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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Anfrage: Bau Behördenzentrum BER

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mr ~ LAND BRANDENBURG Ministerium des Innern und für Kommunales Der Staatssekretär IT-Beauftragter der Landesregierung linl111rium dt1 Innern und fQr Komrnun1f11 det Undt1 !r,ndtnburg                                                          Henning-von-Tresckow-Straße 9-13 Pos~ach 801105 1 144 11 PolSdam 14467 Potsdam Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat                                         P/_31J' /J 1 Herrn' Staatssekretär Dr. Helmut Teichmann                              Bundesministerium d,~s 1111\ern Alt-Moabit 140                                                                fur Bc1u und Heunat            ·            Hausruf: S!T                               Fax: 10557 Berlin                                                                                                              Internet: https://mik.brandenburg.de Eing.    2 4. AUG, 2021 Bus und Straßenbahn: Alter Mar1<t/Landlag Bahn und S-Bahn: Potsdam Hauptbahnhof Potsdam, 19. August 2021 Behördenzentrum am Flughafen Berlin· Brandenburg (Schönefeld) - Ab- stimmung einer gemeinsamen Grundsatzverständigung des BMI und des MIK Sehr geehrter Herr Kollege, zunächst darf ich mich bei Ihnen und Ihrem Haus herilich für die bisherige ver- trauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit bedanken! Seit dem Auftaktge- spräch zwischen dem Bundesinnenminister, unserem Innenminister sowie unserer Finanzministerin am 1. September 2020 sind die Planungen zur Errichtung eines Einreise- und Ausreisezentrums am Flughafen Berlin Brandenburg (Behörden- zentrum) deutlich vorangeschritten. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Bundespolizei ihre Bedarfe am Standort des künftigen Be- hördenzentrums mitgeteilt haben und nun auch die bislang ausstehende Zustim- ni_ung der Gemeindevertretung Schönefeld zur Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 BauGB als Grundlage der Errichtung des geplanten Gebäudekomplexes vorliegt, sollten die bisherigen Absprachen in einer Grundsatzverständigung festgehalten werden. Wesentlicher Zweck dieser Grundsatzverständigung ist es, sowohl für den Bund aber auch für das Land als Träger der Hauptlast bei der Projektverwirklichung eine Zertifikat seit 2013 E-Malls mit quallflzlert elektronisch signierten Dokumenten und/oder Verschlüsselung sind an die folgende Adresse zu richten: Postslelle@mlk.brandenburg.de                                                                                               audlt berufundfamllle Dok.-Nr.: 2021/173184
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Ministerium des Innern Seite 2                                                                                 und für Kommunales Der Staatssekretär IT-Beauftragter der Landesregierung verbindliche Grundlage für die folgende Planungs- und Realisierungsphase zu schaffen. Deshalb habe ich mir erlaubt, ein                        für eine gemeinsame Grund- . satzverständigung unserer beiden · .. des bisherigen Planungsstandes sowohl die Funktion des geplanten Bauvorha- bens, die künftigen Nutzer auf Landes- und Bundesebene sowie künftige (Mit-) Nutzungsbedingungen benennt. Der Entwurf ist diesem Schreiben beigefügt. Da das Projekt voraussichtlich auch finanzielle Auswirkungen auf den Bundes- haushalt hat, weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass bislang ausschließlich Gespräche mit den originären Bedarfsträgern des Bundes (BAMF/BPol) sowie den zuständigen . Ansprechpartnern     ·in Ihrem Haus geführt . wurden. In wie weit bereits . das Bundesministerium der Finanzen oder die Bundesanstalt für Immobilienauf- gaben einbezogen worden ist, entzieht sich mei~er Kenntnis. ·ich würde mich_freuen, wenn wir den beiliegenden Entwurf einer Grundsatzver- ständigung zeitnah in eine für alle Parteien tragbare Textfassung überführen könn- ten und sehe deshalb Ihren möglichen Ergänzungsvorschlägen entgegen. Mit freundlichen Grüßen Hinweis: Dieses Dokument wurde am 19. August 2021_durch Herr lektronisch schlussgezeichnet.
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Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Gru ndsatzverständig ung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und_Heimat und ... ~; , ~- des Ministeriums des Innern und für KommünäJes des La'rides Bra'ndenburg •                                                         • · ·:• \  •                     , ·.:·    1_.    • , : ·. über die Projektierung eines Einreise-._Li_                                            nq ,Au-~t~i~ezentrurns am Flughafen BER -: V .~-   ,.,\ O '.. •.    -; ·.  ,;. .. ... ~..                      ..t.. .           1-;                .. •;.,.; ~- , _..... ·: • • Am 01 .09 .2P.2f .:;;./,-: beschlosser\,;ger  .,. -:~'~ Bundes/j}iqister •. -t"'::.--. des          'Innern,      für     Bau  und          Heimat,          die Ministerin für Fi- nanz~Q.~l')d für Europa 9es LahqE;l.SBrandenb\irg sowie der Minister des Innern und für Kommunales des ': \·, ·                          ·.                . Lande( ~Jpndenbyt9.Jn1 Rahmen d~__r,Auftaktsitzung zur Vorstellung des Projekts zur Errichtung eines integriertci~ -~i.Q,f,~t~fund Ausreis~~entfums am Flughafen Berlin Brandenburg (im folgenden BER) die ·' •geM°'i1iiämiÜ~~etzung des gen~ilnten Projekts. Es bestand zwischen den genannten Teilnehmern Ei- ~~~-                 .?\t"'. nigkeit darüber, dasffui!Jtöffriung ..... ....- . ~~ des       Flughafens                    BER           und  der       Schließung                  des   Flughafens Tegel,   auf das Land Brandenburg neue und zusätzliche Aufgaben zur Bewältigung des mit einem internationalen Flughafens einhergehenden Migrationsgeschehens zukommen werden und hierfür zusätzliche Struktu- ren zur Einreise und Ausreiseabwicklung in flughafennähe zu schaffen sind. Mit der örtlichen Verlagerung des Migrationsgeschehens der Metropolregion Berlin Brandenburg in den Zuständigkeitsbereich des Lan- des Brandenburg sehen auch die am Prozess beteiligten Bundesbehörden die Notwendigkeit, ihre Prä- senz- und Verwaltungsstrukturen in flughafennähe auszubauen. Die Teilnehmer der Besprechung befür- worteten ~invernehmlich, dass die gemeinsame Unterbringung von Landes- und Bundesbehörden an einem Standort sowohl aus finanzieller, aber auch aus verwaltungsökonomischer Sicht die sinnvollste
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==== Lösung darstellt. Die nachfolgenden Vereinbarungen spiegeln den Besprechungsstand wieder, wie er zum Stichtag 30. Juni 2021 zwischen den oben genannten Beteiligten abgestimmt worden ist. Die kon- krete Ausgestaltung des unter Nr. 2 genannten und zu bebauenden Areals sowie die Bestimmung der Durchführungsform zur Projektumsetzung bleibt einem gesonderten, noch vorzunehmenden Verwal- tungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg vorbehalten. Die Grundsatzverstän- digung dient der Verschriftlichung der bisher getroffenen Vereinbarungen . Nr.1 Ziel, Gegenstand und Funktion (1) Bund und Land verfolgen im Wege der Zusammenarbeit gemeinsam das Ziel, die Aufnahme und die Ausreise ausländischer Personen am internationalel") Flughäfen BER effizient zu gestal- ten und zu beschleunigen. .           ., {2) Gegenstand diese·r Grundsatzverst'ändigung ist die gegenseitige Zusic herung, die unter Nr. 3 (Errichtung, [Unter-]Vermietung und Bewirtschaftung/Land) und Nr. 4 (Mitnutzung im Rah- •   . :..,     '-'"·.    ~ ', •• J men eines [Unter-]Mietvertrages/Bund) gJnannten jeweiligen Verpflichtungen erfüllen zu wollen und deren zeitige Ums~~zuhg z~ gewährleisten. .        . (3) Das geplante integrierte Einrei_se- und Ausrei.~~~entrum am Flughafen BER dient nach dessen Fertigstellung sowohl der Unterbril')gung von ~L ndes- als auch Landesbehörden, die am Pro- zess der ordnungsgemäßen.Ein- .            . .und Ausreise ,, . . ausländischer Personen außerhalb lediglich tau- risu'scher Zwecke beteiligt sind. Bundesseitig ist beabsichtigt, ~as Bu ndesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden BAMi=) sowie die Bundespolizei in der geplanten Einrichtung unterzub_ringen. Landesseitig werden sowohl die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Bran- denburg (im folgenden ZABH) als auch Akteure des Justizbereichs des La ndes Brandenburg am geplanten :Standort untergebracht werden . Durch die Ansiedlung aller für den genannten Zweck weseritlicheri Akteure an einem gemeinsamen Standort können fachliche und wirt- schaftliche Synergieeffekte für die Umsetzung asyl- und aufenthaltsrechtlicher Aufgaben er- zielt werden. (4) Der geplante Neubau dient insbesondere zur Durchführung •   des Flughafenasylverfahrens, einschließlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, -•   der kurzzeitigen Unterbringung von Personen, denen die Einreise aus rechtlichen Gründen untersagt ist (Zurückweisungsfäile), •   der Erstregistrierung von Asylsuchenden, Seite 2 von 6
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•        der Verfahrensabwicklung bei sog. Aufgriffsfällen und mit der Ein- oder Ausreise ver- bundenen Straftaten, •        der zentralen Bearbeitung und Abwicklung freiwilliger Ausreisen, •         Erstanlaufstation im Rahmen humanitärer Aufnahmen oder Familiennachzug, •         von Dublin-(Rück-)Überste[lungen, •         des Vollzugs des Ausreisegewahrsams i.S.d. § 62b AufenthG und von Rückführungen über ein Rückführungsterminal der Bundespolizei, •        der Bearbeitung von Folge-, Zweit- und Fortführungsanträgen sowie von Widerrufs- verfahren durch das BAMF, •       von behördlichen und gerichtlichen Anhörungen im Asylverfalireri/sog. Dublin-Verfah- ren und in aufenthaltsrechtlichen Verfahren, •       der Unterbringung des Integrationsteams des BAMF für 9~n Bereich West-Branden- burg und Ost-Berlin. N,r...2 St~n~.?rt urid (Mi~~~ru:ria desI,' ,gepl~iiten. ... •l G~baudek6~p· ..     • ,-~· i~xes . (1) Das zu bebauende ,Areai                                j~~ .~insdiließjich   der Freiflächen ca. 30.000 m2 groß. Der geplante Gebä.~~ekomplex _                       roi·t den urlt ~f,Nr. { i;~/1~I~'i:en Funktionen soll nördlich angrenzei:id an das Flµgh.afenareal de~ ·s_                      ER errichtet ·wer.den {Gemeinde Schönefeld). Da s Areal wird nördlich 0 :: ·aurch die n~1,,1/J ntlastu ri~sstraße zum Flughafen (Jürgen-Schumann-Allee), westlich durch die de1?:1Fit  {.af1fä~ _____ _ .          befindliche,··~t.fit-öffentliche Protokollstraße zum Regierungsterminal, östlich durch    -~lf Kirchstraße uhcfsüdlich durch das Areal mit dem Bestandsgebäude der Zentralen ...  , .                             :·' Auslände'f~~hörde,·-&tf bestehenden Ausreisesainmelstelle, begrenzt. •);. • -T • • ./ .._ t•              •                           . (2) Der ge.plant/G~bäudekomplex besteht aus folgenden.Gebäudeteilen/Außenbereichszonen: •      Ankunftsgebäude (BAMF/ZABH) •       Funktions- und Justizbereich (:ZABH/Justiz) •      Sicherheits- und Wachzentrale (ZABH) •      Gewahrsamsgebäude (ZABH) •      Transitgebäude (ZABH/Bundespolizei) •      Versorgungsgebäude (ZABH) •       Rückführungsgebäude (ßundespolizei) Seite 3 von 6
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•  Abgetrennte Außenbereiche für Gewahrsam und Transit (m/w/ geschlossen) und •   Parkraum (öffentlich f. Besucher, Tiefgarage f. Bedienstete und Parkflächen für Dienst- fahrzeuge auf dem Gelände) Nr. 3 Verpflichtungen des Landes (1) Das Land verpflichtet sich, die bauliche Planung und Umsetzung als ßa!,lherr sicherzustellen. Über den Projektfo~schritt wird das Land dem Bund (BMI) in reg~!l'Tl~~igen Abschnitten be- , richten und nach Abschluss wesentlicher Meilensteine Besprech:ur:igen der, ·B~darfsträger ein- berufen, soweit dies für den Fortgang des Projekts erforderlich ist.__ (2) Das Land benennt dem Bund für die Dauer der Projektums 7tzung einen festen Ansprechpart- ner. (3) Die· finanzielle Absicherung des Projekts stellt das Land sicher. (4) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens stellt das Lapd die or~nungsgemäße Bewirtschaftung des gesamten unter Nr. 2 näher bezeichneten Gebau_d_ekomple~es sicher. Nr. 4 VeJpflichtu~,gei;i des Bundes (1) Das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat sichert zu, in Bezug auf das unter Nr. 2 näher b~z~ichneten Bauvorh.?1bens mit dem Land einen Untermietvertrag zum Zweck der Unterbringung seiner nac~geordneten Behö'rden, BAMF und Bundespoli zei zu schließen. Der Umfang der anzumiet,enden Fläche richtet sich nach den durch die Bedarfsträger zuvor ver- bindlich mitget~!l_ter'i haush_älterisch genehmigten Raumbedarfsplänen. Soweit die Anmie- tung durc;:h die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BlmA) erfolgt, gilt das vo·rstehende entsprechend. (2) Neben den anfallenden Mietkosten sichert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Land zu, fQr eine angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes an den anfal- lenden Betriebskosten nach Fertigstellung des Bauvorhabens Sorge zu tragen. (3) Der Bund benennt dem Land für die Dauer der Projektumsetzung einen festen Ansprechpart- ner. Seite 4 von 6
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---======= Nr. 5 Untermietvertrag und Betriebskosten (1) Der Inhalt des zu schließenden Untermietvertrages sowie die Bezifferung des zu entrichten- den Mietzins sowie der anteiligen Betriebskosten wird unter den Bedarfsträgern zu einem späteren Zeitpunkt- nach Abschluss der Bedarfsplanung - abgestimmt. (2) Die Unterzeichner sind sich da rüber einig, dass der Untermietvertrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu schließen ist. Nr. 6 Projektabbruch und Rüc~abwicklung Für den Fall, dass das Projekt nicht umgesetzt wird , ist da$ .P_rojekt rQ~kabzuwickeln. ,. •. . Die bis dahin an- gefallenen Kosten werden auf Land und Bund unter Z,ügrundeil~gung der jeweiligen Bedarfsflächen an- teilsmäßig aufgeteilt.             ..                ~' , ;-,:, '-,: · Die Erstattungspflicht gnt für Bund u~d Land gleicheITT1aßen unabhängig der Gründe für den Projektab- .·:, bruch. Nr. 7 Anwendungszeitpunkt · Diese gemeinsame Grundsatzverständigung gilt ab dem Tag ihrer Unterzeichnung. Seite 5 von 6
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· Ort, den ... Für das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimäf . Name das Ministerium des Innern und füd<:omfnunale$ des Lande1f Brandenburg Name Seite 6 von 6
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