Sehr
geehrtAntragsteller/in
nach § 34, Abs. 1, Nr. 5 i.V.m. § 34, Abs. 3 Nr. 4 Feuerwehrgesetz
Baden-Württemberg verlangen die Träger der Gemeindefeuerwehr vom Betreiber
einer Brandmeldeanlage Kostenersatz,
wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde,
ohne dass ein Schadenfeuer vorlag.
Folglich entstehen durch derartige Fehlalarme der Stadt Stuttgart keine
Kosten, da vom Betreiber (Universität Stuttgart) Kostenersatz verlangt
wird.
Nachfolgend ist die Anzahl der Fehlalarme pro Jahr aufgeführt:
Jahr Anzahl
2013 15
2014 13
2015 18
Aufgrund der Einfachheit der Anfrage und der vorliegenden Daten wird von
der Erhebung einer Gebühr abgesehen.
Freundliche Grüße
Falk Frauhammer
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Landeshauptstadt Stuttgart
Branddirektion
Abteilung Verwaltung
Abteilungsleiter Falk Frauhammer
GZ: 37-10
Mercedesstr. 35
70372 Stuttgart
Von:
Antragsteller/in Antragsteller/in <<Name und E-Mail-Adresse>>
An:
<<E-Mail-Adresse>>
Datum: 13.05.2016 19:45
Betreff: <N> IFG Anfrage: Feuerwehr Fehlalarme und Kosten an der
Uni Stuttgart [#16791]
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Anzahl der Fehlalarme an der Uni Stuttgart, der Jahre 2013, 2014 und
2015, sowie die durch diese Fehlalarme der Stadt Stuttgart entstandenen
Kosten
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 des
Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des
Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind,
sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der
gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit
Verbraucherinformationen betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte
ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei
geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und
bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach
Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die
zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem
Telekommunikationsanbieter
FragDenStaat.de stellt keine öffentliche
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende
Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen