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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Anfrage: Bau Behördenzentrum BER

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II                     LAND BRANDENBURG Ministerium des Innern und für Kommunales Der Staatssekretär IT-Beauftragter'der Landesregierung Minislerium det Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg Pos~ach601165 1 14411 Polsdam Henning-von-Tresckow-Straße 9-13 14467 Potsdam Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat                                        ______ P!,_3_1J' /J 1 Herrn Staatssekretär Dr. Helmut Teichmann                                1, 111 ~,  1···  ·= · .· ./      .. !. 11••·1·.   7 Alt-Moabit 140                                                                                       :,,,    ,:              1     Hausruf: Fax: 10557 Berlin                                                                                                                1 Internet: https://mik.brandenburg.de l 1 i      Bus und Straßenbahn: Alter MarkVLandtag __J       Bahn und S-Bahn: Potsdam Hauptbahnhof Potsdam, 19. August 2021 Behördenzentrum am Flughafen Berlin · Brandenburg (Schönefeld) - Ab- stimmung einer gemeinsamen Grundsatzverständigung des BMI und des MIK Sehr geehrter Herr Kollege, zunächst darf ich mich bei Ihnen und Ihrem Haus herzlich für die bisherige ver- trauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit bedanken! Seit dem Auftaktge- spräch zwischen qem Bundesinnenminister, unserem Innenminister sowie unserer ,......._,_ Finanzministerin am 1. September 2020 sind die Planungen zur Errichtung eines Einreise- und Ausreisezentrums am Flughafen Berlin Brandenburg (Behörden- zentrum) deutlich vorangeschritten . Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Bundespolizei ihre Bedarfe am Standort des künftigen Be- hördenzentrums mitgeteilt haben und nun auch die bislang ausstehende Zustim- mung der Gemeindevertretung Schönefeld zur Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 BauGB als Grundlage der Errichtung des geplanten Gebäudekomplexes vorliegt, sollten die bisherigen Absprachen in einer Grundsatzverständ igung festgehalten werden . Wesentlicher Zweck dieser Grundsatzverständigung ist es, sowohl für den Bund aber auch für das Land als Träger der Hauptlast bei der Projektverwirklichung eine Zerti fikat seit 2013 E-Ma ils mit qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten und/oder Verschlüsselung sind an die folgende Adresse zu richten- Poststelle@mik.brandenburg.de                                                                                                        audit berufundfami lie Ook -Nr. 202 1/17J P!4
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Ministerium des Innern Seite 2                                                                                 und für Kommunales Der Staatssekretär IT-Beauftragter der Landesregierung verbindliche Grundlage für die folgende Planungs- und Realisierungsphase zu schaffen. Deshalb habe ich mir erlaubt, eine erste~ rf für eine gemeinsame Grund- satzverständigung unserer beiden           ät:Jser zu erarbeiten, der auf der Grundlage des bisherigen Planungsstandes sowohl die Funktion des geplanten Bauvorha- bens, die künftigen Nutzer auf Landes- und Bundesebene sowie künftige (Mit-) Nutzungsbedingungen benennt. Der Entwurf ist diesem Schreiben beigefügt. Da das Projekt voraussichtlich auch finanzielle Auswirkungen auf den Bundes- haushalt hat, weise ich rein vorsorglich dara~f hin , dass bislang ausschließlich Gespräche mit den originären Bedarfsträgern des Bundes (BAMF/BPol) sowie den zuständigen Ansprechpartnern in Ihrem Haus geführt wurden . In wie weit bereits das Bundesministerium der Finanzen oder die Bundesanstalt für Immobilienauf- gaben einbezogen worden ist, entzieht sich meiner Kenntnis . Ich würde ·mich freuen, wenn wir den beiliegenden Entwurf einer Grundsatzver- ständigung zeitnah in eine für alle Parteien tragbare Textfassung überführen könn- ten und sehe deshalb Ihren möglichen Ergänzungsvorschlägen entgegen. Mit freundlichen Grüßen Hinweis: Dieses Dokument wurde am 19. August 2021 durch lektronisch schlussgezeichnet.
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Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Grundsatzverständigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg über die Projektierung eines Einreise- und Ausreisezentrums am Flughafen BER Präambel Am 01.09.2020 beschlossen der Bundesminister des Innern , für Bau und Heimat, die Ministerin für Fi- nanzen und für Europa des Landes Brandenburg sowie der Minister des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg im Rahmen der Auftaktsitzung zur Vorstellung des Projekts zur Errichtung eines integrierten Einreise- und Ausreisezentrums am Flughafen Berlin Brandenbu rg (im folg enden BER) die gemeinsame Umsetzung des genannten Projekts. Es bestand zwischen den genannten Teilnehmern Ei- nigkeit darüber, dass mit Eröffnung des Flughafens BER und der Schließung des Flughafens Tegel , auf das Land Brandenburg neue und zusätzliche Aufgaben zur Bewältigung des mit einem internationalen Flughafens einhergehenden Migrationsgeschehens zukommen werden und hierfür zusätzliche Struktu- ren ·zur Einreise und Ausreiseabwicklung in flughafennähe zu schaffen sind . Mit der örtlichen Verlagerung des Migrationsgeschehens der Metropolregion Berlin Brandenburg in den Zuständigkeitsbereich des Lan- des Brandenburg sehen auch die am Prozess beteiligten Bundesbehörden die Notwendigkeit, ihre Prä- senz- und Verwaltungsstrukturen in flughafennähe auszubauen . Die Teilnehmer der Besprechung befür- worteten einvernehmlich, dass die gemeinsame Unterbringung von Landes- und Bundesbehörden an einem Standort sowohl aus finanzieller, aber auch aus verwaltungsökonomischer· Sicht die sinnvollste
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Lösung darstellt. Die nachfolgenden Vereinbarungen spiegeln den Besprechungsstand wieder, wie er zum Stichtag 30. Juni 2021 zwischen den oben genannten Beteiligten abgestimmt worden ist. Die kon- krete Ausgestaltung des unter Nr. 2 genannten und zu bebauenden Areals sowie die Bestimmung der Durchführungsform zur Projektumsetzung bleibt einem gesonderten, noch vorzunehmenden Verwal- tungsverfahren im Zuständ igkeitsbereich des Landes Brandenburg vorbehalten. Die Grundsatzverstän- digung dient der Verschriftlichung der bisher getroffenen Vereinbarungen. Nr.1 · Ziel, Gegenstand und Funktion (1) Bund und Land verfolgen im Wege der Zusammenarbeit gemeinsam das Ziel, die Aufnahme und die Ausreise ausländischer Personen am internationalen Flughafen BER effizient zu gestal - ten und zu beschleunigen . (2) Gegenstand dieser Grundsatzverständigung ist die gegenseitige Zusicherung, die unter Nr. 3 (Errichtung, [Unter-]Vermietung und Bewirtschaftung/Land) und Nr. 4 (Mitnutzung im Rah - men eines [Unter-]Mietvertrages/Bund) genannten jeweiligen Verpflichtungen erfüllen zu wollen und deren zeitige Umsetzung zu gewährleisten . (3) Das geplante integrierte Einreise- und Ausreisezentru.m am Flughafen BER dient nach dessen Fertigstellung sowohl der Unterbringung von Bundes- als auch La ndesbehörden, die am Pro- zess der ordnungsgemäßen Ein- und Ausreise ausländischer Personen außerhalb lediglich tou - ristischer Zwecke beteiligt sind. Bundesseitig ist beabsichtigt, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden BAMF) sowie die Bundespolizei in der geplanten Einrichtung unterzubringen . Landesseitig werden sowoh l die Zentrale Auslände rbehörde des Landes Bran- denburg (im folgenden ZABH) als auch Akteure des Justizbereichs des Landes Brandenburg am geplanten Standort untergebracht werden . Durch die Ansiedlung aller für den genannten Zweck wesentlichen Akteure an einem gemeinsamen Standort können fachliche und wirt- schaftliche Synergieeffekte für die Umsetzung asyl- und aufenthal t srechtlicher Aufgaben er- zielt werden . (4) Der geplante Neubau dient insbesondere zur Durchführung •   des Flughafenasylverfahrens, einschließlich des verwaltung sgerichtlichen Verfahrens, •   der kurzzeitigen Unterbringung von Personen, denen die Einreise aus rechtlichen Gründen untersagt ist (Zurückweisungsfälle), •   der 'Erstregistrierung von Asylsuchenden, · Seite 2 von 6
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•   der Verfahrensabwicklung bei sog. Aufgriffsfä ll en und mit der Ein- od er Ausreise ver- bundenen Straftaten, •  der zentralen Bearbeitung und Abwicklung freiwilliger Au sre isen, •    Erstanlaufstation im Rahmen human itärer Aufnahmen oder Familiennachzug, •   von Dublin -(Rück-)Überstellunge n, •   des Vollzugs des Ausreisegewahrsams i.S.d. § 62b AurenlhG und von Ruckführunge n über ein Rü ckführungsterminal der Bu ndespolizei, •   der Bearb eitung von Folge-, zweit- und Fortführungsanträgen sowie von Widerrufs- verfahren durch das BAMF, •   von behördlichen und gerichtlichen Anhörungen im Asylve rfahren/sog. Dublin -Verfah - ren und in aufenthaltsrechtl ichen Verfahren, •   der Unterbringung des Integratio nstea ms des BAMF für den Bere ich West-Branden- burg und Ost-Berl in. Nr. 2 Standort und Gliederung des geplanten Gebäudekomplexes 2 (1) Das zu bebauende Areal ist einschließlich der Freiflächen ca . 30.000 m groß . Der geplante Gebäudekomplex mit den unter Nr. 1 benannten Funktionen soll nö rdlich angrenzend an das Flughafenareal des BER errichtet werden (Gemeinde Schönefeld) . Das Areal wird nördlich durch die neue Entlastungsstraße zum Flughafen (Jürgen-Schumann-Allee), westlich durch di e derzeit im Bau befindliche, nicht-öffentliche Protokollstraße zum Regie rungsterminal, östlich durch die Kirchstraße und südlich durch das Areal mit dem Bestand sgebäude der Zentralen Ausländerbehörde , der bestehenden Ausreisesammelstelle , begrenzt . (2) Der geplante Gebäud ekomplex besteht aus folgenden Gebäudeteilen/ Außenberei chszonen : •    Ankunftsgebäude (BAMF/ZABH) •    Funktions- und Justizbereich (ZABH/Justiz) •    Sicherheits- und Wachzentrale (ZABH) •   Gewahrsamsgebäude (ZABH) •   Transitgebäude (ZABH/Bundespolizei) •   Versorgungsgebäude (ZABH) •    Rückführungsgebäude (Bundespolizei) Seite 3 von 6
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•  Abgetrennte Außenbereiche für Gewahrsam und Transit (m/w/ geschlossen) und •  Parkraum (öffentlich f. Besucher, Tiefgarage f. Bedienstete und Parkflächen fi..ir Dienst- fahrzeuge auf dem Gelände) Nr. 3 Verpflichtungen des Landes (1) Das Land verpflichtet sich, die bauliche Planung und Umsetzung als Bauherr sicherzustellen . Über den Projektfortschritt wird das Land dem Bund (BMI) in regelmäßigen Abschnitten be - richten und nach Abschluss wesentlicher Meilensteine Besprechungen der Bedarfsträger ein- berufen, soweit dies für den Fortgang des Proj ekts erforderlich ist. (2) Das Land benennt dem Bund für die Dauer der Projektumsetzung einen festen Ansprechpart- ner. (3) Die finanzielle Absi cherung des Projekts stellt das Land sicher. (4) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens stellt das Land die ordnun gsgemäße Bewirtschaftung des gesamten unter Nr. 2 näher bezeichneten Gebäudekomplexes sicher. Nr. 4 Verpflichtungen des Bundes (1) Das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat sichert zu, in Bezug auf das unter Nr. 2 näher bezeichneten Bauvorhabens mit dem Land einen Untermietvertrag zum Zweck der Unterbringung seiner nachgeordneten Behörden, BAMF und Bund es polizei zu schließen. Der Umfang der anzumietenden Fläche richtet sich nach den durch die Be darfsträger zuvor ver- bindlich mitgeteilten haushälterisch genehmigten Raumbedarfsplänen . Soweit die Anmie- tung durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BI mA) erfol gt, gilt das Vorstehende entsprechend. (2) Nebe n den anfallenden Mietkosten sichert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Land zu, für eine angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes an den anfal - lenden Betriebskosten nach Fertigstellung des Bauvorhabens Sorge zu tragen . (3) Der Bund benennt dem Land für die Dauer der Projektumsetzung einen festen Ansprechpart- ner. Seite 4 von 6
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Nr. 5 Untermietvertrag und Betriebskosten (1) Der Inhalt des zu schließenden Untermietvertrages sowie die Be zifferung des zu entrichten- den Mietzins sowie der anteiligen Betriebskosten wird unter den Bedarfstr~gern zu ei nem späteren Zeitpunkt- nach Abschluss der Bedarfsplanung - abgestimmt . (2) Die Unterzeichner sind sich darüber einig, dass der Untermietvert rag zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu schließen ist. Nr. 6 Projektabbruch und Rückabwicklung Für den Fall, dass das Projekt nicht umgesetzt wird, ist das Projekt rückabzuwickeln . Die bis dahin an- gefallenen Kosten werden auf Land und Bund unter Zugrundelegung der jeweiligen Bedarfsflächen an- teilsmäßig aufgeteilt. Die Erstattungspflicht gilt für 8und und Land gleichermaßen unabhängig der Gründe für den Projektab- bruch . ,..--., 1 Nr. 7 Anwendungszeitpunkt Diese gemeinsame Grundsatzverständigung gilt ab dem Tag ihrer Unterzeichnung . Seite 5 von 6
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Ort. den .. . Für das Bundesministerium des Innern , für Bau und Heimat Name Für das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg Name Seite 6 von 6
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September 2024
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*I            Bundespolizeipräsidium POSTANSCHRIFT   Bundespolizeipräsidium Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam POSTANSCHRIFT          Heinrich-Mann-Allee 103 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat 14473 Potsdam nachrichtlich :                                                                                                              TEL Bundespolizeid irektion Berl in                                                                                              FAX BEARBEITET VON E-MAIL     bpolp@polizei.bund.de INTERNET        www.bundespolizei.de DATUM       Potsdam, 1. September 2021 AZ     81 - 14 01 03 - 0005 - 0140A BETREFF    Liegenschaftsangelegenheiten in der Bundespolizei HIER   Nachbericht zum weiteren Verfahren - Ein- und Ausreisezentrum Schönefeld BEZUG    Mein Bericht vom 31 . August 2021 (81 - 14 01 03 - 0005 - 0140A) Mit Bericht vom 31 . August 2021 (Bezug) habe ich unter anderem zum Sachstand der Ein- bindung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BlmA) bei dem beabsichtigten Neubau eines Ein- und Ausreisezentrums am Flughafen Berlin-Brandenburg berichtet. Im Nachgang zu meinem Bericht hat die BlmA Hauptstelle Potsdam bestätigt, dass aufgrund der für den künftigen Betrieb des Rückführungsbereichs entscheidenden Bedeutung der Nä- he zum Flughafen ein standortoffenes Erkundungsverfahren nicht zielfüh rend sei. Vor diesem Hintergrund und wegen der vorliegende Anerkennung des Flächenbedarfs durch die Oberste Instanz des Nutzers (OIN) spricht nach Auskunft der BlmA Hauptstelle Potsdam nichts gegen die Erteilung eines Beschaffungsauftrages, wobei der o.g. Umstand im Be- schaffungsauftrag jedoch zum Ausdruck kommen sollte. Im Auftrag -         BANKVERBINDUNG         Bundeskasse - Dienstort Kiel Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist im Entwurf unterzeichnet. ZUSTELL-UND LIEFERANSCHRIFT        Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam Deutsche Bundesbank Filiale Hamburg IBAN DE18 2000 0000 0020 0010 66 BIC MARKDEF1200 VERKEHRSANBINDUNG Haus 44 Straßenbahn Kunersdorfer Straße Linien 91, 92, 93, 96, 99 r- Z...rtftal1el 201 ◄ audllt-rufundl•mhr Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie unter www bµndespolfzei de in der Rubrik Datenschutz/ Datenverarbeitung.
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