Sehr geehrter Herr
[geschwärzt],
meinen Antrag haben Sie hinsichtlich des Informationszugangs zum besonderen Hygiene- und Infektionsschutzes-Konzeptes nach § 2b der Corona-Schutzverordnung in der ab dem 12.08.2020 gültigen Fassung richtig ausgelegt. Die Ablehnung des Antrags halte ich hingegen für unberechtigt und Ihre Begründung für fehlerhaft.
Sie begründen die Ablehnung meines Antrags auf Informationszugang damit, dass mit dem Zugang zur Information „ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Movie Park Germany offenbart würde“, das Unternehmen „ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung“ habe und „nicht ausgeschlossen sei, dass durch die Verbreitung ein wirtschaftlicher Schaden für das Unternehmen entstehen würde“.
Wir stimmen hoffentlich darin überein, dass ein Geschäftsgeheimnis offensichtlich nicht vorliegt. Es ist aber auch fraglich, ob es sich um ein Betriebsgeheimnis handeln kann. Das der verantwortlichen Behörde vorzulegende Konzept stellt derzeit eine zwingende Voraussetzung für den Betrieb des Freizeitparks dar und ist damit eher eine dokumentarische Darlegung des Betreibers gegenüber der Behörde, wie die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen und Auflagen umgesetzt und eingehalten werden sollen.
§8 IFG NRW setzt neben dem tatsächlichen Bestehen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses außerdem voraus, dass durch die Offenlegung der Information ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Es genügt zur Versagung des Informationszugangs gerade NICHT die bloße Möglichkeit, dass ein solcher Schaden unter Umständen eintreten KÖNNTE oder, wie Sie es ausdrücken, dass „nicht ausgeschlossen ist“, dass durch die Verbreitung ein wirtschaftlicher Schaden für das Unternehmen entstehen würde.
Die Anwendungshinweise der LDI zu §8 Satz 1 IFG sind in diesem Punkt eindeutig:
Sofern das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zu bejahen ist, muss darüber hinaus geprüft werden, ob dem Unternehmen durch eine Bekanntgabe tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Hierzu sollte das betroffene Unternehmen bzw. die oder der betroffene Gewerbetreibende vor der Entscheidung über eine Gewährung des Informationszuganges angehört werden. Es muss nachvollziehbar begründet werden, dass mit der Geheimnispreisgabe tatsächlich wirtschaftliche Nachteile im Sinne eines absehbar realen Schadens verbunden wären.
Sie haben nichts Derartiges dargelegt. Es ist auch schlicht unvorstellbar, dass so eine Darlegung überhaupt gelingen könnte. Ich halte es für ausgeschlossen, dass die Offenlegung einen wirtschaftlichen Schaden verursachen könnte. Sollte der Betreiber das Gegenteil behaupten, hält er von seinem eigenen Konzept scheinbar nicht viel, was wiederum Fragen hinsichtlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden aufwerfen könnte und für ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit spräche.
Zudem besteht ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Kenntnis des besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes, einerseits um selbst eine informierte Entscheidung über den Besuch des Freizeitparks treffen zu können, andererseits um beurteilen zu können, in welchem Umfang behördliche Anforderungen zu erfüllen sind, um dem Interesse der Bevölkerung an einem angemessenen Infektionsschutz Rechnung zu tragen. Hinzu kommt ein öffentliches Interesse an einer Möglichkeit zur Kontrolle der Arbeit von Behörden, also inwieweit diese überwachen und gewährleisten, dass das vorgelegte Konzept auch tatsächlich umgesetzt wird.
Sie unterstellen ohne nähere Ausführung oder Begründung, „die Unternehmensführung“ des Movie Park Germany habe ein berechtigtes Interesse an der „Nichtverbreitung“. Abgesehen davon, dass wir nicht von einer Verbreitung, sondern einem Antrag auf Informationszugang sprechen, legen Sie mit keinem Wort dar, worauf sich so ein berechtigtes Interesse stützen könnte. Sofern der Betreiber ausdrücklich keine Veröffentlichung gewünscht hat, wäre dies eher ein Grund, von einem besonderen Interesse der Allgemeinheit am Informationszugang auszugehen. Der Wunsch allein wäre in keinem Fall ein ausreichender Beleg eines berechtigten Interesses.
Das Verhindern eines Vergleichs von Konzept und praktischer Umsetzung, damit keine Versäumnisse oder Verstöße erkannt werden können, mag vielleicht im Interesse des Betreibers sein, stellt aber keinesfalls ein BERECHTIGTES Interesse dar.
Eine echte Interessenabwägung im Sinne von §8 Satz 3 IFG haben Sie unterlassen. Aufgrund der gegenwärtigen Ausnahmesituation besteht aber zweifellos ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an Informationen, die den Umgang der Behörden mit der Lage und die Umsetzung erforderlicher Schutzmaßnahmen betreffen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Sie meinen Antrag auf Informationszugang zu Unrecht abgelehnt haben. Die Ablehnung des Antrags war nicht nur inhaltlich, sondern auch formal fehlerhaft, woraus ich schließe, dass Sie nicht häufig mit IFG-Anträgen konfrontiert werden. Ich möchte Ihnen daher die Anwendungshinweise der LDI zum IFG empfehlen:
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Infor...
Ich möchte Ihnen die Möglichkeit geben, Ihre Fehlentscheidung selbst zu revidieren und den Zugang zur begehrten Information doch noch zu gewähren. Von einer Fachaufsichtsbeschwerde und der Anrufung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit könnte ich dann absehen.
Die Information soll gemäß §5 Abs. 2 IFG unverzüglich zugänglich gemacht werden, weshalb ich Ihre Antwort bis spätestens 2.9.2020 erwarte.
Mit freundlichen Grüßen
[geschwärzt]
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