NRW an einer eigenständigen Definition fehlt, werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne - darunter fallen zum Beispiel Produktionsverfahren, Herstellungs- und Fertigungsmethoden, Modellskizzen oder Computerprogramme; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Die Rechtsprechung zählt zu solchen Geheimnissen etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Geschäftsverbindungen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes bestimmt werden könnten. Vorliegend handelt es sich bei den von Ihnen erfragten einmaligen und laufenden Kosten für die Hotspots sowie bei den antragsgegenständlichen Verträgen um Informationen, welche sich auf die zwischen der Telekom GmbH und der Stadt Bonn vereinbarten kommerziellen sowie technischen und sonstigen Konditionen beziehen. Diese Informationen zählen somit zu den klassischen Geschäftsgeheimnissen eines Unternehmens. Sie sind nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich. Als betroffener Rechtsträger hat die Telekom GmbH ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Geschäftsgeheimnisse nicht verbreitet werden. Denn das Bekanntwerden dieser Informationen hätte unter Umständen erhebliche Marktrelevanz, etwa wenn andere potentielle Kunden oder Wettbewerber von den Konditionen Kenntnis erlangten. Dies gilt, zumal das HotSpot-Geschäft einen wesentlichen Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit der Telekom GmbH ausmacht. (b) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen allerdings nur dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn durch ihre Offenbarung ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Ein Schaden ist jede Einbuße an einem Recht oder Rechtsgut. Wirtschaftlich ist der Schaden, wenn letztlich das Vermögen eine Einbuße erleidet, wobei diese Einbuße auf verschiedene Weise möglich ist. Bei einem wirtschaftlichen Schaden durch Offenbarung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses wird die Einbuße oftmals in einer Schwächung der Wettbewerbssituation bestehen, die sich erst mittelbar finanziell auswirkt. Der Schutz orientiert sich im Wesentlichen an den Prämissen des Wettbewerbsrechts. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass durch die Offenbarung ein Schaden eintreten würde, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung vorliegt. Dies wiederum ist nach objektiven Maßstäben daran zu beurteilen, ob ein verständiger Unternehmer Informationen dieser Art geheim halten würde. Für den vorliegenden Fall ist es absehbar, dass das Bekanntwerden der kommerziellen, technischen und sonstigen vertraglichen Konditionen dem Unternehmen Telekom GmbH einen wirtschaftlichen Schaden zufügen könnte. Es liegt auf der Hand, dass mit dem Bekanntwerden dieser vertraulichen Informationen die Marktposition des Unternehmens geschwächt werden könnte, wenn etwa Wettbewerber durch Einblicke in die Gestaltung der Preise sowie der technischen und sonstigen Konditionen der Telekom GmbH Anhaltspunkte für die Ausgestaltung eigener Angebote erhielten. Mithilfe der Informationen könnten Wettbewerber zum Beispiel einen Preisdruck auf die Telekom GmbH ausüben, der in weiterer Konsequenz zu wirtschaftlichen Einbußen - etwa durch Preisverfall - führen könnte. Ferner ist denkbar, dass andere Kunden mit Kenntnis dieser Konditionen möglicherweise in die Lage versetzt würden, auf die Telekom GmbH wirtschaftlichen Druck auszuüben. Es ist mithin davon auszugehen, dass nach objektiven Maßstäben ein verständiger Unternehmer die in Rede stehenden Informationen geheim halten würde. Ausweislich des § 8 IFG NRW ist es auch gerade nicht Sinn des Gesetzes, Wettbewerbern oder auch Kunden zu ermöglichen, mit den erlangten Informationen wirtschaftliche Einbußen am Markt herbeizuführen. Nach alledem war die Gewährung des beantragten Informationszugangs gemäß § 8 Satz 1 IFG NRW abzulehnen. Die Telekom GmbH wurde im Zuge der Bearbeitung dieses Vorgangs zu Ihrem Anliegen angehört. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) eingereicht werden. An dieser Stelle weise ich zudem darauf hin, dass Sie sich gem. § 13 Abs. 2 IFG NRW an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden können, um auf diese Weise eine unverzügliche Nachprüfung der Ablehnungsentscheidung zu erreichen. Sie haben außerdem die Möglichkeit, die Ombudsstelle der Bundesstadt Bonn als unabhängige Schlichtungsstelle anzurufen. Bitte beachten Sie, dass durch die Kontaktaufnahme mit der Ombudsstelle die Klagefrist nicht ausgesetzt wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter 0228 - 77 44 33 oder auf www.bonn.de. Mit freundlichen Grüßen