IFG-Anfrage: Auflagen und Bedingungen für den Betrieb des Movie Park Germany

Auflagen und Bedingungen für den Betrieb des Movie Park Germany in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. August 2020
  • Frist
    5. September 2020
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Bottrop Details
Von
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Betreff
IFG-Anfrage: Auflagen und Bedingungen für den Betrieb des Movie Park Germany [#194117]
Datum
2. August 2020 17:09
An
Kommunalverwaltung Bottrop
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auflagen und Bedingungen für den Betrieb des Movie Park Germany in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 194117 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, leider habe ich auf meine Nachricht vom 2.8.2020 von Ihnen bislang keine Antwort e…
An Kommunalverwaltung Bottrop Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Anfrage: Auflagen und Bedingungen für den Betrieb des Movie Park Germany [#194117]
Datum
22. August 2020 11:48
An
Kommunalverwaltung Bottrop
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, leider habe ich auf meine Nachricht vom 2.8.2020 von Ihnen bislang keine Antwort erhalten. Ich bitte daher erneut um eine Bestätigung des Empfangs, da Ihre Antwortfrist bereits in 13 Tagen abläuft. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 194117 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Kommunalverwaltung Bottrop
Auflagen und Bedingungen für den Betrieb des Movie Park Germany Sehr geehrter Herr [geschwärzt], mit Ihrer E-Mail…
Von
Kommunalverwaltung Bottrop
Betreff
Auflagen und Bedingungen für den Betrieb des Movie Park Germany
Datum
27. August 2020 14:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], mit Ihrer E-Mail vom 03.08.2020 beantragen Sie den Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Ihren Antrag stützen Sie auf das IFG NRW, das UIG NRW und das VIG. Sie sind als natürliche Person grundsätzlich antragsberechtigt. Ihr Begehren ist – wie ich Ihrer E-Mail entnehmen kann-, darauf gerichtet, die Auflagen und Bedingungen für den Betrieb des Movie-Park Germany im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu erhalten. Da Sie in Ihrem Antrag einen direkten Bezug des Betriebes des Movie-Parks Germany mit der Corona-Pandemie herstellen, lege ich Ihren Antrag so aus, dass Sie eine Übersendung des besonderen Hygiene- und Infektionsschutzes-Konzeptes nach § 2b der Corona-Schutzverordnung in der ab dem 12.08.2020 gültigen Fassung begehren. Auf der Grundlage eines solchen besonderen Hygiene- und Infektionsschutz-Konzeptes nach § 2b ist der Betrieb von dauerhaft angelegten Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen nach § 10 Abs. 2 der Corona-Schutzverordnung in der ab 12.08.2020 gültigen Fassung grundsätzlich zulässig. Gegenstand Ihres Begehrens ist demnach die Übersendung von Informationen im Sinne der o.g. Gesetze. Der Antrag ist damit grundsätzlich zulässig. Leider muss ich Ihren Antrag gem. § 8 IFG NRW aus sachlichen Gründen ablehnen. Das nach § 10 Abs. 2 der Corona-Schutzverordnung in der ab 12.08.2020 geltenden Fassung geforderte besondere Hygiene- und Infektionsschutz-Konzept nach § 2b wird nicht von der zuständigen Behörde erstellt, sondern von dem jeweiligen Betreiber des Freizeitparks selbst. Das Konzept wurde von der unteren Gesundheitsbehörde und vom hiesigen Ordnungsamt für geeignet befunden und entsprechend genehmigt. Die Übermittlung der hier gespeicherten und von Ihnen begehrten Informationen würde indes ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Movie-Park Germany offenbaren. Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BeckOK, InfoMedienR/Pabst, 28. Ed. 1.2.2020, IFG NRW § 8 Rn. 4). Das besonderen Hygiene- und Infektionsschutz-Konzept enthält Tatsachen, die auf das Unternehmen Movie-Parks Germany bezogen und nicht offenkundig sind. Die Unternehmensführung hat ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung. Letztendlich ist auch nicht ausgeschlossen, dass durch die Verbreitung ein wirtschaftlicher Schaden für das Unternehmen entstehen würde. Zu einer Übersendung dieses Konzepts sehe ich mich - auch vor dem Hintergrund der von Ihnen zitierten Gesetze - daher nicht verpflichtet. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Fachbereich Recht und Ordnung 30/1 Böckenhoffstraße 40 46236 Bottrop [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Auflagen und Bedingungen für den Betrieb des Movie Park Germany [#194117]
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], me…
An Kommunalverwaltung Bottrop Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auflagen und Bedingungen für den Betrieb des Movie Park Germany [#194117]
Datum
28. August 2020 01:05
An
Kommunalverwaltung Bottrop
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], meinen Antrag haben Sie hinsichtlich des Informationszugangs zum besonderen Hygiene- und Infektionsschutzes-Konzeptes nach § 2b der Corona-Schutzverordnung in der ab dem 12.08.2020 gültigen Fassung richtig ausgelegt. Die Ablehnung des Antrags halte ich hingegen für unberechtigt und Ihre Begründung für fehlerhaft. Sie begründen die Ablehnung meines Antrags auf Informationszugang damit, dass mit dem Zugang zur Information „ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Movie Park Germany offenbart würde“, das Unternehmen „ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung“ habe und „nicht ausgeschlossen sei, dass durch die Verbreitung ein wirtschaftlicher Schaden für das Unternehmen entstehen würde“. Wir stimmen hoffentlich darin überein, dass ein Geschäftsgeheimnis offensichtlich nicht vorliegt. Es ist aber auch fraglich, ob es sich um ein Betriebsgeheimnis handeln kann. Das der verantwortlichen Behörde vorzulegende Konzept stellt derzeit eine zwingende Voraussetzung für den Betrieb des Freizeitparks dar und ist damit eher eine dokumentarische Darlegung des Betreibers gegenüber der Behörde, wie die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen und Auflagen umgesetzt und eingehalten werden sollen. §8 IFG NRW setzt neben dem tatsächlichen Bestehen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses außerdem voraus, dass durch die Offenlegung der Information ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Es genügt zur Versagung des Informationszugangs gerade NICHT die bloße Möglichkeit, dass ein solcher Schaden unter Umständen eintreten KÖNNTE oder, wie Sie es ausdrücken, dass „nicht ausgeschlossen ist“, dass durch die Verbreitung ein wirtschaftlicher Schaden für das Unternehmen entstehen würde. Die Anwendungshinweise der LDI zu §8 Satz 1 IFG sind in diesem Punkt eindeutig: Sofern das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zu bejahen ist, muss darüber hinaus geprüft werden, ob dem Unternehmen durch eine Bekanntgabe tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Hierzu sollte das betroffene Unternehmen bzw. die oder der betroffene Gewerbetreibende vor der Entscheidung über eine Gewährung des Informationszuganges angehört werden. Es muss nachvollziehbar begründet werden, dass mit der Geheimnispreisgabe tatsächlich wirtschaftliche Nachteile im Sinne eines absehbar realen Schadens verbunden wären. Sie haben nichts Derartiges dargelegt. Es ist auch schlicht unvorstellbar, dass so eine Darlegung überhaupt gelingen könnte. Ich halte es für ausgeschlossen, dass die Offenlegung einen wirtschaftlichen Schaden verursachen könnte. Sollte der Betreiber das Gegenteil behaupten, hält er von seinem eigenen Konzept scheinbar nicht viel, was wiederum Fragen hinsichtlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden aufwerfen könnte und für ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit spräche. Zudem besteht ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Kenntnis des besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes, einerseits um selbst eine informierte Entscheidung über den Besuch des Freizeitparks treffen zu können, andererseits um beurteilen zu können, in welchem Umfang behördliche Anforderungen zu erfüllen sind, um dem Interesse der Bevölkerung an einem angemessenen Infektionsschutz Rechnung zu tragen. Hinzu kommt ein öffentliches Interesse an einer Möglichkeit zur Kontrolle der Arbeit von Behörden, also inwieweit diese überwachen und gewährleisten, dass das vorgelegte Konzept auch tatsächlich umgesetzt wird. Sie unterstellen ohne nähere Ausführung oder Begründung, „die Unternehmensführung“ des Movie Park Germany habe ein berechtigtes Interesse an der „Nichtverbreitung“. Abgesehen davon, dass wir nicht von einer Verbreitung, sondern einem Antrag auf Informationszugang sprechen, legen Sie mit keinem Wort dar, worauf sich so ein berechtigtes Interesse stützen könnte. Sofern der Betreiber ausdrücklich keine Veröffentlichung gewünscht hat, wäre dies eher ein Grund, von einem besonderen Interesse der Allgemeinheit am Informationszugang auszugehen. Der Wunsch allein wäre in keinem Fall ein ausreichender Beleg eines berechtigten Interesses. Das Verhindern eines Vergleichs von Konzept und praktischer Umsetzung, damit keine Versäumnisse oder Verstöße erkannt werden können, mag vielleicht im Interesse des Betreibers sein, stellt aber keinesfalls ein BERECHTIGTES Interesse dar. Eine echte Interessenabwägung im Sinne von §8 Satz 3 IFG haben Sie unterlassen. Aufgrund der gegenwärtigen Ausnahmesituation besteht aber zweifellos ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an Informationen, die den Umgang der Behörden mit der Lage und die Umsetzung erforderlicher Schutzmaßnahmen betreffen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass Sie meinen Antrag auf Informationszugang zu Unrecht abgelehnt haben. Die Ablehnung des Antrags war nicht nur inhaltlich, sondern auch formal fehlerhaft, woraus ich schließe, dass Sie nicht häufig mit IFG-Anträgen konfrontiert werden. Ich möchte Ihnen daher die Anwendungshinweise der LDI zum IFG empfehlen: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Infor... Ich möchte Ihnen die Möglichkeit geben, Ihre Fehlentscheidung selbst zu revidieren und den Zugang zur begehrten Information doch noch zu gewähren. Von einer Fachaufsichtsbeschwerde und der Anrufung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit könnte ich dann absehen. Die Information soll gemäß §5 Abs. 2 IFG unverzüglich zugänglich gemacht werden, weshalb ich Ihre Antwort bis spätestens 2.9.2020 erwarte. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 194117 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Kommunalverwaltung Bottrop
Antw: AW: Auflagen und Bedingungen für den Betrieb des Movie Park Germany [#194117] Sehr geehrter Herr [geschwärzt…
Von
Kommunalverwaltung Bottrop
Betreff
Antw: AW: Auflagen und Bedingungen für den Betrieb des Movie Park Germany [#194117]
Datum
1. September 2020 14:46
Status
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], Ihre Argumentation hat mich überzeugt und ich übersende Ihnen hiermit das besonderen Hygiene- und Infektionsschutz-Konzept des Movie Park Germany nach § 2b der Corona-Schutzverordnung in der ab dem 12.08.2020 gültigen Fassung. Das Konzept wurde durch die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs.1 Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden geprüft und für geeignet befunden. Mit freundlichem Gruß [geschwärzt] Fachbereich Recht und Ordnung 30/1 Böckenhoffstraße 40 46236 Bottrop [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] >>> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt] >>> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]