IFG-Anfrage Rechtsverhältnis Nothilfe Studierende

In welchem Rechtsverhältnis stehen BMBF, Deutsches Studentenwerk e.V., die lokalen Studenten- und Studierendenwerke und die antragstellen Studierenden in Bezug auf die Nothilfe für Studierende?

Gibt es weitere am Verfahren beteiligte juistische Personen?

Falls die Rechtsstellung vertraglich geregelt ist, bitte ich um Zusendung der entsprechenden Verträge.

Ich bitte hierzu auch um Übersendung aller öffentlichen und internen Rechtsgutachten, Verordnungen, Weisungen und Aktenvermerke zu diesem Thema.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Juli 2020
  • Frist
    15. September 2020
  • Kosten dieser Information:
    60,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu: In welchem Rechtsverhältnis …
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Anfrage Rechtsverhältnis Nothilfe Studierende [#192163]
Datum
7. Juli 2020 10:32
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In welchem Rechtsverhältnis stehen BMBF, Deutsches Studentenwerk e.V., die lokalen Studenten- und Studierendenwerke und die antragstellen Studierenden in Bezug auf die Nothilfe für Studierende? Gibt es weitere am Verfahren beteiligte juistische Personen? Falls die Rechtsstellung vertraglich geregelt ist, bitte ich um Zusendung der entsprechenden Verträge. Ich bitte hierzu auch um Übersendung aller öffentlichen und internen Rechtsgutachten, Verordnungen, Weisungen und Aktenvermerke zu diesem Thema.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 192163 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 415 – 18501/96(2020) Bonn, 7. August…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
WG: IFG-Anfrage Rechtsverhältnis Nothilfe Studierende [#192163]
Datum
7. August 2020 10:47
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 415 – 18501/96(2020) Bonn, 7. August 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit dem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 7. Juli begehren Sie die folgenden Informationen: 1. „In welchem Rechtsverhältnis stehen BMBF, Deutsches Studentenwerk e.V., die lokalen Studenten- und Studierendenwerke und die antragstellen Studierenden in Bezug auf die Nothilfe für Studierende?“ 2. „Gibt es weitere am Verfahren beteiligte juristische Personen?“ 3. „Falls die Rechtsstellung vertraglich geregelt ist, bitte ich um Zusendung der entsprechenden Verträge. Ich bitte hierzu auch um Übersendung aller öffentlichen und internen Rechtsgutachten, Verordnungen, Weisungen und Aktenvermerke zu diesem Thema.“ Nach Durchsicht der vorliegenden Informationen beinhalten diese mögliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 6 Satz 2 IFG) Dritter. Das IFG sieht in solchen Fällen die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren vor. Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind (§ 8 IFG). Durch die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren wird die Bearbeitung Ihres Antrages voraussichtlich mit einem Verwaltungsaufwand verbunden sein, der eine Gebührenpflichtigkeit nach der Informationsgebührenverordnung (IFG GebV) auslöst. Es werden derzeit ca. 5 Arbeitsstunden im höheren Dienst und 2 Arbeitsstunden im gehobenen Dienst angenommen. Der einschlägige Gebührenrahmen Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis Teil A, 1.3, sieht einen Gebührenrahmen von 60 bis 500 Euro vor. Vor diesem Hintergrund dürfte eine Gebühr in Höhe von ca. 90 Euro zu erwarten sein. Die tatsächliche Gebührenhöhe richtet sich maßgeblich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie Ihre Anfrage trotz voraussichtlich anfallender Gebühren aufrechterhalten möchten. Zwar bedürfen Anträge nach dem IFG grundsätzlich keiner Begründung. Ausnahmsweise sieht § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG jedoch eine Begründungspflicht vor, wenn der Antrag Belange Dritter im Sinne der § 5 Absatz 1 und 2 (Schutz personenbezogener Daten) oder § 6 IFG (u.a. Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen) berührt. Sollten Sie Ihren Antrag trotz voraussichtlich anfallender Gebühren aufrechterhalten wollen, bitte ich daher Ihren Antrag zu begründen. Ich weise des Weiteren darauf hin, dass ich Ihre Teilfrage 3 (s.o.) hinsichtlich des Begriffs „Aktenvermerke“ dahingehend verstehe, dass Sie um Übersendung von Aktenvermerken bitten, die die fachlich zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums zur Dokumentation Ihrer Erwägungen hinsichtlich der einschlägigen Rechtsverhältnisse in den Akten angefertigt haben. Nicht erfasst werden Vermerke, die zur Vorlage bei Stellen außerhalb des zuständigen Fachreferats angefertigt werden. Für eine Bestätigung, ob dieses Verständnis Ihrem Antrag entspricht, wäre ich dankbar. Ich weise zugleich darauf hin, dass bei Zugrundelegung eines Verständnisses, welches auch Vermerke zur Vorlage bei Stellen außerhalb des Fachreferats erfasst, mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand mit entsprechender Gebührenpflichtigkeit zu rechnen wäre, welche über die oben angegebene voraussichtliche Gebührenhöhe hinausgeht. Um eine Rückmeldung bis zum 21. August 2020 wird gebeten. Bis zu einer Rückmeldung setze ich die weitere Bearbeitung Ihres Antrages aus. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Mail vom 7.8. wiesen Sie mich auf zu erwartende Kosten in Bezug auf meine IFG-An…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: IFG-Anfrage Rechtsverhältnis Nothilfe Studierende [#192163]
Datum
20. August 2020 15:15
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Mail vom 7.8. wiesen Sie mich auf zu erwartende Kosten in Bezug auf meine IFG-Anfrage hin und baten um Rückmeldung bis zum 21.8., ob die Anfrage aufrecht erhalten wird. Ich entschuldige mich für die etwas späte Rückmeldung. Ich möchte meine IFG-Anfrage aufrecht erhalten. Sollte sich abzeichnen, dass die Gebühr deutlich höher als die angekündigen 90€ ausfallen wird, würde ich um eine erneute Rückmeldung bitten. Die Fristverlängerung nehme ich zur Kenntnis. In Bezug auf die Einschränkung des Begriffs "Aktenvermerke" stimme ich mit ihrer geschilderten Deutung überein. Zur Begründung meines Antrags: Die IFG-Anfrage begründet sich in der schon mehrere Monate geführten Diskussion um die zum Teil unklare Rolle des BMBF, des DSW und den lokalen Studierendenwerken in Bezug auf die Nothilfe für Studierende. Ich mache hier kein besonderes persönliches, sondern lediglich das öffentliche Interesse an der Information geltend. Sollten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein, bei denen die Geheimnisträger ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung, auch bei Abwägung gegen das öffentliche Informationsinteresse, haben, stimme ich der Schwärzung der entsprechenden Passagen zu. Ich möchte Sie an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass ich der Weitergabe meiner Daten an Dritte, auch im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens, widerspreche. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192163 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192163/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstr. 2 53175 Bonn Az.: 415 -18501/96(2020) Berlin, 20. Oktob…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
AW: IFG-Anfrage Rechtsverhältnis Nothilfe Studierende [#192163]
Datum
20. Oktober 2020 09:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstr. 2 53175 Bonn Az.: 415 -18501/96(2020) Berlin, 20. Oktober 2020 Betreff: Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz vom 7. Juli 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang vom 7. Juli 2020, mit dem Sie um folgende Informationen bitten: 1. „In welchem Rechtsverhältnis stehen BMBF, Deutsches Studentenwerk e.V., die lokalen Studenten- und Studierendenwerke und die antragstellen Studierenden in Bezug auf die Nothilfe für Studierende?“ 2. „Gibt es weitere am Verfahren beteiligte juristische Personen?“ 3. „Falls die Rechtsstellung vertraglich geregelt ist, bitte ich um Zusendung der entsprechenden Verträge. Ich bitte hierzu auch um Übersendung aller öffentlichen und internen Rechtsgutachten, Verordnungen, Weisungen und Aktenvermerke zu diesem Thema.“ Ihre Anfrage kann ich wie folgt beantworten: Zu 1. Zum Rechtsverhältnis, in dem BMBF, Deutsches Studentenwerk e.V. (DSW) und die lokalen Studierenden- und Studentenwerke (STW) zueinander stehen: Die 57 STW haben vom BMBF jeweils eine Zuwendung (Bescheid) zur Umsetzung der Überbrückungshilfe erhalten. Das DSW hat für unterstützende und projektkoordinierende Maßnahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe ebenfalls eine Zuwendung (Bescheid) erhalten. Die Studierenden erhalten die Zuschüsse im Rahmen der Überbrückungshilfe im Rahmen der vom jeweiligen Studierenden- oder Studentenwerk gewählten Rechtsform. Zu 2. Das DSW hat im Rahmen seiner unterstützenden Tätigkeit bei der Umsetzung der Überbrückungshilfe das private IT-Unternehmen NETQUES daten & diagnostik GmbH mit der Entwicklung und dem Betrieb des IT-Tools und die Kanzlei Grünhagen für die Erstellung der Vertragsunterlagen für die IT-Leistungen beauftragt. Zu 3. Im Rahmen der Überbrückungshilfe handelt das BMBF als Zuwendungsgeber gegenüber dem DSW sowie den einzelnen STW als Zuwendungsnehmern. Das zuwendungsrechtliche Verhältnis ergibt sich dabei jeweils aus einem Zuwendungsbescheid. Der Zuwendungsbescheid gegenüber dem DSW sowie der den Bescheiden gegenüber den einzelnen STW zugrunde liegende Musterbescheid sind hier beigefügt. Des Weiteren ist ein auf das zuwendungsrechtliche Verhältnis eingehender Aktenvermerk beigefügt. Sie hatten in Ihrer Mail vom 20.08. der Deutung des Begriffs „Aktenvermerk“ i.S.v. Aktenvermerken, die die fachlich zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums zur Dokumentation Ihrer Erwägungen hinsichtlich der einschlägigen Rechtsverhältnisse in den Akten angefertigt haben, zugestimmt. Ein Gebührenbescheid ergeht gesondert. Mit freundlichen Grüßen