HWVO NRW §25 Fachpersonal für den Haushalt - Dienstanweisungen

Ich würde gerne wissen ob es Dienstanweisungen bezüglich des Umgangs mit diesem Paragraphen gibt. Dies gilt für die Festellung der vergleichbaren Qualifikation, der Vorstellung wie weit das beauftragen geht (mündlich, schriftlich, mit Arbeitsvertrag bzw mit entschädigung oder unentgeltlich) und speziell für Haftungsfragen bei auftretenden Unregelmässigkeiten trotz erfolgter beauftragung einer Finanzfachkraft.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. August 2015
  • Frist
    25. September 2015
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
HWVO NRW §25 Fachpersonal für den Haushalt - Dienstanweisungen [#11149]
Datum
22. August 2015 15:12
An
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich würde gerne wissen ob es Dienstanweisungen bezüglich des Umgangs mit diesem Paragraphen gibt. Dies gilt für die Festellung der vergleichbaren Qualifikation, der Vorstellung wie weit das beauftragen geht (mündlich, schriftlich, mit Arbeitsvertrag bzw mit entschädigung oder unentgeltlich) und speziell für Haftungsfragen bei auftretenden Unregelmässigkeiten trotz erfolgter beauftragung einer Finanzfachkraft.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. August 2015, die ich aus Gründen erst jetzt be…
Von
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: HWVO NRW §25 Fachpersonal für den Haushalt - Dienstanweisungen [#11149]
Datum
24. September 2015 13:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. August 2015, die ich aus Gründen erst jetzt beantworten kann. Ich bitte dies zu entschuldigen. Eine Dienstanweisung zu § 25 HWVO NRW gibt es nicht. Gerne erläutere ich Ihnen allgemein, wie mit der Regelung von Seiten der Studierendenschaften umgegangen werden soll und welchen Hintergrund die Regelung hat. Die Schaffung der Regelung zum Fachpersonal für den Haushalt stellt sicher, dass sich die Allgemeinen Studierendenausschüsse (AStA) durch entsprechend qualifiziertes Fachpersonal unterstützen lassen, um einen angemessenen Umgang mit den Geldern der Studierendenschaften sicherzustellen. Denn der Finanzreferent oder die Finanzreferentin, der/die als Mitglied des AStA die Einnahmen und Ausgaben bewirtschaftet, verfügt nicht zwingend über eine entsprechende Qualifikation. Dazu kann wahlweise eine zusätzliche Fachkraft als Unterstützung für die AStA-Finanzreferentin oder den -Finanzreferenten beauftragt werden, die AStA-Finanzreferentin oder der -Finanzreferent, eine andere Referentin oder ein anderer Referent des AStA oder eine von der Studierendenschaft bereits beschäftigte Person die notwendige Qualifikation vorweisen oder der AStA eine dauerhafte Kooperation mit der Hochschulverwaltung eingehen. Das Fachpersonal muss dazu nicht beschäftigt werden. Verpflichtend ist vielmehr die Beauftragung (sofern die Anforderungen nicht bereits durch die Finanzreferentin oder den Finanzreferenten erfüllt werden). Für die Beauftragung muss kein Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Die Beauftragung kann vielmehr auch auf Honorarbasis geschehen. Ob der AStA sich dafür entscheidet, die Beauftragung durch eine Beschäftigung im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses umzusetzen, bleibt daher allein dem AStA überlassen. Zudem ist nach § 25 Satz 4 HWVO die Fachkraft unmittelbar dem Vorsitz des AStA unterstellt. Der Vorsitz kann die Fachkraft indes auch unabhängig hiervon, der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten fachlich zuordnen, wenn damit die Unterstützungsfunktion der Fachkraft gestärkt wird. Die beauftragte Person ist nicht befugt, der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten Anweisungen zu geben. Denn § 25 HWVO regelt, dass sie die Finanzreferentin oder den Finanzreferenten in ihren oder seinen Aufgaben unterstützt; Weisungsbefugnisse bestehen daher nicht. In welchem Umfang das Fachpersonal beauftragt werden muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst kommt es darauf an, welches fachliche Wissen und Können die jeweilige Finanzreferentin oder der jeweilige Finanzreferent individuell mitbringt. Auch die Größe der Studierendenschaft und die Größe des damit zu verwaltenden Finanzvolumens ist ein wichtiger Aspekt. Wichtig ist, dass das Fachpersonal in die Lage versetzt wird, seine Aufgabe zu erfüllen, also die Finanzreferentin oder den Finanzreferenten in ihrer oder seiner Arbeit zu unterstützen. Eine Mindestwochenarbeitszeit wird für das Fachpersonal durch das Gesetz nicht vorgegeben. Das Fachpersonal soll durch Beratung helfen und zwar dort, wo die Finanzreferentin oder der Finanzreferent eine fachliche Unterstützung und Beratung benötigt, weil sie oder er keine ausreichenden Kenntnisse im Bereich des Haushaltswesens hat. Um Wissenslücken zu schließen, steht dann der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten das neue Fachpersonal zur Seite und ist ihr oder ihm bei den anfallenden Aufgaben und Bewertungen behilflich. Die Qualifikation der/des Finanzreferenten/in oder des Fachpersonals kann auf unterschiedliche Art nachgewiesen werden. Zum einen reicht es aus, wenn er/sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung aus dem Bereich des Haushalts- oder Rechnungswesens verfügt, die mit einem Zeugnis über einen Abschluss an einer Fachhochschule im Bereich Verwaltungswesen, Betriebswirtschaftslehre o. ä. belegt werden kann. Auch die Beauftragung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters reicht aus. In § 25 HWVO wird aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Qualifikationen auch in anderer Weise nachgewiesen werden können. Wichtig ist nicht, was die oder der Betroffene formal an Abschlüssen besitzt, sondern, was sie oder er tatsächlich kann. Es ist also nicht erforderlich, dass förmliche Ausbildungsgänge erfolgreich abgeschlossen werden, solange diese Kompetenzen und Fähigkeiten anderweitig belastbar nachgewiesen werden können, etwa auch durch Fortbildungen innerhalb des AStA. Fachkenntnisse im Haushaltsrecht können daher auch durch einzelne Prüfungen im Rahmen des Hochschulstudiums nachgewiesen werden, die die Finanzreferentin oder der Finanzreferent bestanden hat, z. B. die Prüfung "Rechnungswesen" oder "Haushaltsrecht". Entscheidend ist, dass die Studierendenschaft besonders im Bereich der Finanzen fachlich gut vertreten ist, um sachgerechte Entscheidungen in Bezug auf das Vermögen der Studierendenschaft treffen zu können und eine kompetente Verwaltung gesichert ist. Kann die Finanzreferentin oder der Finanzreferent bereits selber entsprechende Kenntnisse nachweisen, ist eine Unterstützung durch das Fachpersonal nicht erforderlich. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/i…
An Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
AW: WG: HWVO NRW §25 Fachpersonal für den Haushalt - Dienstanweisungen [#11149]
Datum
24. September 2015 15:30
An
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11149 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>