Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

IFG-Anfrage bezgl. Deutschtest Ehegattennachzug

Anfrage an: Auswärtiges Amt

-Arbeitsanweisungen wie mit dem Erfordernis "einfache Kenntnisse der deutschen Sprache"/Deutschtest A1 - beim Visum zur Familienzusammenführung respektive Ehegattennachzug - umgegangen werden soll
-Information ob Erleichterungen aufgrund der Coronakrise geschaffen wurden oder nicht
-Information ob überhaupt ein Deutschtest durch die entsprechende Auslandsvertretung verlangt werden darf/kann, wenn aufgrund der Coronakrise gar keine Deutschtests im entsprechenden Herkunftsland abgelegt werden können bzw. konnten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Mai 2020
  • Frist
    10. Juni 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: -Arbeitsanweis…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Anfrage bezgl. Deutschtest Ehegattennachzug [#186223]
Datum
8. Mai 2020 11:05
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
-Arbeitsanweisungen wie mit dem Erfordernis "einfache Kenntnisse der deutschen Sprache"/Deutschtest A1 - beim Visum zur Familienzusammenführung respektive Ehegattennachzug - umgegangen werden soll -Information ob Erleichterungen aufgrund der Coronakrise geschaffen wurden oder nicht -Information ob überhaupt ein Deutschtest durch die entsprechende Auslandsvertretung verlangt werden darf/kann, wenn aufgrund der Coronakrise gar keine Deutschtests im entsprechenden Herkunftsland abgelegt werden können bzw. konnten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 186223 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186223/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> Eserwallstr. 8, 86159 Augsburg
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr <Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „IFG-Anfrage bezgl. Deutschtest Ehegattennac…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Anfrage bezgl. Deutschtest Ehegattennachzug [#186223]
Datum
14. Juni 2020 03:17
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr <Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „IFG-Anfrage bezgl. Deutschtest Ehegattennachzug“ vom 08.05.2020 (#186223) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 186223 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186223/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> Grimmstr. 1 86343 Königsbrunn

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Auswärtiges Amt
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift. Die Verfahrenshinweise für die Visastellen wie mit …
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
IFG-Anfrage bezgl. Deutschtest Ehegattennachzug [#186223]
Datum
16. Juni 2020 22:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift. Die Verfahrenshinweise für die Visastellen wie mit dem Erfordernis des A1-Sprachnachweises umgegangen werden soll, finden Sie im Visumhandbuch unter "Nachweis einfacher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug" (https://www.auswaertiges-amt.de/blob/207816/e70e66c715d4dafd0f1bd7f8585b0e53/visumhandbuch-data.pdf). Gesonderte Weisungen oder veränderte Verfahrensweisen aufgrund der Corona bedingten Einreisebeschränkungen waren nicht notwendig. Der rechtliche Rahmen des § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bietet Ausnahmetatbestände, die auch in den aktuell auftretenden Konstellationen im Einzelfall angewendet werden können. Die Tatsache, dass Deutschtests beim Goethe Institut während der Pandemie bedingten Schließungen nicht durchgeführt werden konnten, führt nicht generell zu einem Absehen des Erfordernisses, zumindest einfache Deutschkenntnisse nachzuweisen. Für die Paare, die nach Ende der Einreisebeschränkungen einen Ehegattennachzug beantragen, gelten grundsätzlich dieselben Erteilungsvoraussetzung wie für diejenigen, die bereits Visa erhalten haben, das gebietet schon der Grundsatz der Gleichbehandlung. Sollten bei der Visumbeantragung Deutschkenntnisse offensichtlich vorhanden sein, kann auf ein Sprachzertifikat verzichtet werden. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.