Sehr geehrter Herr
Antragsteller/in,
wir bestätigen den Eingang Ihrer Mail vom 15.07.2013.
Ein allgemeiner Auskunftsanspruch ist im BNDG nicht vorgesehen. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem IFG, da der Anspruch auf Informationszugang nach §3 Nr.8 IFG nicht gegenüber den Nachrichtendiensten besteht (sog. Bereichsausnahme). Der BND ist vom Anwendungsbereich des VIG nicht betroffen. Ihre Ausführungen zum UIG sind zu unbestimmt und müssten von Ihnen ausreichend konkretisiert werden, andernfalls wäre Ihr Antrag abzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Janus Dalin
Bundesnachrichtendienst
-----Antragsteller/in <<Name und E-Mail-Adresse>> schrieb: -----
An:
<<E-Mail-Adresse>> Antragsteller/in <<Name und E-Mail-Adresse>>Datum: 07/18/2013 04:23AMBetreff: IFG-Anfrage Auflistung der Abfragen bei US-DienstenAntrag nach dem IFG/UIG/VIGSehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:eine tabellarische Auflistung der an US-Dienste gerichteten Abfragen gespeicherter Kommunikationsvorgänge deutscher Staatsbürger aufgeschlüsselt nach Datum, angefragtem Inhalt, Abfragegrund und einer Angabe, ob die Abfrage durch US-Dienste beantwortet und/oder bearbeitet wurde.Wie aus dem Bericht unter (
http://www.n-tv.de/politik/BND-wusste-offenbar-seit-langem-von-Prism-article10991026.html ) hervorgeht, soll es zahlreiche dieser Anfragen bislang gegeben haben.Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sindAusschlussgründe liegen m.E. nicht vor.M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/inPostanschriftAntragsteller/in<< Adresse entfernt >><< Adresse entfernt >>