IFG-Anfrage bezüglich homöopathischer "Arzneimittel"
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Übersendung folgender Informationen:
1. Bezahlt Ihr Haus homöopathische "Arzneimittel"?
2. Wie hoch sind die Kosten, die Ihrem Haus jährlich hierdurch entstehen?
3. Haben Sie gesicherte Erkenntnisse darüber, dass homöopathische "Arzneimittel" eine über den Placebo-Effekt hinausgehende Wirkung haben? Falls ja, bitte nennen Sie mir die wissenschaftlichen Studien in zitierfähiger Form, auf denen diese Erkenntnisse beruhen. Sofern rechtlich zulässig bitte ich zudem um Übersendung dieser Studien im Volltext.
4. Erhält oder erhielt Ihr Haus in den vergangenen 10 Jahren direkte oder indirekte Zuwendungen von Herstellern homöopathischer "Arzneimittel" und/oder Interessenvertretern, die diesen Herstellern nahestehen? Falls ja, bitte teilen Sie mir mit, von wem diese Zuwendungen stammen.
5. Hat Ihr Haus jemals homöopathische "Arzneimittel" beworben? Falls ja, teilen Sie mir bitte mit, welche Kosten hierdurch entstanden sind und ob Teile dieser Kosten von Herstellern homöopathischer "Arzneimittel" oder von Interessenvertretern, die diesen Herstellern nahestehen, stammen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum14. Juni 2019
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16. Juli 2019
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