Hygienekonzept Demonstration 29.08.

Anfrage an: Polizei Berlin

- das Hygienekonzept, das die Veranstalter:innen der Demonstration "Fest für Frieden und Freiheit" am 29.08. vorgelegt haben

Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. August 2020
  • Frist
    30. September 2020
  • Kosten dieser Information:
    6,00 Euro
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Lea Pfau
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Polizei Berlin Details
Von
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Hygienekonzept Demonstration 29.08. [#196219]
Datum
28. August 2020 20:49
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- das Hygienekonzept, das die Veranstalter:innen der Demonstration "Fest für Frieden und Freiheit" am 29.08. vorgelegt haben Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lea Pfau Anfragenr: 196219 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196219/ Postanschrift Lea Pfau << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Lea Pfau
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Hygienekonzept Demonstration 29.08.“ vom…
An Polizei Berlin Details
Von
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Hygienekonzept Demonstration 29.08. [#196219]
Datum
1. Oktober 2020 11:15
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Hygienekonzept Demonstration 29.08.“ vom 28.08.2020 (#196219) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Lea Pfau Anfragenr: 196219 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196219/
Lea Pfau
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Hygienekonzept Demonstration 29.08.“ vom 28.08.…
An Polizei Berlin Details
Von
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Hygienekonzept Demonstration 29.08. [#196219]
Datum
1. April 2021 09:42
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Hygienekonzept Demonstration 29.08.“ vom 28.08.2020 (#196219) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 184 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Lea Pfau Anfragenr: 196219 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196219/
Lea Pfau
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Hygienekonzept Demonstration 29.08.“ vom 28.08…
An Polizei Berlin Details
Von
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Hygienekonzept Demonstration 29.08. [#196219]
Datum
13. Dezember 2021 11:24
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Hygienekonzept Demonstration 29.08.“ vom 28.08.2020 (#196219) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 440 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Lea Pfau Anfragenr: 196219 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196219/
Polizei Berlin
Antwortbescheid Sehr geehrte Frau Pfau, mit o.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsf…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
16. Februar 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Pfau, mit o.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und bitten um Auskunft zum im Betreff genannten Thema. Ich bitte die lange Bearbeitungszeit zu entschuldigen, welche auf ein Büroversehen zurückzuführen ist. Zu Ihrem Antrag und den damit verbundenen Kosten teile ich Ihnen Folgendes mit und gebe Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit §28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes: Das Hygienekonzept welches der Polizei Berlin vorlag kann Ihnen übersandt werden. Dieses besteht aus acht Seiten und umfasst mit einer Anlage insgesamt neun Seiten. Hinsichtlich der entstehenden Verwaltungsgebühr teile ich Ihnen Folgendes mit: Nach §16 IFG sind die Akteneinsicht oder Aktenauskunft gebührenpflichtig. Gemäß §8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG BE) in Verbindung mit §5 der Verwaltungsgebührenordnung Berlin (VGebO) und der Tarifstelle 1004 lit. a) Nr. 2 der Anlage zur VGebO, beträgt die Gebühr für eine einfache schriftliche Aktenauskunft 5,00 bis 100,00 Euro, nach Nr. 3, für eine umfangreiche schriftliche Auskunft, 100,00 bis 250,00 Euro und Nr. 4, für eine schriftliche Auskunft, die einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verursacht, 250,00 bis 500,00 Euro. Um eine gleichmäßige Kostenentscheidung zu gewährleisten, ist die Gebühr auch nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten (§5 Nummer 1 VGebO), nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben (Verwaltungsaufwand) (§ 5 Nummer 2 VGebO) sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners zu bemessen (§ 5 Nummer 3 VGebO). In den Fällen, in denen Informationen unter Ausschluss geschützter Teile gegeben werden können, sind die Gebühren unter Berücksichtigung des gesamten Verwaltungsaufwandes zu erheben. Innerhalb der Rahmensätze ist die Gebühr so zu bemessen, dass in der Regel das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig deckt. Die Gebühr darf nicht vom Informationszugang abschrecken. Für die Berechnung sind die durchschnittlichen Personalkostensätze einschließlich sonstiger Personalgemeinkosten der jeweiligen Laufbahngruppe zu verwenden. In Ihrem Fall handelt es sich um eine einfache Aktenauskunft und nach derzeitiger Prognose kann Ihnen das Hygienekonzept als eine Datei übersendet werden. Da das Hygienekonzept ohne weiteren Verwaltungsaufwand abrufbar ist, wird voraussichtlich eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro festzusetzten sein. Da eine elektronische Übermittlung der Unterlagen gewünscht wird, kämen noch Übersendungskosten in Höhe von 1,00 Euro hinzu. Gemäß den Anmerkungen zur Tarifstelle 1004 i.V.m. Anmerkungen zur Tarifstelle 1001 lit. e des Verwaltungsgebührenverzeichnisses belaufen sich die Kosten für per E-Mail übermittelte kopierte Daten auf 1 bis 2 € je Datei, maximal jedoch 50 €. Unter Beachtung des Gebührenrahmens wird für Ihre Aktenauskunft voraussichtlich eine Gebühr in Höhe von 6,00 Euro festzusetzten sein. Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Schreiben lediglich um eine Vorabinformation und nicht um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid handelt. Zu den o. g. Ausführungen gebe ich Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. März 2022. Sollten Sie Ihren Antrag nicht weiter verfolgen wollen, bitte ich um entsprechende Benachrichtigung zu der genannten Frist. Eine Stellungnahme kann auch an das o.g. Postfach erfolgen. Sofern Sie sich zu meinen Ausführungen bis zu der genannten Frist nicht äußern, ergeht der rechtsmittelfähige Bescheid. Mit freundlichen Grüßen
Lea Pfau
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Antwortbescheid [#196219] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Mit der Übernahme der …
An Polizei Berlin Details
Von
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Antwortbescheid [#196219]
Datum
28. Februar 2022 11:30
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Mit der Übernahme der Gebühren i.H.v. 6,00€ erkläre ich mich einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Lea Pfau
Polizei Berlin
Sehr geehrte Frau Pfau, als Anlage übersende ich Ihnen das gewünschte Hygienekonzept als Datei. Der rechtmitte…
Von
Polizei Berlin
Betreff
Ihre Anfrage vom 29.02.2020, Hygienekonzept Demonstration 29.08. [#196219]
Datum
28. Februar 2022 14:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Pfau, als Anlage übersende ich Ihnen das gewünschte Hygienekonzept als Datei. Der rechtmittelfähige Bescheid geht Ihnen auf dem postalischen Weg zu. Mit freundlichen Grüßen

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Polizei Berlin
Antwortbescheid Sehr geehrte Frau Pfau, mit o.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfr…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
28. Februar 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Pfau, mit o.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und bitten um Auskunft zum im Betreff genannten Thema. Zudem verweise ich auf mein Schreiben vom 16. Februar 2022. Von der Möglichkeit sich zu äußern haben Sie Gebrauch gemacht und teilten mit, dass Sie mit der gebührenpflichtigen Auskunftserteilung einverstanden sind. Es ergeht folgender Bescheid: 1. Ihrem Antrag gebe ich statt. 2. Für die Aktenauskunft wird eine Gebühr in Höhe von 6,00 Euro festgesetzt. Ich bitte Sie, die Zahlung des Betrages von 6,00 Euro innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Bescheides unter Angabe der folgenden Buchungsmerkmale Empfangsberechtigter: Landeshauptkasse Berlin IBAN: DE12 100100100000137106 BIC: PBNKDEFFXXX Verwendungszweck: Kassenzeichen 0930008629182 IFG 113.20 vorzunehmen. Begründung: zu 1. Die von Ihnen erbetenen Informationen liegen hier vor und wurden Ihnen mit Mail vom 28. Februar 2022 an die E-Mailadresse: <<E-Mail-Adresse>> übersandt. Zu 2.: Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist gebührenpflichtig. Rechtsgrundlage für die Gebühr ist 8 16 IFG Bin in Verbindung mit $ 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG), § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und der Tarifstelle 1004 a) Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu § 1 VGebO. Danach beträgt bei Amtshandlungen nach dem IFG die Gebühr für die einfache schriftliche Auskunft zwischen 5,- und 100,- Euro, nach Nr. 3 für eine Auskunft, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, 100,- bis 250,- Euro und Nr. 4 für eine Auskunft, die außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, 250,- bis 500,- Euro. Entsprechend den Bemessungskriterien nach 8 5 VGebO ist bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, die Gebühr nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten (Nr. 1), nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben (Nr. 2), und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners (Nr. 3) zu bemessen. Die Gebühr wurde nach dem Verwaltungsaufwand im Sinne der Nr. 2 bemessen. Zu den in Nr. 1 und 3 genannten Kriterien wurde bisher nichts Erhebliches vorgetragen. In den Fällen, in denen Informationen unter Ausschluss geschützter Teile gegeben werden können, sind die Gebühren unter Berücksichtigung des gesamten Verwaltungsaufwandes zu erheben. Innerhalb der Rahmensätze ist die Gebühr so zu bemessen, dass in der Regel das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig deckt. Die Gebühr darf nicht vom Informationszugang abschrecken. Für die Berechnung sind die durchschnittlichen Personalkostensätze einschließlich sonstiger Personalgemeinkosten der jeweiligen Laufbahngruppe zu verwenden. Gemäß der Tarifstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses handelt es sich nach hiesiger Auffassung um eine einfache schriftliche Auskunft (Tarifstelle 1004 lit. a) Nr. 2.) deren Rahmen 5,00 Euro — 100,00 Euro beträgt. Da das Hygienekonzept ohne weiteren Verwaltungsaufwand abrufbar ist und es keiner weiteren nennenswerten Prüfung bedarf, wurde die Gebühr in Höhe von 5,00 Euro festgesetzt. Einer Berücksichtigung darüberhinausgehender Sachkosten bedurfte es nicht. Gemäß den Anmerkungen zu Tarifstelle 1004 i. V. m. Anmerkungen zur Tarifstelle 1001 lit. e) des Verwaltungsgebührenverzeichnisses beträgt die Gebühr für per E-Mail übermittelte kopierte Daten 1 bis 2 Euro je Datei, maximal jedoch 50€. Im hiesigen Fall erfolgte die Übersendung als eine Datei, sodass für diese Datei 1 Euro der Gebührenberechnung zu veranschlagen war. Mit freundlichen Grüßen,