IFG Anfrage: Feuerwehr Fehlalarme und Kosten an der Uni Stuttgart

- die Anzahl der Fehlalarme an der Uni Stuttgart, der Jahre 2013, 2014 und 2015, sowie die durch diese Fehlalarme der Stadt Stuttgart entstandenen Kosten

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Mai 2016
  • Frist
    12. Juni 2016
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Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Anzahl d…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG Anfrage: Feuerwehr Fehlalarme und Kosten an der Uni Stuttgart [#16791]
Datum
13. Mai 2016 19:44
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Anzahl der Fehlalarme an der Uni Stuttgart, der Jahre 2013, 2014 und 2015, sowie die durch diese Fehlalarme der Stadt Stuttgart entstandenen Kosten
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr geehrtAntragsteller/in nach § 34, Abs. 1, Nr. 5 i.V.m. § 34, Abs. 3 Nr. 4 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
WG: <N> IFG Anfrage: Feuerwehr Fehlalarme und Kosten an der Uni Stuttgart [#16791]
Datum
19. Mai 2016 15:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in nach § 34, Abs. 1, Nr. 5 i.V.m. § 34, Abs. 3 Nr. 4 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg verlangen die Träger der Gemeindefeuerwehr vom Betreiber einer Brandmeldeanlage Kostenersatz, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag. Folglich entstehen durch derartige Fehlalarme der Stadt Stuttgart keine Kosten, da vom Betreiber (Universität Stuttgart) Kostenersatz verlangt wird. Nachfolgend ist die Anzahl der Fehlalarme pro Jahr aufgeführt: Jahr Anzahl 2013 15 2014 13 2015 18 Aufgrund der Einfachheit der Anfrage und der vorliegenden Daten wird von der Erhebung einer Gebühr abgesehen. Freundliche Grüße Falk Frauhammer ________________________________________________ Landeshauptstadt Stuttgart Branddirektion Abteilung Verwaltung Abteilungsleiter Falk Frauhammer GZ: 37-10 Mercedesstr. 35 70372 Stuttgart Von: Antragsteller/in Antragsteller/in <<Name und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Datum: 13.05.2016 19:45 Betreff: <N> IFG Anfrage: Feuerwehr Fehlalarme und Kosten an der Uni Stuttgart [#16791] Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Anzahl der Fehlalarme an der Uni Stuttgart, der Jahre 2013, 2014 und 2015, sowie die durch diese Fehlalarme der Stadt Stuttgart entstandenen Kosten Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen