IAW-Gutachten - Sonderungsverbot - Deckungslücken wegen Abgrenzung Schulgeld u. Eigenleistungen - Baden-Württemberg - Privatschulen/Ersatzschulen

bitte veröffentlichen Sie
a) das IAW-Gutachten, welches in der Begründung (Seite 15) zum Gesetzentwurf erwähnt wird.*
b) die aktuellen Deckungslücken für die jeweiligen Privatschul-Typen.

Mit freundlichen Grüßen

...

*Quellen:

Zu a) (Gesetzentwurf: Auszug S. 15: " Zur Bestimmung der Obergrenze im Rahmen der Ausgleichsgewährung kann das aktualisierte Gutachten des Instituts für angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) zur „Einkommenssituation von Schülerhaushalten in Baden-Württemberg und ihre Belastung durch Schulgeld“ vom August 2016 herangezogen werden. Das Ursprungsgutachten des IAW vom Januar 2012 wurde vom VGH sowohl in seiner Systematik als auch in seinen Ergebnissen eingehend gewürdigt, akzeptiert und als valide Ermittlungsgrundlage für die Schulgeldhöhe anerkannt (Urteil vom 11.04.2013, Az. 9 S 233/12). Die Zahlen des IAW-Gutachtens werden regelmäßig zu aktualisieren sein. Nach dem jüngsten IAWGutachten liegt die für eine Ausgleichsgewährung nach § 17 Absatz 2 relevante Obergrenze damit derzeit im Landesdurchschnitt bei 160 Euro monatlich." Quelle Gesetzentwurf, Begründungen S. 15., https://web.archive.org/web/20170630082438/https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/KM/Dokumente/170523_Gesetzentwurf-zur-Aenderung-des-Privatschulgesetzes.pdf ).

Zu b) (s.a. Zuschüsse lt. S. 18 Begründungen z. Gesetzentwurf).

Laut IAW-Gutachten sind in Baden-Württemberg von Eltern durchschnittlich 160 Euro tragbar. Für welche Schulen sind dann überhaupt noch die Finanzhilfen in geplanter Höhe notwendig?

Abgesehen davon, dass die Finanzhilfen ohnehin mehr als das "verfassungsrechtlichen Existenzminimum" abdecken. (Siehe Gesetzentwurf, Vorblatt D).

Der VGH Baden-Württemberg hat sich im damaligen Prozess an den Kosten der staatlichen Schulen orientiert. Für 2003 hat der Verwaltungsgerichtshof für den Privatschultyp 'Waldorfschule' in Baden-Württemberg monatliche Deckungslücken zwischen 94,77 Euro - 89,64 Euro ermittelt. (Urteil 11.4.2013, 9 S 233/12 Rn. 114 ff https://openjur.de/u/625307.html und BVerwG Urteil 21.12.2011 - 6 C 18/10 Rand-Nr. 29 http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=141211U6C18.10.0).

Pressemitteilung:
https://web.archive.org/web/20170630074159/https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/informieren/service/pressemitteilung/pid/ministerrat-gibt-anhoerung-zur-novelle-des-gesetzes-fuer-die-schulen-in-freier-traegerschaft-frei/

Zum Gesetzentwurf bis 9.6.2017 erfolgte Kommentierung/Bürgerbeteiligung (3 Seiten):
https://web.archive.org/web/20170630075905/https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/aenderung-des-privatschulgesetzes/kommentar/1/?showComments=1

https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/aenderung-des-privatschulgesetzes/kommentar/2/?showComments=0#jumpToCommentsV2

https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/aenderung-des-privatschulgesetzes/kommentar/3/?showComments=1#jumpToCommentsV2

Werden Sie die dazu versprochenen Stellungnahme/Antworten danach tatsächlich hier veröffentlichen?
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/aenderung-des-privatschulgesetzes/antwort-des-ministeriums/

Und die Beratung und Beschlüsse des Parlaments hier dokumentieren? https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/aenderung-des-privatschulgesetzes/beratung-und-beschluss/

Und hier soll anschließend das geltende Gesetz einsehbar sein?
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/aenderung-des-privatschulgesetzes/geltendes-gesetz/

Wird es sich dann mit dem Grundgesetz und der Rechtsprechung /z.B. Urteil Staatsgerichtshof (Verfassungsgerichtshof) 1 VB 130/13 v. 6.7.2015 vereinbaren lassen?
Werden Sie bis zum 1.7.2017 die geforderten Konkretisierungen und Abgrenzungen vorlegen.

Bitte beachten Sie die bisher unwiderlegbaren Feststellungen der Kölner Richter und des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung. (FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47: ".. Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen.", WZB-Studie, Professor Dr. Michael Wrase/Professor Dr. Marcel Helbig: Das missachtete Verfassungsgebot – Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird, Aufsatz veröffentlicht in NVwZ Heft 22/2016 , 1591 ff. https://beck-online.beck.de/?opusTitle=NVwZ&vpath=bibdata/zeits/nvwz/2016/cont/nvwz.2016.h22.nameinhaltsverzeichnis.htm ).

Werden Sie bis dahin die verlangten Schulgelder und andere Einkünfte der Privatschulen eingeholt haben? (Lt. Drs. 14-4806 geschah dies bisher nicht. Dabei wird genau dies vom Staatsgerichtshof erwartet.)

Drs. 14-4806: "... https://web.archive.org/web/20170630074043/http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP14/Drucksachen/4000/14_4806_D.pdf

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. Juni 2017
  • Frist
    15. August 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: bitte veröffen…
An Landtag von Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IAW-Gutachten - Sonderungsverbot - Deckungslücken wegen Abgrenzung Schulgeld u. Eigenleistungen - Baden-Württemberg - Privatschulen/Ersatzschulen [#23734]
Datum
30. Juni 2017 12:43
An
Landtag von Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bitte veröffentlichen Sie a) das IAW-Gutachten, welches in der Begründung (Seite 15) zum Gesetzentwurf erwähnt wird.* b) die aktuellen Deckungslücken für die jeweiligen Privatschul-Typen. Mit freundlichen Grüßen ... *Quellen: Zu a) (Gesetzentwurf: Auszug S. 15: " Zur Bestimmung der Obergrenze im Rahmen der Ausgleichsgewährung kann das aktualisierte Gutachten des Instituts für angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) zur „Einkommenssituation von Schülerhaushalten in Baden-Württemberg und ihre Belastung durch Schulgeld“ vom August 2016 herangezogen werden. Das Ursprungsgutachten des IAW vom Januar 2012 wurde vom VGH sowohl in seiner Systematik als auch in seinen Ergebnissen eingehend gewürdigt, akzeptiert und als valide Ermittlungsgrundlage für die Schulgeldhöhe anerkannt (Urteil vom 11.04.2013, Az. 9 S 233/12). Die Zahlen des IAW-Gutachtens werden regelmäßig zu aktualisieren sein. Nach dem jüngsten IAWGutachten liegt die für eine Ausgleichsgewährung nach § 17 Absatz 2 relevante Obergrenze damit derzeit im Landesdurchschnitt bei 160 Euro monatlich." Quelle Gesetzentwurf, Begründungen S. 15., https://web.archive.org/web/20170630082438/https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/KM/Dokumente/170523_Gesetzentwurf-zur-Aenderung-des-Privatschulgesetzes.pdf ). Zu b) (s.a. Zuschüsse lt. S. 18 Begründungen z. Gesetzentwurf). Laut IAW-Gutachten sind in Baden-Württemberg von Eltern durchschnittlich 160 Euro tragbar. Für welche Schulen sind dann überhaupt noch die Finanzhilfen in geplanter Höhe notwendig? Abgesehen davon, dass die Finanzhilfen ohnehin mehr als das "verfassungsrechtlichen Existenzminimum" abdecken. (Siehe Gesetzentwurf, Vorblatt D). Der VGH Baden-Württemberg hat sich im damaligen Prozess an den Kosten der staatlichen Schulen orientiert. Für 2003 hat der Verwaltungsgerichtshof für den Privatschultyp 'Waldorfschule' in Baden-Württemberg monatliche Deckungslücken zwischen 94,77 Euro - 89,64 Euro ermittelt. (Urteil 11.4.2013, 9 S 233/12 Rn. 114 ff https://openjur.de/u/625307.html und BVerwG Urteil 21.12.2011 - 6 C 18/10 Rand-Nr. 29 http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=141211U6C18.10.0). Pressemitteilung: https://web.archive.org/web/20170630074159/https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/informieren/service/pressemitteilung/pid/ministerrat-gibt-anhoerung-zur-novelle-des-gesetzes-fuer-die-schulen-in-freier-traegerschaft-frei/ Zum Gesetzentwurf bis 9.6.2017 erfolgte Kommentierung/Bürgerbeteiligung (3 Seiten): https://web.archive.org/web/20170630075905/https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/aenderung-des-privatschulgesetzes/kommentar/1/?showComments=1 https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/aenderung-des-privatschulgesetzes/kommentar/2/?showComments=0#jumpToCommentsV2 https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/aenderung-des-privatschulgesetzes/kommentar/3/?showComments=1#jumpToCommentsV2 Werden Sie die dazu versprochenen Stellungnahme/Antworten danach tatsächlich hier veröffentlichen? https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/aenderung-des-privatschulgesetzes/antwort-des-ministeriums/ Und die Beratung und Beschlüsse des Parlaments hier dokumentieren? https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/aenderung-des-privatschulgesetzes/beratung-und-beschluss/ Und hier soll anschließend das geltende Gesetz einsehbar sein? https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/aenderung-des-privatschulgesetzes/geltendes-gesetz/ Wird es sich dann mit dem Grundgesetz und der Rechtsprechung /z.B. Urteil Staatsgerichtshof (Verfassungsgerichtshof) 1 VB 130/13 v. 6.7.2015 vereinbaren lassen? Werden Sie bis zum 1.7.2017 die geforderten Konkretisierungen und Abgrenzungen vorlegen. Bitte beachten Sie die bisher unwiderlegbaren Feststellungen der Kölner Richter und des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung. (FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47: ".. Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen.", WZB-Studie, Professor Dr. Michael Wrase/Professor Dr. Marcel Helbig: Das missachtete Verfassungsgebot – Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird, Aufsatz veröffentlicht in NVwZ Heft 22/2016 , 1591 ff. https://beck-online.beck.de/?opusTitle=NVwZ&vpath=bibdata/zeits/nvwz/2016/cont/nvwz.2016.h22.nameinhaltsverzeichnis.htm ). Werden Sie bis dahin die verlangten Schulgelder und andere Einkünfte der Privatschulen eingeholt haben? (Lt. Drs. 14-4806 geschah dies bisher nicht. Dabei wird genau dies vom Staatsgerichtshof erwartet.) Drs. 14-4806: "... https://web.archive.org/web/20170630074043/http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP14/Drucksachen/4000/14_4806_D.pdf
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landtag von Baden-Württemberg
Sehr geehrte(r) Anfragende(r), leider können wir Ihnen weder das angeforderte Gutachten noch die benötigte Info…
Von
Landtag von Baden-Württemberg
Betreff
AW: IAW-Gutachten - Sonderungsverbot - Deckungslücken wegen Abgrenzung Schulgeld u. Eigenleistungen - Baden-Württemberg - Privatschulen/Ersatzschulen [#23734]
Datum
18. Juli 2017 08:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte(r) Anfragende(r), leider können wir Ihnen weder das angeforderte Gutachten noch die benötigte Information zur Verfügung stellen. In der Gesetzesakte ist beides nicht enthalten. Wir haben deshalb Ihre Anfrage – Ihrem Wunsch entsprechend – an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport (als Initiator des Gesetzentwurfs) weitergeleitet. Kontaktdaten: Thouretstraße 6, 70173 Stuttgart; 0711/279-0; <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>. Herzlichen Dank für Ihr Verständnis. Mit besten Grüßen
Landtag von Baden-Württemberg
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Ihre Anfrage vom 16. Juli 2017 wurde uns zuständigkeitshalber vom Landtag …
Von
Landtag von Baden-Württemberg
Betreff
WG: IAW-Gutachten - Sonderungsverbot - Deckungslücken wegen Abgrenzung Schulgeld u. Eigenleistungen - Baden-Württemberg - Privatschulen/Ersatzschulen [#23734]
Datum
24. Juli 2017 08:41
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Ihre Anfrage vom 16. Juli 2017 wurde uns zuständigkeitshalber vom Landtag von Baden-Württemberg übersandt. Mangels Angabe ihres vollständigen Namens bzw. Ihrer Identität ist eine Bearbeitung nach dem LIFG nicht möglich, da Ihre Antragsberechtigung nach § 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 1 LIFG nicht geprüft werden kann. Wir bitten Sie daher, Ihre Angaben zu Ihrer Person gegebenenfalls auf dem Postweg oder über unten stehende Mail-Adresse mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> Sie schreiben, dass Sie meine Anfrage nicht bearbeiten "können", da…
An Landtag von Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: IAW-Gutachten - Sonderungsverbot - Deckungslücken wegen Abgrenzung Schulgeld u. Eigenleistungen - Baden-Württemberg - Privatschulen/Ersatzschulen [#23734]
Datum
4. August 2017 16:33
An
Landtag von Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Sie schreiben, dass Sie meine Anfrage nicht bearbeiten "können", da Sie die Antragsberechtigung, ohne Kenntnis meines Namens, nicht überprüfen können. Beim Umgang mit dem GG (Art. 7), der Auslegung des Sonderungsverbotes, der Duldung von Schulgeldern und der Entscheidung, die Privatschulen mit Finanzhilfen zu fördern, die weit mehr, als das "verfassungsrechtliche Existenzminimum" gewährleisten, geht es um sehr viel Geld. Die Richter des FG Köln stellten mit Urteil vom 14.2.2008 (10 K 7404/01 Rn. 47) fest, dass die Bundesländer das Sonderungsverbot NICHT ernst nehmen. Die Wissenschaftler des WZB sehen im gezeigten Umgang der Behörden mit dem GG eine Missachtung desselben. (Siehe WZB-Studien (Wrase/Helbig) aus 2016 "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" von Prof. Dr. Michael Wrase und Prof. Dr. Marcel Helbig, original erschienen in: NVwZ 2016 Heft 22, 1591 - 1598." und im Juli 2017: " Defizite der Regulierung und Aufsicht von privaten Ersatzschulen in Bezug auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG Rechtliche und empirische Analyse der Regelungen in den Bundesländern Berlin und Hessen unter Berücksichtigung des aktuellen Gesetzentwurfs der Landesregierung in Baden-Württemberg" https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2017/p17-003.pdf ). Ein am 31.7.2017 vorgestelltes Rechtsgutachten der Friedrich-Naumann-Stiftung hält die im Gesetzentwurf genannte Schulgeldgrenze von 160 Euro, für verfassungswidrig. (Zitat: "Eine solche Obergrenze, wie sie derzeit in Baden-Württemberg diskutiert werde, garantiere nicht, dass auch Kinder aus armen Familien Privatschulen besuchen könnten. Sie sei deshalb rechtswidrig, heißt es in der am Montag in Berlin vorgestellten Expertise. Sie wurde im Auftrag der FDP-nahen Friedrich-Naumann-Stiftung erstellt." (Quelle: RBB-Artikel v. 31.7.2017 https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2017/07/gutachten-schulgeld-privatschulen-keine-obergrenze.html . Und Rechtsgutachten im Auftrag der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf, LL.M. Leibniz Universität Hannover, Juli 2017 "Das missverstandene Sonderungsverbot für private Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 GG) Inhalt des Sonderungsverbots und Konsequenzen für den Gesetzgeber sowie die Schulbehörden" https://web.archive.org/web/20170804132150/https://www.freiheit.org/sites/default/files/uploads/2017/08/01/gutachtensonderungsverbotfuerpriversatzschulen.pdf ) Bitte teilen Sie mit, wer berechtigt ist/wäre, das im Gesetz-Entwurf genannte IAW-Gutachten einzusehen? Daher bitte ich um Verständnis, dass ich aus nachvollziehbaren Gründen meinen Namen nicht nennen möchte. Bitte berücksichtigen Sie, dass eine Veröffentlichung des IAW-Gutachtens und der korrekte Umgang der staatlichen Behörden mit dem GG (Art. 7) im allgemeinen Interesse liegen. Das der Bevölkerung transparente Informationen fehlen/verweigert oder vorenthalten werden, lassen befürchten, dass die Gründe dafür in einer Missachtung des GG liegen. Siehe dazu die beispielhafte Weigerung Berliner Privatschulen über ihre Schulgelder zu informieren, das Fehlen des IAW-Gutachtens mit dem eine Schulgeldgrenze von 160 Euro begründet wird, und das Löschen von Informationen und Einzelbelege, mit der in der Wikipedia z.B. auf die o.g. Feststellung der WZB-Studien und Kölner Richter verwiesen wurde: BZ am 12.5.2017 zum Umgang mit der Drs. 18/11128 "Parlamentarische Anfrage Privatschulen verschweigen Zahl der armen Schüler", http://www.berliner-zeitung.de/berlin/parlamentarische-anfrage-privatschulen-verschweigen-zahl-der-armen-schueler-26886170 ; und in der Wikipedia siehe z.B. Artikel "Sonderungsverbot" und "Waldorfschule": https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:WikiProjekt_Recht/Qualitätssicherung#Sonderungsverbot , und zum Wikipedia-Artikel "Waldorfschule", siehe dessen Versionsgeschichte und Diskussions-Seite: https://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Waldorfschule#Schulgeld_und_der_festgestellte_Versto.C3.9F_gegen_das_Grundgesetz_.28Sonderungsverbot.29 Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 23734 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „IAW-Gutachten - Sonderungsverbot - Deckungslüc…
An Landtag von Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: WG: IAW-Gutachten - Sonderungsverbot - Deckungslücken wegen Abgrenzung Schulgeld u. Eigenleistungen - Baden-Württemberg - Privatschulen/Ersatzschulen [#23734]
Datum
16. August 2017 09:08
An
Landtag von Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „IAW-Gutachten - Sonderungsverbot - Deckungslücken wegen Abgrenzung Schulgeld u. Eigenleistungen - Baden-Württemberg - Privatschulen/Ersatzschulen“ vom 30.06.2017 (#23734) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 23734 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Landtag von Baden-Württemberg
IAW-Gutachten - Sonderungsverbot - Deckungslücken wegen Abgrenzung Schulgeld u. Eigenleistungen - Baden-Württember…
Von
Landtag von Baden-Württemberg
Betreff
IAW-Gutachten - Sonderungsverbot - Deckungslücken wegen Abgrenzung Schulgeld u. Eigenleistungen - Baden-Württemberg -
Datum
16. August 2017 14:11
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, ist aufgrund der Anonymität Ihrer Anfrage eine formale Bearbeitung nach dem LIFG nicht möglich. Unabhängig davon gehen wir gerne in der Sache auf Ihre Fragen ein. Im Beteiligungsportal Baden-Württemberg hat der Gesetzentwurf zur Novellierung des Privatschulgesetzes (PSchG) inzwischen die Phase 3 erreicht. Die Antwort des Ministeriums ist bereits veröffentlicht und unter Parlamentsdokumentation finden Sie die Beratung und den Beschluss des Landtags, siehe nachfolgender Link. https://beteiligungsportal.baden-wuertt… Soweit Sie die Ausgestaltung des Sonderungsverbots ansprechen, verweisen wir gerne auf die von Ihnen zitierte Studie des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung (WZB) vom Juli 2017, die dem baden-württembergischen Gesetzentwurf bescheinigt, in Bezug auf das Sonderungsverbot "richtungsweisende" Regelungen getroffen zu haben. "Vor dem Hintergrund einer Analyse der rechtswidrigen Schulgeldpraxis in Berlin und Hessen zeige der Gesetzesentwurf des Kultusministeriums in Baden-Württemberg deutlich auf, wie eine sinnvolle und effektive Regulierung aussehen kann." Im Weiteren bitten Sie um Benennung der Deckungslücken für die jeweiligen Privatschul-Typen. Die aktuellen Deckungslücken je Schulart können mittelbar der Tabelle unter dem Gliederungspunkt 5.2 der Einzelbegründung des Gesetzentwurfs entnommen werden, den Sie ebenfalls über das Beteiligungsportal aufrufen können. In der Tabelle "Übersicht über die Zuschussänderungen zum 01.08.2017" sind für jede Schulart die absoluten jährlichen Eurobeträge aufgelistet, die einem Kostendeckungsgrad von 80% entsprechen. Dadurch können über einen Dreisatz auch die Eurobeträge für einen Kostendeckungsgrad von 100% ermittelt werden und dann durch Subtraktion die jährliche Deckungslücke berechnet werden. Beispiel für die Schulart Realschule: Kostendeckungsgrad 80% = 4482 EUR Kostendeckungsgrad 100% = 5602,50 EUR ------------------------- Deckungslücke (5602,50 - 4482 EUR) 1120,50 EUR/Jahr 1120,50 EUR ./. 12 Monate = 93 EUR monatliche Deckungslücke Überdies bitten Sie um Mitteilung, wer das im Gesetzentwurf zitierte Gutachten des Instituts für Angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) einsehen darf. Eine Einsichtnahme in das Gutachten des IAW ist nach vorheriger Terminvereinbarung jederzeit in den Räumen des Kultusministeriums möglich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: IAW-Gutachten - Sonderungsverbot - Deckungslücken wegen Abgrenzung Schulgeld u. Eigenleistungen - Baden-Württe…
An Landtag von Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
AW: IAW-Gutachten - Sonderungsverbot - Deckungslücken wegen Abgrenzung Schulgeld u. Eigenleistungen - Baden-Württemberg - [#23734]
Datum
3. September 2017 11:27
An
Landtag von Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort vom 16.8.2017. Sie schreiben: "Eine Einsichtnahme in das Gutachten des IAW ist nach vorheriger Terminvereinbarung jederzeit in den Räumen des Kultusministeriums möglich." Dann könnten Sie das Gutachten doch auch veröffentlichen, um eine Einsichtnahme und Information, die offenbar jedem Bürger erlaubt ist, nicht unnötig zu erschweren. Davon abgesehen bitte ich Sie, mir Ansprechpartner und Telefon-Nummer zu nennen. Sind Gruppentermine (bis x ? Personen) möglich? Meine Frage nach den Deckungslücken beantworten Sie mit dem Hinweis auf Gliederungspunkt 5.2 der Einzelbegründung des Gesetzentwurfs und nennen für die Privatschulart "Realschule" eine Deckungslücke von 93 Euro. (Für private Grundschulen und den Klassen 1-4 an Waldorfschulen besteht demnach eine monatliche Deckungslücke von 84 Euro.) Diese Deckungslücken sind auch mit denen laut Urteil BVerwG 6 C 18/10 und d. VGH v. 11.4.2013, 9 S 233/12 vergleichbar. Die Richter haben damals festgestellt, dass (NUR) die Deckungslücken mit SCHULGELD zu schließen wären. (S.a.. Urteil des Stgh 1 VB 130/13 und die geforderte Konkretisierung und der u.a. aus steuerlichen Gründen notwendigen Abgrenzung zwischen Schulgeld u. Eigenleistungen. Siehe dazu, z.B. zur Verpflichtung von Vereinsbeiträgen, Darlehen etc. auch das Urteil BVerfGE 90, 107 . Sind solche Forderungen nicht nur gegenüber Gründungseltern zulässig, von denen - während der Wartefrist - eine höhere Opferbereitschaft, als von den späteren Benutzern einer etablierten Bildungseinrichtung, erwartet werden darf? Wäre es nicht ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil, wenn Privatschulen ihre Eltern zu Zahlungen verpflichten dürfen, um Zusatzangebote u.a. zu finanzieren, während staatliche Schulen ihre Eltern um freiwillige Spenden bitten müssen, um ähnliches zu finanzieren? Für den Privatschultyp "Waldorfschule" stellten die Richter am 11.4.2013 fest, dass die ermittelten notwendigen SCHULGELDER (bis 95 €) dabei so nach Einkommen gestaffelt werden könnten, dass sie mit dem Sonderungsverbot vereinbar wären. Für die Bürger stellen sich doch nun diese Fragen: 1.) WIE müssen die, je nach Privatschultyp, notwendigen Schulgelder (an Realschulen z.B. 93 Euro, an Grundschulen 84 €) nach Einkommen konkret gestaffelt werden, damit sie auch mit dem Sonderungsverbot vereinbar sind? Z.B. die Juristin Frau Brosius-Gersdorf und Autorin des Gegen-Gutachtens zur WZB-Studie hält es mit dem Sonderungsverbot für vereinbar, wenn von Fußballprofis und anderen Vermögenden deutlich höhere Schulgelder als mehrere hundert Euro verlangt werden. (rbb-Auszug: "Von Vermögenden könne hingegen ein deutlich über möglichen durchschnittlichen Obergrenzen liegendes Schulgeld verlangt werden, sagte Brosius-Gersdorf: "Warum soll irgendein Fußballprofi von Bayern München nur ein paar hundert Euro Schulgeld zahlen?" Quelle: https://www.rbb24.de/politik/beitrag/20… ). Enthält das IAW-Gutachten nähere Informationen, welche der untersuchten Haushalte welche Opferbereitschaft zeigen und Schulgelder leisten könnten? 2) Warum wollen Sie ein durchschnittliches SCHULGELD von mtl. 160 Euro erlauben, obwohl überhaupt gar keine entsprechenden Deckungslücken (an Realschulen z.B. 93 Euro) vorhanden sind?! In der ersten Beratung zu der geplanten Änderung des Privatschulgesetzes wird weder darauf noch auf andere Kommentare und offenen Fragen eingegangen. (Siehe Seite 52-63 des Plenarprotokolls 16/40 v. 20.7.2017 Landtag BW, http://www.landtag-bw.de/files/live/sit… ). Wie wird das Kultusministerium die Bürger vor finanziellen Forderungen der Privatschulen schützen, die zur Deckung der notwendigen (!!) Kosten überhaupt nicht notwendig sind? Wie kann und wird das Kultusministerium auf mögliche konkrete aber subjektive Beschwerden von Eltern reagieren? Wie will das KM dann zeitnah prüfen, ob das konkret verlangte Schulgeld notwendig und zumutbar oder unnötig und unangemessen hoch ist? Wie will das KM objektiv feststellen, ob ein Schulträger eine Opferbereitschaft erwartet, die unzumutbar ist und dem konkreten Familien-Haushaltseinkommen einen Zugang zur Schule erschwert. Wie wird das Kultusministerium auf das Gegengutachten der FDP-nahen Friedrich-Naumann-Stiftung reagieren, das Ihre Schulgeldgrenze - lt. rbb-Artikel v. 31.7.2017 - von 160 Euro für rechtswidrig hält. S.a. auch die Erklärung deren Vorsitzenden und ehemaligen Bundes-Justizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger: https://www.leutheusser-schnarrenberger… und https://www.freiheit.org/sonderungsverb… zur Studie "Das missverstandene Sonderungsverbot ...". Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 23734 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Landtag von Baden-Württemberg
Automatische Antwort: IAW-Gutachten - Sonderungsverbot - Deckungslücken wegen Abgrenzung Schulgeld u. Eigenleistun…
Von
Landtag von Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: IAW-Gutachten - Sonderungsverbot - Deckungslücken wegen Abgrenzung Schulgeld u. Eigenleistungen - Baden-Württemberg - [#23734]
Datum
3. September 2017 11:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht! Ich bin bis einschließlich 18.09.17 nicht im Haus. Eingehende Mails werden nicht weitergeleitet und erst nach meiner Rückkehr gelesen. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an Herrn Wedler (Durchwahl -2735). Mit freundlichen Grüßen
Landtag von Baden-Württemberg
AW: IAW-Gutachten - Sonderungsverbot - Deckungslücken wegen Abgrenzung Schulgeld u. Eigenleistungen - Baden-Württe…
Von
Landtag von Baden-Württemberg
Betreff
AW: IAW-Gutachten - Sonderungsverbot - Deckungslücken wegen Abgrenzung Schulgeld u. Eigenleistungen - Baden-Württemberg - [#23734]
Datum
26. September 2017 17:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Einsender, sehr geehrte Einsenderin, vielen Dank für Ihre u. g. Nachricht vom 03.09.2017. Gerne können Sie sich wegen der Einsichtnahme in das Gutachten direkt an mich wenden. Ich werde dann veranlassen, dass eine Terminabsprache mit Ihnen erfolgt. Im Rahmen der vorhandenen räumlichen Gegebenheiten ist nach vorheriger Vereinbarung auch ein Gruppentermin mit mehreren Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich. Ich bitte Sie in diesem Zusammenhang zu beachten, dass u. a. aus Sicherheitsgründen kein anonymer Besuch erfolgen kann, d. h. die Identität der jeweiligen Besucher vorab bekannt sein muss. Mit freundlichen Grüßen

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AW: AW: IAW-Gutachten - Sonderungsverbot - Deckungslücken wegen Abgrenzung Schulgeld u. Eigenleistungen - Baden-Wü…
An Landtag von Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
AW: AW: IAW-Gutachten - Sonderungsverbot - Deckungslücken wegen Abgrenzung Schulgeld u. Eigenleistungen - Baden-Württemberg - [#23734]
Datum
27. September 2017 12:14
An
Landtag von Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 26.9.2017. Da die in Baden-Württemberg vorgesehene Schulgeldgrenze von 160 Euro Gutachten lt. aktuellem Gutachten der Friedrich-Naumann-Stiftung rechtwidrig ist, ist eine Einsicht in das IAW-Gutachten zurzeit nicht notwendig. Das IAW-Gutachten kommt wohl auch nur zu dem Schluss, dass die untersuchten Baden-Württembergischen Haushaltseinkommen, ein durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 160 Euro zahlen KÖNNTEN. Ob Eltern solche, - ihnen finanziell ggf. MÖGLICHE - , Beiträge ggf. auch zahlen MÜSSTEN, hängt ja von den jeweiligen DECKUNGSLÜCKEN ab, die mit SCHULGELD zu decken sind. Und diese liegen ja weit unter 160 Euro. Laut Ihrer Nachricht vom 16.8.2017 z.B. an privaten Realschulen bei monatlich 93 Euro. Laut aktuellem WDR-Beitrag "Zwei-Klassen-Bildung" und Artikel "Privatschulen: Wie freiwillig sind Elternbeiträge wirklich?" dulden die in NRW zuständigen Behörden auch Schulgelder, obwohl dies verboten ist. http://www1.wdr.de/nachrichten/westpol-privatschulen-gebuehren-102.html Daher stellt sich die Frage, ob dies auch für Baden-Württemberg gilt. Oder werden sie die Schulträger auffordern, ihre Elternbeitragsforderungen entsprechend anzupassen? Auch wenn Baden-Württemberg, entgegen der Erwartung des Staatsgerichtshofes, die erhobenen Schulgelder u.ä. kaum abfragt und überprüft hat, wird bekannt sein, dass viele Privatschulen Eltern zu Schulgeldern verpflichten, die weit über den Deckungslücken liegen. Zudem werden die meisten Privatschulen die eingenommen Beiträge, auch nicht so abgrenzen, wie es das Urteil (1 VB 130/13) oder die Urteile des Bundesfinanzhofes fordert. (Siehe z.B. zur Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spenden https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Abgrenzung-Schulgeld-und-Spenden_77683) Wird Baden-Württemberg, anders als NRW, die Bürger entsprechend informieren, um sie vor unzulässigen Forderungen zu schützen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 23734 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in