IFG-Anfrage: Informationen Verstöße Wohlfahrtsverbände
in Ihrem Jahresbericht 2018 [1] (Teil 1 - Landesfinanzbericht 2018) berichten Sie auf Seite 148 ff. (im PDF 166 ff.) unter:
Einzelplan 10 – Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Integration
und Gleichstellung
12) Verwendung von Landesmitteln zur Förderung des bürgerschaftlichen
Engagements durch Vereine und Verbände der freien Wohlfahrtspflege
und Träger von Mitmachzentralen
von vielen Verstößen von den überprüften Wohlfahrtsverbänden. Bitte senden Sie mir die Informationen die, auf die Ihre Beurteilung fußt. Ich gehe davon aus, dass es bei Ihnen Auflistung o. Ä. der Verstöße gibt.
Um Missverständnissen vorzubeugen verweise ich auf die Erläuterungen des LfDI [2] auf Seite 45:
"Auf den Landesrechnungshof ist das Gesetz nicht anwendbar, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird. Diese richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesrechnungshofes22 wird durch Art.68LVerfM-V ge- währleistet und in § 6 Abs. 1 LRHG M-V ausgestaltet. Auch hier muss im Einzelnen geprüft werden, inwieweit der Bestand an Informationen im Landesrechnungshof vom Schutz der gesetzlichen Unabhängigkeit umfasst ist. Dies dürfte allenfalls auf den Inhalt der kollektiven Meinungsbildung im Rahmen der Beratungen der Mitglieder des Landesrechnungshofes gelten, nicht jedoch für die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewonnenen Informationen und die Ergebnisse der Tätigkeit, insbesondere die Prüfungsergebnisse (analog § 6 Abs. 1)."
[1] - http://www.lrh-mv.de/static/LRH/Dateien/Jahresberichte/LFB_2018.pdf
[2] - https://www.datenschutz-mv.de/static/DS/Dateien/Rechtsgrundlagen/ifgmv_erl.pdf
Anfrage abgelehnt
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Datum22. September 2018
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26. Oktober 2018
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