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IFG-Anfrage bezgl. der praktischen Anwendung der §§ 1a Abs. 1 Nr. 2 lit a), 3c Abs. 2 UStG

Informationen zur praktischen Anwendung der §§ 1a Abs. 1 Nr. 2 lit a), 3c Abs. 2 UStG.

DIe Regelungen beinhalten maßgeblich Umsatzsteuerrechtliche Regelungen beim grenzüberschreitenden Handel. Diese Regelungen bringen jedoch sehr viele Probleme mit sich.

So kann es einem Händler z.B. nicht automatisch bekannt sein, ob ein Kunde, der zwar einen Firmennamen angibt (ABER KEINE USTID-NR) nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 lit a) UStG ein Unternehmer ist ODER keine UstID aus folgendem Grund angegeben hat:
-Firmenname ist nur Lieferadresse
-Firma ist Kleinunternehmer
-Firma bestellt Artikel zum privaten Gebrauch und nicht für die Firma
-Firma ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Dies birgt enorme Gefahren für den Händler, denn der Händler würde im Regelfall bei einer Firma ohne Angabe einer UstID vermutlich den Unternehmer wie einen normalen Verbraucher behandeln. Jedoch könnte der vermeintliche Unternehmner, schließlich auch nur ein Verbraucher sein, der die Lieferung an seine Firmenanschrift vornimmt.

Liegen dem Miniserium Informationen zur Anwendung dieser Vorschrift vor? Wann "darf" ein Händler einen vermeintlichen Unternehmer ohne UstID wie einen Verbraucher im Sinne dieser Regelungen behandeln? Oder handelt es sich hierbei gar stets um eine (strafrechtlich) relevante Steuerverkürzung OBWOHL die Kritierien nie sicher durch den Händler festgestellt werden können, insbesondere nicht im "Massengeschäft" wie etwa dem Versandhandel? Gibt es zu dieser Problematik Arbeitsanweisungen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. Mai 2020
  • Frist
    20. Juni 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen …
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Anfrage bezgl. der praktischen Anwendung der §§ 1a Abs. 1 Nr. 2 lit a), 3c Abs. 2 UStG [#186945]
Datum
18. Mai 2020 05:41
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zur praktischen Anwendung der §§ 1a Abs. 1 Nr. 2 lit a), 3c Abs. 2 UStG. DIe Regelungen beinhalten maßgeblich Umsatzsteuerrechtliche Regelungen beim grenzüberschreitenden Handel. Diese Regelungen bringen jedoch sehr viele Probleme mit sich. So kann es einem Händler z.B. nicht automatisch bekannt sein, ob ein Kunde, der zwar einen Firmennamen angibt (ABER KEINE USTID-NR) nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 lit a) UStG ein Unternehmer ist ODER keine UstID aus folgendem Grund angegeben hat: -Firmenname ist nur Lieferadresse -Firma ist Kleinunternehmer -Firma bestellt Artikel zum privaten Gebrauch und nicht für die Firma -Firma ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies birgt enorme Gefahren für den Händler, denn der Händler würde im Regelfall bei einer Firma ohne Angabe einer UstID vermutlich den Unternehmer wie einen normalen Verbraucher behandeln. Jedoch könnte der vermeintliche Unternehmner, schließlich auch nur ein Verbraucher sein, der die Lieferung an seine Firmenanschrift vornimmt. Liegen dem Miniserium Informationen zur Anwendung dieser Vorschrift vor? Wann "darf" ein Händler einen vermeintlichen Unternehmer ohne UstID wie einen Verbraucher im Sinne dieser Regelungen behandeln? Oder handelt es sich hierbei gar stets um eine (strafrechtlich) relevante Steuerverkürzung OBWOHL die Kritierien nie sicher durch den Händler festgestellt werden können, insbesondere nicht im "Massengeschäft" wie etwa dem Versandhandel? Gibt es zu dieser Problematik Arbeitsanweisungen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 186945 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186945/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> <Information-entfernt> <Information-entfernt>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
WG: IFG-Antrag vom 18. Mai 2020 "Anwendung des § 1a Absatz 1 Nummer 2 lit a) UStG" Sehr geehrteAntragste…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: IFG-Antrag vom 18. Mai 2020 "Anwendung des § 1a Absatz 1 Nummer 2 lit a) UStG"
Datum
3. Juli 2020 09:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage vom 18. Mai 2020 darf ich Sie zunächst darauf hinweisen, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) keine Auskünfte zu Einzelfragen erteilen darf. Für die Erhebung und Kontrolle von Steuern, so auch der Umsatzsteuer, sind in Deutschland gemäß Artikel 108 Grundgesetz die Länder zuständig. Allgemein kann ich zu Ihrer Anfrage jedoch folgende Hinweise geben: Der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen (§§ 1 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. 1 a Umsatzsteuergesetz - UStG) zielt darauf ab, die Umsatzbesteuerung im innergemeinschaftlichen Warenverkehr in den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (Bestimmungslandprinzip). Dies erfolgt durch die Umsatzsteuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach §§ 4 Nr. 1 Buchstabe b i. V. m. 6a UStG im Ursprungsland (Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung) und der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat (regelmäßig in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, vgl. § 3d Satz 1 UStG). Gleichwohl kann der Erwerber unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG die Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer abziehen. Obwohl somit die innergemeinschaftliche Lieferung eines Gegenstandes und sein innergemeinschaftlicher Erwerb einen wirtschaftlichen Vorgang darstellen, besteht jedoch keine Verknüpfung in der Weise, dass der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs nur dann verwirklicht sein kann, wenn materiell-rechtlich die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung im Ursprungsland greift. In beiden Mitgliedstaaten müssen nach den verbindlichen unionsrechtlichen Bestimmungen korrespondierende Regelungen bestehen. Eine falsche umsatzsteuerrechtliche Würdigung des wirtschaftlichen Vorgangs im Ursprungsland oder im Bestimmungsland entfaltet grundsätzlich keine Bindungswirkung für die umsatzsteuerrechtliche Würdigung des Vorgangs durch den jeweils anderen Mitgliedstaat. Der liefernde Unternehmer muss, um die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung in Anspruch nehmen zu können, in Deutschland die Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 Buchstabe b i. V. m. 6a UStG erfüllen. Danach ist u. a. Tatbestandsvoraussetzung, dass der Abnehmer ein in einem anderen Mitgliedstaat für Umsatzsteuerzwecke registrierter Unternehmer ist, der den Liefergegenstand für sein Unternehmen erwirbt (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG) und dieser Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet. Die Gültigkeit der vom Abnehmer verwendeten ausländischen USt-IdNr. kann der Unternehmer mittels des beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingerichteten Bestätigungsverfahrens prüfen, welches seine Grundlage in § 18e UStG findet. Durch eine einfache Bestätigungsabfrage erhält der Unternehmer Auskunft darüber, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine qualifizierte Bestätigungsabfrage durchzuführen, um zu prüfen, ob die vom Unternehmer mitgeteilten Angaben zu Firmenname (einschließlich der Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen. Sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt, z. B. weil der Erwerber gegenüber dem Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung keine gültige USt-IdNr. verwendet hat, muss der Unternehmer diese Lieferung der Umsatzbesteuerung unterwerfen. Der Unternehmer hat in diesen Fällen zu prüfen, ob die Besteuerung dieser Lieferung im Ursprungsland (vgl. § 3 Abs. 5a und 6 Satz 1 UStG) oder im Bestimmungsland (vgl. § 3c UStG) zu erfolgen hat. Es obliegt den steuerlichen Pflichten des Unternehmers und den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns, die ordnungsgemäße Umsatzbesteuerung sicherzustellen und sich hierfür geeignete Belege/ Nachweise seines Abnehmers vorlegen zu lassen. Ich hoffe, Ihnen mit den vorstehenden Auskünften weitergeholfen zu haben. Hinweis: Für das BMF ist es ein sehr wichtiges Anliegen, Ihre Privatsphäre und Ihre persönlichen Daten (nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) zu schützen. Über den datenschutzkonformen Umgang mit den von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten finden Sie weitere Erläuterungen auf der Webseite des BMF unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/… Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage vom 18. Mai 2020 darf ich Sie zunächst darauf hinweisen, dass das …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
IFG-Anfrage bezgl. der praktischen Anwendung der §§ 1a Abs. 1 Nr. 2 lit a), 3c Abs. 2 UStG [#186945]
Datum
12. August 2020 15:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage vom 18. Mai 2020 darf ich Sie zunächst darauf hinweisen, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) keine Auskünfte zu Einzelfragen erteilen darf. Für die Erhebung und Kontrolle von Steuern, so auch der Umsatzsteuer, sind in Deutschland gemäß Artikel 108 Grundgesetz die Länder zuständig. Allgemein kann ich zu Ihrer Anfrage jedoch folgende Hinweise geben: Der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen (§§ 1 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. 1 a Umsatzsteuergesetz - UStG) zielt darauf ab, die Umsatzbesteuerung im innergemeinschaftlichen Warenverkehr in den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (Bestimmungslandprinzip). Dies erfolgt durch die Umsatzsteuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach §§ 4 Nr. 1 Buchstabe b i. V. m. 6a UStG im Ursprungsland (Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung) und der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat (regelmäßig in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, vgl. § 3d Satz 1 UStG). Gleichwohl kann der Erwerber unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG die Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer abziehen. Obwohl somit die innergemeinschaftliche Lieferung eines Gegenstandes und sein innergemeinschaftlicher Erwerb einen wirtschaftlichen Vorgang darstellen, besteht jedoch keine Verknüpfung in der Weise, dass der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs nur dann verwirklicht sein kann, wenn materiell-rechtlich die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung im Ursprungsland greift. In beiden Mitgliedstaaten müssen nach den verbindlichen unionsrechtlichen Bestimmungen korrespondierende Regelungen bestehen. Eine falsche umsatzsteuerrechtliche Würdigung des wirtschaftlichen Vorgangs im Ursprungsland oder im Bestimmungsland entfaltet grundsätzlich keine Bindungswirkung für die umsatzsteuerrechtliche Würdigung des Vorgangs durch den jeweils anderen Mitgliedstaat. Der liefernde Unternehmer muss, um die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung in Anspruch nehmen zu können, in Deutschland die Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 Buchstabe b i. V. m. 6a UStG erfüllen. Danach ist u. a. Tatbestandsvoraussetzung, dass der Abnehmer ein in einem anderen Mitgliedstaat für Umsatzsteuerzwecke registrierter Unternehmer ist, der den Liefergegenstand für sein Unternehmen erwirbt (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG) und dieser Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet. Die Gültigkeit der vom Abnehmer verwendeten ausländischen USt-IdNr. kann der Unternehmer mittels des beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingerichteten Bestätigungsverfahrens prüfen, welches seine Grundlage in § 18e UStG findet. Durch eine einfache Bestätigungsabfrage erhält der Unternehmer Auskunft darüber, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine qualifizierte Bestätigungsabfrage durchzuführen, um zu prüfen, ob die vom Unternehmer mitgeteilten Angaben zu Firmenname (einschließlich der Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen. Sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt, z. B. weil der Erwerber gegenüber dem Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung keine gültige USt-IdNr. verwendet hat, muss der Unternehmer diese Lieferung der Umsatzbesteuerung unterwerfen. Der Unternehmer hat in diesen Fällen zu prüfen, ob die Besteuerung dieser Lieferung im Ursprungsland (vgl. § 3 Abs. 5a und 6 Satz 1 UStG) oder im Bestimmungsland (vgl. § 3c UStG) zu erfolgen hat. Es obliegt den steuerlichen Pflichten des Unternehmers und den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns, die ordnungsgemäße Umsatzbesteuerung sicherzustellen und sich hierfür geeignete Belege/ Nachweise seines Abnehmers vorlegen zu lassen. Ich hoffe, Ihnen mit den vorstehenden Auskünften weitergeholfen zu haben. Hinweis: Für das BMF ist es ein sehr wichtiges Anliegen, Ihre Privatsphäre und Ihre persönlichen Daten (nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) zu schützen. Über den datenschutzkonformen Umgang mit den von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten finden Sie weitere Erläuterungen auf der Webseite des BMF unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/… Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.