Sehr geehrtAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. August 2015, die ich aus Gründen erst jetzt beantworten kann. Ich bitte dies zu entschuldigen.
Eine Dienstanweisung zu § 25 HWVO NRW gibt es nicht. Gerne erläutere ich Ihnen allgemein, wie mit der Regelung von Seiten der Studierendenschaften umgegangen werden soll und welchen Hintergrund die Regelung hat.
Die Schaffung der Regelung zum Fachpersonal für den Haushalt stellt sicher, dass sich die Allgemeinen Studierendenausschüsse (AStA) durch entsprechend qualifiziertes Fachpersonal unterstützen lassen, um einen angemessenen Umgang mit den Geldern der Studierendenschaften sicherzustellen. Denn der Finanzreferent oder die Finanzreferentin, der/die als Mitglied des AStA die Einnahmen und Ausgaben bewirtschaftet, verfügt nicht zwingend über eine entsprechende Qualifikation. Dazu kann wahlweise eine zusätzliche Fachkraft als Unterstützung für die AStA-Finanzreferentin oder den -Finanzreferenten beauftragt werden, die AStA-Finanzreferentin oder der -Finanzreferent, eine andere Referentin oder ein anderer Referent des AStA oder eine von der Studierendenschaft bereits beschäftigte Person die notwendige Qualifikation vorweisen oder der AStA eine dauerhafte Kooperation mit der Hochschulverwaltung eingehen.
Das Fachpersonal muss dazu nicht beschäftigt werden. Verpflichtend ist vielmehr die Beauftragung (sofern die Anforderungen nicht bereits durch die Finanzreferentin oder den Finanzreferenten erfüllt werden). Für die Beauftragung muss kein Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Die Beauftragung kann vielmehr auch auf Honorarbasis geschehen. Ob der AStA sich dafür entscheidet, die Beauftragung durch eine Beschäftigung im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses umzusetzen, bleibt daher allein dem AStA überlassen. Zudem ist nach § 25 Satz 4 HWVO die Fachkraft unmittelbar dem Vorsitz des AStA unterstellt. Der Vorsitz kann die Fachkraft indes auch unabhängig hiervon, der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten fachlich zuordnen, wenn damit die Unterstützungsfunktion der Fachkraft gestärkt wird. Die beauftragte Person ist nicht befugt, der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten Anweisungen zu geben. Denn § 25 HWVO regelt, dass sie die Finanzreferentin oder den Finanzreferenten in ihren oder seinen Aufgaben unterstützt; Weisungsbefugnisse bestehen daher nicht.
In welchem Umfang das Fachpersonal beauftragt werden muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst kommt es darauf an, welches fachliche Wissen und Können die jeweilige Finanzreferentin oder der jeweilige Finanzreferent individuell mitbringt. Auch die Größe der Studierendenschaft und die Größe des damit zu verwaltenden Finanzvolumens ist ein wichtiger Aspekt. Wichtig ist, dass das Fachpersonal in die Lage versetzt wird, seine Aufgabe zu erfüllen, also die Finanzreferentin oder den Finanzreferenten in ihrer oder seiner Arbeit zu unterstützen.
Eine Mindestwochenarbeitszeit wird für das Fachpersonal durch das Gesetz nicht vorgegeben. Das Fachpersonal soll durch Beratung helfen und zwar dort, wo die Finanzreferentin oder der Finanzreferent eine fachliche Unterstützung und Beratung benötigt, weil sie oder er keine ausreichenden Kenntnisse im Bereich des Haushaltswesens hat. Um Wissenslücken zu schließen, steht dann der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten das neue Fachpersonal zur Seite und ist ihr oder ihm bei den anfallenden Aufgaben und Bewertungen behilflich.
Die Qualifikation der/des Finanzreferenten/in oder des Fachpersonals kann auf unterschiedliche Art nachgewiesen werden. Zum einen reicht es aus, wenn er/sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung aus dem Bereich des Haushalts- oder Rechnungswesens verfügt, die mit einem Zeugnis über einen Abschluss an einer Fachhochschule im Bereich Verwaltungswesen, Betriebswirtschaftslehre o. ä. belegt werden kann. Auch die Beauftragung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters reicht aus. In § 25 HWVO wird aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Qualifikationen auch in anderer Weise nachgewiesen werden können. Wichtig ist nicht, was die oder der Betroffene formal an Abschlüssen besitzt, sondern, was sie oder er tatsächlich kann. Es ist also nicht erforderlich, dass förmliche Ausbildungsgänge erfolgreich abgeschlossen werden, solange diese Kompetenzen und Fähigkeiten anderweitig belastbar nachgewiesen werden können, etwa auch durch Fortbildungen innerhalb des AStA. Fachkenntnisse im Haushaltsrecht können daher auch durch einzelne Prüfungen im Rahmen des Hochschulstudiums nachgewiesen werden, die die Finanzreferentin oder der Finanzreferent bestanden hat, z. B. die Prüfung "Rechnungswesen" oder "Haushaltsrecht". Entscheidend ist, dass die Studierendenschaft besonders im Bereich der Finanzen fachlich gut vertreten ist, um sachgerechte Entscheidungen in Bezug auf das Vermögen der Studierendenschaft treffen zu können und eine kompetente Verwaltung gesichert ist. Kann die Finanzreferentin oder der Finanzreferent bereits selber entsprechende Kenntnisse nachweisen, ist eine Unterstützung durch das Fachpersonal nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen