HACCP_11.1_Infoblatt_Hygiene und Reinigung_2019.6_Sicherstellung der Qualität von Reinigungsleistungen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Hygienepläne ZUE Rheine

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Sachgebiet: Infoblatt Nr.: Thema: Version: Sachbearbeiter: Datum: Hygiene und Reinigung 2019.6 Sicherstellung der Qualität von Reinigungsleistungen 1 Ulla Bathe 26.09.2019 1. Grundsätzlich sind bei jeder Reinigung und Desinfektion die dafür vorgesehenen Schutzhandschuhe zu tragen. 2. Um eine Keimverschleppung vorzubeugen, ist sämtlicher Schmuck vor Arbeitsantritt abzulegen und eine hygienisch einwandfreie Arbeitskleidung zu tragen 3. Es sind regelmäßige Kontrollen und Abnahmen der erbrachten Reinigungsleistung einschließ- lich deren Dokumentation mit Hilfe von Checklisten von der Hauswirtschaftsleitung durch- zuführen. Die Reinigungsintervalle sind den Checklisten zu entnehmen. Alle Kontrollbelege sind ein Jahr zu archivieren: 4. Die Kontrolle für die erbrachte Reinigungsleistung mit einem externen Dienstleister wird ebenfalls mit Hilfe einer Checkliste durchgeführt und dokumentiert (die Durchführung erfolgt durch die Hauswirtschafts-und Objektleitung) 5. Etwaige Reklamationen bzw. Mängelbeseitigungen können nur durch eine zeitnahe Kontrolle durch die Hauswirtschaftsleitung oder deren Vertretung erfolgen. 6. Die Reinigungspläne und das Leistungsverzeichnis müssen den Hauswirtschaftskräften und bei Bedarf dem externen Dienstleister vorliegen. 7. Zur Zufriedenheit des Auftragsgebers sind regelmäßige Gespräche zwischen Betreuungs- leitung, Hauswirtschaftsleitung und bei Bedarf mit dem externen Dienstleister (Objektleitung) erforderlich.
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