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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Anfrage: Bau Behördenzentrum BER

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Ullrich, Andre Von :                              Beiderwieden, Peter Gesendet:                          Freitag, 17. September 2021 15:48 An:                                ALB_; Busch, Dagmar Ce:                                Plank, Thomas; Burbaum, An n-Marie, Dr.; Ull rich, Andre Betreff:                           WG : WG: 210917 R1 an StT-Vorlage -Aus reisezentrum SXF - AE anl. S c h r e i b e ~ B ) - Entw. Gemeinsame Grundsatzversta~·ndi ung Anlagen:                           210827 Schreib                    an St T - Entw Gemeinsame Grundsatzverständigung.pd ; Anlage_2_St-T-Vorlage AE Antwortschreiben St G (BB) - E-Gemeinsame_Grundsatzverstä ndigung_BMI_MIK_BB.docx; Anlage_Gemei nsame_Grundsatzverständ ig ung_Entwu rf_M IK_BB..pdf; 210917 Vorlage - AE Schreiben 1           1 - Aus reisezentrum Schönefeld - E Gemeinsame Grundsatzverständigung .docx R1-21011/11#2 B2-21005/25#8 Herrn St Dr. Teichmann über Herrn St E Herrn ALM i.V. Bei . 17/9 Frau Aln B Herrn L Stab R Bei. 17/9 Herrn RL B 2 Frau Rln R1 Bu 17/9 Anlässlich anliegenden Schreibens von Herrn                                      vom 19. August 2021 (Eingang BMI 24. August) wurde R 1 aufgefordert einen AE vorzulegen. Hiermit legen wir den mit B 2 gemeinsam erstellten und mit den Referaten B 1, Z II 1 und Z II 3 abgestimmten (BW II 2 wurde beteiligt) AE _  vor. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Andre Ullrich Referat Rl Telefon: 030 18 681-10 360 Mobil:._ E-Mail: andre.ullrich@bmi.bund .de
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Gruß Andre Ullrich Rl - Dw. 10360 o d ~ . . " ) 2
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Ministerium des Innern LAND BRANDENBURG                                                                                       und für Kommunales Der Staatssekretär IT-Beau ftrag ter der Landesregierung Ministerium des Innern und fOr Kommunales des Lrndes Bnnden burg Pas~ach 601165 1 14411 Palsdam Henning-von-Tresckow-Straße 9-13 14467 Potsdam Bundesministerium des Innern , für Bau und Hei_~~- --.. _Jt316 /J 1 Herrn Staatssekretär Dr. Helmut Teichmann                                       - III -.                       •/ ,., l              Hausr Alt-Moabit 140                                                                                 I' 1 '1 Fax: 10557 Berlin Internet:    https://mik .brandenburg.de Bus und Straßenbahn: Alter MarkULandtag Bahn und S-Bahn: Potsdam Hauptbahnhof '--- Potsdam, 19. August 2021                        P(l                r \ zr ~                          !!h/-/J Behördenzentrum am Flughafen Berlin · Brandenburg (Schönefeld) - Ab-                                                             1)      A-L           jJJ. .cA . .  1 stimmung einer gemeinsamen Grundsatzverständigung des BMI und des                                                                     UJJ,I\ ~k.Jl_       V-¼ /J,0/ V)), MIK \}JA~        .At iJvJ t ~rkw lXJ _ Sehr geehrter Herr Kollege , zunächst darf ich mich bei Ihnen und Ihrem Haus herzlich für die bisherige ver- t,      1, / trauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit bedanken! Seit dem Auftaktge- spräch zwischen dem Bundesinnenminister, unserem Innenminister sowie unserer Finanzministerin am 1. September 2020 sind die Planungen zur Errichtung eines Einreise- und Ausreisezentrums am Flughafen Berlin Brandenburg (Behörd en- zentrum) deutlich vorangeschritten . Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Bundespolizei ihre Bedarfe am Standort des künftigen Be- hördenzentrums mitgeteilt haben und nun auch die bislang ausstehende Zustim- mung der Gemeindevertretung Schönefeld zur Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nach § 30 Abs . 1 BauGB als Grundlage der Errichtung des geplanten Gebäudekomplexes vorliegt, sollten die bisherigen Absprachen in ei ner Grundsatzverständigung festgehalten werden . Wesentlicher Zweck dieser Grundsatzverständigung ist es, sowohl für den Bund aber auch für das Land als Träger der Hauptlast bei der Projektverwirklichung ei ne Zertifi kat seit 2013 E-Mails mit qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten und/oder Verschlüsselung sind an die folgende Adresse zu richten: Poststelle@mik.brandenburg.de audit berufundfamilie Dok -Nr.: 202 11173 l.':4
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Ministerium des Innern Seite 2                                                                            und für Kommunales Der Staatssekretär IT-Beauftragter der Landesregierung verbindliche Grundlage für die folgende Planungs- und Realisierungsphase zu schaffen.                                   /~ Deshalb habe ich mir erlaubt, einer ersten ~mf für eine gemeinsame Grund- satzverständigung unserer beiden 'H-äuserzu erarbeiten , der auf der Grundlage des bisherigen Planungsstandes sowohl die Funktion des geplanten Bauvorha- bens, die künftigen Nutzer auf Landes- und Bundesebene sowie künftige (Mit-) Nutzungsbedingungen benennt. Der Entwurf ist diesem Schreiben beigefügt. Da das Projekt voraussichtlich auch finanzielle Auswirkungen auf den Bundes- . haushalt hat, weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass bislang ausschließlich Gespräche mit den originären Bedarfsträgern des Bundes (BAMF/BPol) sowie den zuständigen Ansprechpartnern in Ihrem Haus geführt wurden . In wie weit bereits das Bundesministerium· der Finanzen oder die Bundesanstalt für Immobilienauf- gaben einbezogen worden ist, entzieht sich meiner Kenntnis . · Ich würde mich freuen, wenn wir den beiliegenden Entwurf einer Grundsatzver- ständigung zeitnah in eine für alle Parteien tragbare Textfassung überführen könn- ten und sehe deshalb Ihren möglichen Ergänzungsvorschlägen entgegen. Mit freundlichen Grüßen Hinweis: Dieses Dokument wurde am 19. August 2021 durch Herrn GI              i elektronisch schlussge_zeichnet.
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Bundesministerium *I               des Innern, für Bau und Heimat Grundsatzverständigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und He imat und des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg über die Projektierung eines Einreise- und Ausreisezentrums am Flughafen BER Präambel Am 01.09.2020 beschlossen der Bundesminister des Innern , für Bau und Heimat, die Ministerin für Fi- nanzen und für Europa des Landes Brandenburg sowie der Minister des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg im Rahmen der Auftaktsitzung zur Vorstellu ng des Projekts zu r Errichtung eines in tegrierten Einreise- und Ausreisezentrums am Flughafen Berlin Brandenburg (im folgenden BER) die gemeinsame Umsetzung des genannten Projekts . Es bestand zwischen den genannten Teilnehmern Ei- nigkeit darüber, dass mit Eröffnung des Flughafens BER und der Schließung des Flughafens Tegel , auf das Land Brandenburg neue und zusätzliche Aufgaben zur Bewältigung des mit einem internationalen ·~  p_;o.,_...,""B"··... ~ ·\~; Flughafens einhergehenden Migrationsgeschehens zu kommen werden und hierfür zusätzliche Struktu- .,;.,~                                                                                         . ren zur Einreise und Ausreiseabwicklung in flughafennähe zu schaffen sind . Mit der örtlichen Verlagerung des Migrationsgeschehens der Metropolregion Berlin Brandenburg in den Zuständigkeitsbereich des Lan- des Brandenburg sehen auch die am Prozess beteiligten Bundesbehörden die Notwendigkeit, ihre Prä- senz- und Verwaltungsstrukturen in flughafennähe auszubauen . Die Teilnehmer der Besprechung befür- worteten einvernehmlich, dass die gemeinsame Unterbringung von Landes- und Bundesbehörden an einem Standort sowohl aus finanzieller, aber auch aus verwaltungsökonomischer Sicht die sinnvollste
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Lösung darstellt. Die nachfolgenden Vereinbarungen spiegeln den Besprechungsstand wieder, wie er zum Stichtag 30. Juni 2021 zwischen den oben genan nten Beteiligten abgestimmt worden ist. Die kon - krete Ausgestaltung des unter Nr. 2 genannten und zu bebauenden Areals sowie die Bestimmung der Durchführungsform zur Projektumsetzung bleibt einem gesonderten , noch vorzunehmenden Verwal- tungsverfahren im Zuständ igkeitsbereich des Landes Brandenburg vorbehalten . Die Grundsatzverstän- digung dient der Verschriftlichung der bisher getroffenen Vereinbarungen . Nr.1 Ziel , Gegenstand und Funktion (1) Bund und Land verfolgen im Wege der Zusammenarbeit gemeinsa m das Ziel, die Aufnahme und die Ausreise ausländischer Personen am internationalen Flughafen BER effizient zu gestal- ten und zu beschleunigen . (2) Gegenstand dieser Grundsatzverständigung ist die gegenseitige Zus icherung, die unter Nr. 3 (Errichtung, [Unter-]Vermietung und Bewirtschaftung/Land) und Nr . 4 (Mitnutzung im Rah- men eines [Unter-)Mietvertrages/Bund) genannten jeweiligen Verpflichtungen erfüllen zu wollen und deren zeitige Umsetzung zu gewährleisten. (3) Das geplante integrierte Einreise - und Ausreisezentrum am Flughafen BER dient nach dessen Fertigstellung sowohl der Unterbringung von Bundes- als auch Landesbehörden, die am Pro - zess der ordnungsgemäßen Ein- und Aus reise ausländischer Personen außerhalb lediglich tou - ristischer Zwecke betei ligt sind . Bundesseitig ist beabsichtigt, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden BAMF) sowie die Bundespolizei in der geplanten Einrichtung unterzubringen . Landesseitig werden sowohl die Zentrale Ausländerbe hörde des Landes Bran - denburg (im folgenden ZABH) al s auch Akteure des Justizbereichs des Landes Brandenburg am geplante n Standort untergebracht werd en. Durch die Ansiedlung aller für den genannten Zweck wesentlichen Akteure an einem gemeinsamen Standort kö nnen fachliche und wirt- schaftlich e Synergieeffekte für die Umsetzung asyl- und aufenthaltsrechtlicher Aufgaben er- zielt werden . (4) Der geplan te Neubau dient insbesondere zur Durchführung •   des Flughafenasylverfahrens, einschließlich des verwaltungsgerich t lichen Verfahrens, •   der kurzzeitigen Unterbringung von Personen, denen die Einreise aus rechtl ichen Gründen untersagt ist (Zurückweisungsfälle), •   der Erstregistrierung von Asylsuchenden, Seite 2 von 6
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•   der Verfahrensabwicklung bei sog. Aufgriffsfällen und mit de r Ein - od er Au sreis e ver- bundenen Straftaten, •   der zentralen Bearbeitung und Abwic klung freiwilliger Ausrei sen, •   Erstanlaufstation im Rahmen huma ni tärer Aufnahmen oder Familiennachzug, •   von Dublin-(Rück-)Überstellun gen, •   des Vollzugs des Aus reisegewahrsams i.S.d. § 62b AufenthG und von Rückführung en über ein Rü ckführungsterminal der Bundespolizei, •   der Bearbeitung   von Folge-, Zweit- und Fortführungsanträ gen sowie von Widerru fs- verfahren durch das BAMF, •   von behördlichen und gerichtlichen Anhörungen im Asylverfahren/sog . Dublin-Verfah - ren und in aufenthaltsrechtlichen Verfahren, •   der Unterbringung des Integ ration steams des BAMF für den Bere ich West-Brand en- burg und Ost -Berlin . Nr. 2 Standort und Gliederung des geplanten Gebäudekomplexes 2 (1) Das zu bebauende Area·I ist einschließlich der Freiflächen ca . 30.000 m groß. Der geplante Gebäudekomplex mit den unter Nr. 1 benannten Funktionen soll nördlich angrenzend an da s Flughafenarea l des BER errichtet werden (Gemeinde Schönefeld) . Das Areal wird nördlich durch die neue Entlastungsstraße zum Flughafen (Jürgen-Schumann -A ll ee), westlich durch di e derzeit im Bau befindliche, nicht-öffentliche Protokollstraße zum Regierungsterminal, östli ch durch die Kirchstraße und südlich durch das Areal mit dem Bestan dsgebäude der Zentralen Ausländerbehörde, der bestehenden Ausreisesammelstelle, begrenzt . (2) Der geplante Gebäud ekomplex besteht aus folgenden Gebäudeteilen/Außenberei chszonen: •   Ankunftsgebäude (BAMF/ZABH) •    Funktions- und Justizbere ich (ZABH/Justiz) •    Sicherheits- und Wach ze nlrale (ZABH) •    Gewahrsamsgebäude (ZABH) •   Transitgebäude (ZABH/Bundespolizei) •   VersorgUngsgebäude (ZABH) •    Rückführungsgebäude (Bundespolizei) Seite 3 von 6
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•   Abgetren _n te Außenbereiche für Gewahrsam und Transit (m/w/ geschlossen) und •   Parkraum (öffent lich f. Besucher, Tiefgarage f. Bedienstete und Parkflächen für Dienst- fahrzeuge auf dem Gelände) Nr. 3 Ve rpfli chtungen des La ndes (1) Das Land verpflichtet sich, die bauliche Planung und Umsetzung als Bauherr sicherzustellen . Über den Projektfortschritt wird das Land dem Bund (BMI) in regelmäßigen Abschnitten be - richten und nach Abschluss wesentlicher Meilensteine Besprechungen der Bedarfsträger ein - berufen, soweit dies für den Fortgang des Projekts erforderlich ist. (2) Das Land benennt dem Bund für die Dauer der Projektumsetzung ei nen festen Ansprechpart- ner . (3) Die f inanzie lle Absicherung des Projekts stellt das Land sicher. (4) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens stellt das Land die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des gesamten unter Nr. 2 näher bezeichneten Gebäudekomplexes sicher. Nr. 4 Ve rpflichtungen des Bundes (1) Da s Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat sichert zu , in Bezug auf da s unter Nr . 2 näher bezeichneten Bauvorhabens mit dem Land einen Untermietvertrag zum Zweck der Unterbringung seiner nachgeordneten Behörden, BAMF und Bundespolizei zu schließen . Der Umfang der anzumietenden Fläche richtet sich nach den durch die Bedarfsträger zuvor ver- bindlich mitgeteilten haushälterisch genehmigten Raumbedarfsplänen. Soweit die Anmie- tung durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BI mA) e rfolgt , gilt das vorstehende entsprechend . (2) Neben den anfallenden M ietkosten sichert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Land zu , für eine angemessene finanzielle Betei ligung de s Bundes an den anfal - lenden Betriebskosten nach Fertigstellung des Bauvorhabens Sorge zu tragen. (3) Der Bund benennt dem Land für die Dauer der Projektumsetzung ein en festen Ansprechpart- ner. Seite 4 von 6
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Nr. 5 Untermietvertrag und Betriebskosten (1) Der Inhalt des zu sc hließenden Untermietve rtrag es sowie die Bezifferung des zu entrichten - den Mietzins sowie der anteiligen Betriebs kosten w ird unter den Bedar fsträgern zu eine m späteren Zeitpunkt- nach Abschluss der Bedarfsplanung - abgestimmt. (2) Die Unterzeichner sind sich darüber einig, dass der Untermietve rtra g zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu schließen ist. Nr. 6 Projektabbruch und Rückabwicklung Für den Fall, dass das Projekt nicht umgesetzt wird , ist das Projekt rückabzuwickeln. Die bis dahin an- gefallenen Kosten werden auf Land und Bund unter Zugrundelegung der jeweiligen Bedarfsflächen an- teilsmäßig au fgeteilt. Die Erstattungspflicht gilt für Bund und Land gleichermaßen unabhängig der Gründe für den Projektab- bruch . Nr. 7 Anwendungszeitpunkt Diese gemeinsame Grundsatzverständigung gilt ab dem Tag ihrer Unterzeichnung . Seite 5 von 6
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Ort. den ... Für das Bundesministerium des Innern , für Bau und Heimat Name Für das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg Name Seite 6 von 6
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