IFG-Anfrage Kommunikation mit MI Niedersachsen
Sämtliche Kommunikation zwischen Mitarbeitern des Auswärtigen Amtes und dem Niedersächsischen Innenministerium mit Bezug auf Katar und/oder Afghanistan im Zeitraum zwischen dem 01.06.2021 und dem 31.12.2021.
Allgemeine Hinweise:
Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, falls diese unter § 5 IFG fallen, dürfen - wenn nötig - geschwärzt werden. Falls Informationen nach § 3 nicht veröffentlicht werden können, bitte ich Sie, diese auszusparen, mich allerdings darüber zu informieren, um so ggf. einen Widerspruch möglich zu machen. Bei Informationen die unter §3 Abs 2,4 fallen, bitte ich sie insbesondere zu prüfen, ob durch eine Teilschwärzung zumindest ein Teil der Informationen kommuniziert werden kann.
Ich verweise darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Urteil vom 29.10.2009, Az BVerwG 7 C 21.08), dass die formale Einstufung einer Information als VS-NfD nicht per se einen Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG verneint.
Anfrage erfolgreich
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Datum17. Februar 2022
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19. März 2022
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