Sehr geehrteAntragsteller/in
gerne beantworten wir nachfolgend Ihre Fragen zu den (Schutz-)Maßnahmen der Stadtverwaltung Wiesbaden:
1) Welche Schutzvorkehrungen in Bezug auf die sog. Corona-Pandemie (Hygienepläne, Handlungsanweisungen) werden für die Mitarbeitenden des Magistrats der Landeshauptstadt Wiesbaden getroffen?
Für die Landeshauptstadt Wiesbaden (LHW) als Arbeitgeberin und Dienstherrin hat der Sicherheits- und Gesundheitsschutz oberste Priorität. Insbesondere in der Zeit der Corona-Pandemie kommt dem Arbeitsschutz eine zentrale Rolle zu.
Die LHW orientiert sich hierbei an den jeweils gültigen Vorgaben des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), den Empfehlungen des RKI sowie den landesrechtlichen Verordnungen. Zurzeit ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die von den beratenden Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erarbeitet und vom BMAS veröffentlicht wurde, handlungsleitend für die LHW.
Die Entscheidung, wie einzelne technische, organisatorische und/oder personenbezogene Maßnahmen umgesetzt werden, muss in den jeweiligen Dezernaten, Ämtern und Eigenbetrieben getroffen werden, da hier die Anforderungen an den Arbeitsschutz von den jeweiligen Beschäftigungssituationen (z.B. Publikumsverkehr, Außendienst, Innendienst, überwiegendes Homeoffice) abhängen.
Um die Fachbereiche bei den erforderlichen bereichsspezifischen Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz zu unterstützen, werden entsprechende Handlungshilfen, Vorlagen und Unterweisungsmaterialien zentral zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus stehen sowohl der städtische Betriebsarzt als auch der Sicherheitstechnische Dienst bei Fragen unterstützend zur Verfügung.
2) Gibt es für die Mitarbeitenden eine Möglichkeit zum mobilen Arbeiten? Für wie viele Mitarbeitenden wird ein solches Angebot gemacht? Was sind Voraussetzungen für die mobile Arbeit es Mitarbeitenden? In wie weit wurde das Handeln in dieser Sache mit dem zuständigen Personalrat abgesprochen?
Die Landeshauptstadt Wiesbaden hat es sich grundsätzlich bereits vor der Corona-Pandemie zu Aufgabe gemacht, die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben zu unterstützen. Hierzu gehören z. B. zeitgemäße, flexible Arbeitszeit- und Teilzeitmodelle. In diesem Zusammenhang wurde auch die Möglichkeit ausgeweitet, von zu Hause zu Arbeiten (an einem fest eingereichten Telearbeitsplatz: „Homeoffice“), wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Um stadtweit einen sachgerechten, einheitlichen und nachvollziehbaren Umgang zu gewährleisten, wurden die Rahmenbedingungen gemeinsam mit der Personalvertretung in der „Vereinbarung zur Tätigkeit im häuslichen Büro (Homeoffice)“ definiert.
In Absprache mit der Personalvertretung wurde die o.g. städtische Regelung zum Homeoffice mit Beginn der Corona-Pandemie in Teilen ausgesetzt, um in dieser Ausnahmesituation flexibel reagieren zu können. Vor diesem Hintergrund ist das normalerweise etablierte formale Antragsverfahren zurzeit nicht erforderlich. Stattdessen gilt die Vorgabe, dass so viele Mitarbeiter/-innen wie möglich im Homeoffice arbeiten sollen, sofern die Arbeitsabläufe in den Dezernaten, Ämtern und Eigenbetrieb dies zulassen. Hierbei ist eine Absprache mit der jeweiligen Führungskraft erforderlich, die auch die Interessen der verbleibenden Kolleginnen/Kollegen abwägen muss. Dieses Vorgehen reduziert Kontakte und stellt letztlich den wirkungsvollsten Ansteckungsschutz dar.
Eine belastbare Aussage dazu, wie viele Mitarbeiter/-innen in welchem Umfang von dieser Option Gebrauch machen, ist vor dem Hintergrund der dezentralen Aufgabenstrukturen, Anforderungen und Entscheidungsbefugnisse nicht möglich.
3) Wenn es kein mobiles Arbeiten möglich ist, welche Alternativen zum Selbstschutz werden den Mitarbeitenden angeboten?
Im Hinblick auf die zu ergreifenden Arbeitsschutzmaßnahmen gilt: Verhältnisprävention vor Verhaltensprävention. Das bedeutet, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach der Rangfolge technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen und zuletzt personenbezogene Maßnahmen zu ergreifen sind. Welche Maßnahmen konkret erforderlich und geeignet sind, hängt von der Tätigkeit, den damit verbundenen Risiken sowie auch von der individuellen Situation der einzelnen Mitarbeiter/-innen ab. Unter Berücksichtigung der vielfältigen/unterschiedlichen Rahmenbedingungen vor Ort wurden bei der Landeshauptstadt Wiesbaden beispielsweise folgende Maßnahmen ergriffen:
(1) Technische Maßnahmen:
o Spuckschutzwände wurden bei Bedarf beschafft und montiert.
o Es wird empfohlen die Büroräume regelmäßige zu lüften (v.a. „Stoßlüften“).
(2) Organisatorische Maßnahmen:
o Die Mitarbeiter/-innen sind angewiesen, Abstandsregelungen unbedingt einzuhalten. Bei allen arbeitsbezogenen Kontakten sind Sicherheitsabstände von mindestens 1,50 m einzuhalten.
o In Bereichen mit Publikumsverkehr müssen die Kundinnen und Kunden - analog zu den Regelungen für Geschäfte – grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Ausnahmen bestehen bei Personen unter sechs Jahren und bei Bürgerinnen und Bürgern, die aufgrund einer Erkrankung oder Schwerbehinderung hierzu nicht in der Lage sind.
o Büroarbeit soll soweit möglich im Homeoffice ausgeführt werden, um eine Entzerrung zu erreichen (siehe Frage 2).
o Präsenzveranstaltungen und Dienstreisen sind auf ein absolutes Minimum reduziert. Besprechungen werden so organisiert, dass die Gespräche möglichst bilateral und nicht in größerem Kreis geführt werden. Nach Möglichkeit werden alternative/digitale Besprechungsformen (z. B. Telefon- und Videokonferenzen) eingesetzt.
(3) Personenbezogene Maßnahmen:
o Allen Dezernaten und Ämtern wurden Mund-Nase-Bedeckungen und Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt. Die Eigenbetriebe organisieren diese Bedeckungen bedarfsorientiert in eigener Verantwortung.
o Mitarbeiter/-innen können freiwillig Mund-Nase-Bedeckungen tragen. Eine Verpflichtung besteht dort, wo die Mindestabstände nicht eingehalten werden können.
4) Wann wird der Publikumsverkehr in den Räumen des Stadtverwaltung wieder aufgenommen? Welche städtischen Räume sind noch geschlossen? Warum sind jene Räume noch geschlossen? Was sind Voraussetzung für die Öffnung städtischer Räume?
Eine pauschale Aussage zur Öffnung städtischer Verwaltungsgebäude für den Publikumsverkehr ist grundsätzlich nicht möglich, da die Entscheidung hierüber dezentral im Rahmen der ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz getroffen wird.
Unabhängig davon ist es aus Sicht der Landeshauptstadt Wiesbaden entscheidend, auch unter den derzeitigen Rahmenbedingungen den bestmöglichen Service und Zugang den Bürgerinnen und Bürgern zu den städtischen Dienstleistungen zu gewährleisten. Dies ist aus Sicht der LHW durch unterschiedlichste Maßnahmen/Angebote sichergestellt.
Viele Dienstleistungen werden derzeit nach vorheriger Terminvereinbarung angeboten. Dieses Vorgehen dient der Verkürzung bzw. Vermeidung von Wartezeiten für Bürgerinnen und Bürger sowie dem Schutz aller Beteiligten durch Reduzierung von Kontakten und Infektionsrisiken. In anderen Bereichen finden derzeit keine persönlichen Vorsprachen statt. Der Kontakt ist aber per Telefon, per E-Mail oder per Telefax möglich. Anträge können ohne persönliche Vorsprache schriftlich, per E-Mail oder telefonisch gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen