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Hygieneplan ZUE Rheine Mittelstraße 7 48432 Rheine Erstellt am 19.06.2020 Ursula Bathe Hygienebeauftragte DRK Betreuungsdienste 1
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Bestätigung Aktualität des Hygieneplans und der Einhaltung der Hygienemaßnahmen Anlass Datum routinemäßig (R) anlassbezogen (A) der Überprüfung Bemerkung Unterschrift/en (Einrichtungsleiter bzw. Beauftragter, ggf. Gesundheitsamt) Erstellt am 19.06.2020 Ursula Bathe Hygienebeauftragte DRK Betreuungsdienste 2
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Inhalt Seite I Basishygiene 1. Individualhygiene der Bewohner 8 1.1 Bewohnerhygiene 9 1.2 Ankunft 9 1.3 Bettwäsche/ Bettenaufbereitung Dienstkleidung 9 2. Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen und Fluren 9 2.1 Lufthygiene 9 2.2 Reinigung der Fußböden, Einrichtungsgegenstände 9 3. Hygiene in den Sanitärbereichen 9 3.1 Ausstattung 9 3.2 Reinigung 10 4. Küchenhygiene 10 4.1 Allgemeine Anforderungen 10 4.2 Händehygiene 10 4.3 Flächenreinigung und -desinfektion 11 4.4 Lebensmittelhygiene 11 4.5 Geschirr 11 4.6 Tierische Schädlinge/ Entsorgung von Essensresten 12 5. Trinkwasserhygiene 12 Erstellt am 19.06.2020 Ursula Bathe Hygienebeauftragte DRK Betreuungsdienste 3
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II Sofortmaßnahmen 6. Erste Hilfe 14 6.1 Versorgung von Bagatellwunden 14 6.2 Behandlung kontaminierter Flächen 14 6.3 Überprüfung des Erste-Hilfe-Kastens 14 7. Wichtige Rufnummern/ Notrufnummern 15 III Gesundheitsmanagement/ Infektionsschutz 8. Gesundheitliche Maßnahmen in der Einrichtung 17 9. Meldepflicht 17 10. Dokumentation und Weitergabe von Informationen zu 17 gesundheitlichen Maßnahmen 11. Maßnahmen zur Prävention bestimmter Krankheiten 11.1 Durchfallerkrankung und beim Auftreten 18 19 11.1.1 Noroviren Erkrankung 20 11.1.2 Corona-Virus 21 Verfahrensanweisung Akuter Brechdurchfall (Ausbruch) 24 11.2 Krätze (Skabies) 29 11.3 Befall mit Kleider-, Filz- und Kopfläusen 30 11.4 Varizellen (Windpocken) 31 Erstellt am 19.06.2020 Ursula Bathe Hygienebeauftragte DRK Betreuungsdienste 4
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11.5 Masern 33 11.6 Grippe (Influenza) 35 11.6 Keuchhusten 37 11.7 Ebola 38 12. Umgang mit Schimmelbefall in der Einrichtung 40 IV Arbeitsschutzmaßnahmen 13. Gesundheitsschutz Personal 42 13.1 Hintergrundinformation 42 13.2 Mitarbeiterinformation 42 V Anlagen Anlage 1 – Reinigungsplan Anlage 2 – Hinweise zur Toilettenbenutzung Anlage 3 – Hautschutz- und Händehygieneplan Anlage 4 – Erlass des MGEPA zur Gesundheitsuntersu- chungsumfangbestimmung bei der Unterbringung von Asylbegehrenden vom 07.10.2015 Anlage 5 – Befundbogen der ärztlichen Untersuchung (Rote Karte) Anlage 6 – Meldepflichtige Krankheiten gem. §6 IfSG Anlage 7 – Kurzanweisung des Betreuungspersonal Erstellt am 19.06.2020 Ursula Bathe Hygienebeauftragte DRK Betreuungsdienste 5
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Anlage 1.8 – Merkblatt Noroviren BZgA Anlage 1.9 – Merkblatt Skabies der BZgA Anlage 1.10 – Merkblatt Kopflaus der BZgA Anlage 1.11 – Merkblatt Windpocken der BZgA Anlage 1.12 – Merkblatt Masern der BZgA Anlage 1.13 – Merkblatt Grippe(Influenza )der BZgA Anlage 1.14 – Merkblatt Keuchhusten der BZgA Anlage 1.15 – Merkblatt Ebola der BZgA Anlage 1.16 – Merkblatt Tuberkulose der BZgA Anlage 1.16.1 – Merkblatt Röteln RKI Anlage 1.16.2 – Merkblatt Clostridium der BZgA Anlage 1.16.3 - Merkblatt Covid 19 der BZgA Anlage 1.16.4- Merkblatt Hantavirus-Infektion Anlage 1.16.5 - Merkblatt MRGN der BZgA Anlage 1.16.6 - Merkblatt Legionellen der BZgA Anlage 1.16.7 - Merkblatt MRSA der BZgA HACCP 1.17 - Merkblatt Personalhygiene Anlage 1.18 - Hygieneplan Kenntnisnahme durch MA Anlage 1.19 - Merkblatt Impfkalender Erstellt am 19.06.2020 Ursula Bathe Hygienebeauftragte DRK Betreuungsdienste 6
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I Basishygiene Erstellt am 19.06.2020 Ursula Bathe Hygienebeauftragte DRK Betreuungsdienste 7
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1. Individualhygiene der Bewohner 1.1 Bewohnerhygiene In der Gemeinschaftseinrichtung ist die Privatsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner soweit wie möglich zu respektieren, zumal der Hygienebegriff auf Grund von kulturellen und anderen persönlichen Gewohnheiten unterschiedlich verstanden wird. Grundsätzlich hat jeder Bewohner und jede Bewohnerin für die persönliche Hygiene selbst zu sorgen. Das be- trifft insbesondere die Körper-, Haarpflege, Nagelreinigung sowie die Bekleidung. Für die Ordnung und Reinigung in den Zimmern müssen die Bewohner selbst sorgen. Aus diesem Grund ist es ggf. erforderlich die Bewohner fachgerecht anzuleiten und nachfolgende Regeln einzuhalten:     1.2 Der Müll ist in den vorgesehenen Behältern zu sammeln, trennen und zu entsorgen. Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen. Der Fußboden ist regelmäßig und bei Bedarf feucht zu reinigen. Es ist für eine Stoßlüftung in den Bewohnerzimmern durch vollständig geöffnete Fenster (mindestens 30 Min.) zu sorgen. Bereich Ankunft Für die Reinhaltung des Bereichs Ankunft gelten folgende Regeln:  Der Fußboden im Ankunftsbereich sind täglich feucht zu reinigen  Es ist für eine Quer-oder Stoßlüftung zu sorgen (ggf. mehrmals täglich)  Der Müll ist in Behältern mit Deckeln zu sammeln und regelmäßig zu leeren. 1.3 Bettwäsche/ Bettenaufbereitung Dienstkleidung Bettwäsche wird unabhängig von den verschiedenen Bettwäschekonzepten (Bewohnerinnen und Bewohner waschen selber, die Wäsche wird gestellt) mindestens 14tägig gewechselt. Die Betten sind nach regulärer vorheriger Belegung ohne bekanntes Infektionsgeschehen durch eine einfache Wischreinigung mit einem Reinigungsmittel aufzubereiten. Sollten personenbezoge- ne Infektionsrisiken bestanden (z.B. MRE-Besiedelung, Gastrointestinale Infektionen) oder ein Ausbruchsgeschehen (z.B. mit Skabies, Noroviren) stattgefunden haben sind die Betten desinfizie- rend zu reinigen. Jeder Bewohner ist für die Reinigung seiner privaten Bekleidung und den Wech- sel selbst verantwortlich. Zum Waschen der privaten Kleidung werden geeignete Waschprogram- me eingesetzt und in einer Haushaltswaschmaschine bei mindestens 60 C gewaschen. Die Hauswäsche (Bettwäsche, Laken, Decke, Kopfkissen, Hand und Badetücher) werden von einer externen Wäscherei abgeholt und professionell aufbereitet. Um die Keimübertragung beim Wa- schen zu reduzieren, werden die Wischbezüge und Tücher der Reinigung, sowie die Dienstklei- dung ebenfalls in einer professionellen Waschmaschine mit einem RKI gelisteten Desinfektions- waschmittel bei 60° gewaschen. (Dieses gilt besonders bei Infektiösen Krankheiten s. im Anhang Infoblatt 8.2 Waschen von Textilien) 2. Hygiene in Gemeinschaftsräumen und Fluren 2.1 Lufthygiene Mehrmals täglich ist im Ankunftsbereich eine Stoßlüftung beziehungsweise Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster / Türen über etwa 30 Minuten vorzunehmen. 2.2 Reinigen der Fußböden, Einrichtungsgegenstände Für Reinigungsmittel ist ein abschließbarer Aufbewahrungsort vorzusehen. Die wischbaren Fußböden sind täglich feucht zu reinigen. Tische und sonstige Einrichtungsgegenstände sind Erstellt am 19.06.2020 Ursula Bathe Hygienebeauftragte DRK Betreuungsdienste 8
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regelmäßig je nach Materialbeschaffenheit trocken abzuwischen beziehungsweise feucht zu reinigen. Siehe Anlage 1 - Reinigungs- und Desinfektionsplan 3. Hygiene im Sanitärbereich Um die Hygiene in den Sanitäranlagen sicher zu gewährleisten, werden die Bewohner ggf. über die Art und Weise der Nutzung aufgeklärt. Siehe Anlage 2 - Hinweise zur Toilettenbenutzung 3.1 Ausstattung An den Waschbecken sind Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist aus hygienischen Gründen Stückseife in Gemeinschaftssanitärbereichen nicht zu verwenden. Stattdessen sind Seifenspender bereitzustellen. Die Damentoiletten sind mit Hygieneeimern und den dazugehörigen Beutel auszustatten. 3.2 Reinigung Waschbecken, Duschen, Toiletten und Fußböden in den öffentlichen Bereichen sind 2 x täg- lich feucht ggf. desinfizierend zu reinigen. Die Reinigung und Instandhaltung der gegebenen- falls vorhandenen Be- und Entlüftungsanlagen in den Sanitärräumen sind regelmäßig zu veranlassen. Die Reinigung im sanitären Bereich (Wohnungen und öffentliche WC) wird durch einen externen Dienstleister ausgeführt. Siehe Anlage 1 - Reinigungs-u. Desinfektionsplan 4. Essensausgabe 4.1 Allgemeine Anforderungen Personen mit einer Krankheit, einem Krankheitsverdacht oder einer Ausscheidung von Erre- gern im Sinne von § 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen in der Küche nicht beschäftigt werden. Offene Wunden dürfen nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Zum Schutz ist die Wunde mit einem wasserdichten Pflaster oder einem Verband und Gummihandschuh oder Gummifingerling abzudecken. Bei Auftreten einer Infektion im Wundbereich (Schwel- lung, Rötung, Sekretabsonderung, neu auftretende Schmerzen), dürfen keine Tätigkeiten mehr ausgeführt werden, bei denen ein Kontakt zu Lebensmitteln möglich ist. Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind, dürfen ihre Tätigkeit nur dann ausüben, wenn sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes / beauftragten Arztes gemäß § 42 IfSG vorweisen können. Der Arbeitgeber hat die Personen gemäß § 43 IfSG alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote / Lebensmittelhygiene zu belehren und dies zu dokumentieren. 4.2. Händedesinfektion Eine Händedesinfektion mit Mitteln* der Liste des Verbundes für angewandte Hygiene (VAH) ist in folgenden Fällen erforderlich:  bei Arbeitsbeginn und nach Pausen,  bei Husten, Niesen in die Hand,  nach Gebrauch eines Taschentuchs,  nach dem Toilettenbesuch,  nach Arbeiten mit kritischer Rohware (z.B. rohes Fleisch, Geflügel). Erstellt am 19.06.2020 Ursula Bathe Hygienebeauftragte DRK Betreuungsdienste 9
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Die Durchführung der hygienischen Händedesinfektion hat sorgfältig zu erfolgen unter Ein- beziehung aller Innen- und Außenflächen einschließlich der Handgelenke, Fingerzwischen- räume, Fingerspitzen, Nagelfalz, Daumen. Die Hände mit dem Mittel vollständig benetzen (auch die Regionen zwischen den Fingern, im Fingerspitzenbereich sind zu beachten und die Daumen zu umfassen), und vollständig ver- dunsten lassen (nicht abtrocknen). Falls einige Tropfen des Mittels auf den Boden fallen, ist dies bei korrekter Durchführung nahezu unvermeidlich, aber ohne Bedeutung (trocknet schnell von selbst). Händedesinfektionsmittel wird über einen Wandspender, einem Gebinde mit aufgeschraub- tem Spender (Dispenser) oder in besonderen Situationen auch in „Kittelflaschen“ (Kleine flache Flaschen, die man mit sich führen kann) angeboten. Da die Flaschenaußenseite und der Verschluss mit der (noch belasteten) Hand bei der Nutzung berührt werden muss, ist dies nur als Notmaßnahme zulässig. In allen 3 Fällen dürfen nur Originalgebinde genutzt werden, eine manuelle Wieder Befüllung ist nicht erlaubt. Siehe Anlage 3 - Hautschutz- und Händehygieneplan 4.3 Flächenreinigung und Desinfektion Der Fußboden im Küchenbereich ist täglich und bei Bedarf zu fegen. Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (auch Essensausgabenbereich), sind ebenfalls gründlich mit Reinigungsmittel zu reinigen. Eine Flächendesinfektion mit Mitteln* aus der Liste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) ist erforderlich nach Arbeiten mit kritischer Rohware (z.B. rohes Fleisch, Geflügel). Durchführung: Das Flächendesinfektionsmittel wird gebrauchsfertig geliefert oder ist vor der Verwendung mittels geeigneter Dosierhilfe (Messbecher) zuzubereiten. Das Desinfektionsmittel wird durch eine Wisch-Desinfektion aufgebracht. Bei allen routinemäßigen Desinfektionsarbeiten kann eine Fläche wieder benutzt werden, sobald sie sichtbar trocken ist. Bei Desinfektionsmaß- nahmen im Lebensmittelbereich muss die angegebene Einwirkzeit vor Wiederbenutzung der Fläche abgewartet werden. Siehe Anlage 1.1- Reinigungs-u. Desinfektionsplan 4.4 Lebensmittelhygiene Um einem Qualitätsverlust von Lebensmitteln durch den Befall von Schädlingen /Mehlwürmern vorzubeugen, sind Lebensmittel sachgerecht zu verpacken (z.B. Umverpa- ckungen, Eimer) und die Verpackungen mit dem Anbruchsdatum/ Verarbeitungsdatum und einer Inhaltskennzeichnung zu versehen. Bei der Belieferung durch den Caterer ist auf folgendes zu achten:  Hygienische Transportbehälter Bei Transport und Anlieferung des Essens werden vorschriftsmäßige, hygienische Trans- portbehälter verwendet (Thermophore, Thermoporte). Außerdem wird auf die Hygiene des Lieferfahrzeuges geachtet werden.  Temperaturkontrolle von Tiefkühlware Bei der Anlieferung ist sofort die Temperatur der Tiefkühlware zu messen und zu doku- mentieren. Die Temperatur der Tiefkühlware muss bei der Anlieferung mindestens - 18°C betragen. Die Temperaturmessung ist unabdingbar! Falls die Temperatur wärmer als – 18°C, ist die Annahme zu verweigern. Für das Erwärmen der Tiefkühlkost gilt grundsätzlich (mindestens 72°C Kerntemperatur für 2 Minuten) Erstellt am 19.06.2020 Ursula Bathe Hygienebeauftragte DRK Betreuungsdienste 10
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