Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr geehrteAntragsteller/in
Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 30.11.2019 möchten wir Sie gern auf
folgendes rechtlich hinweisen:
I. Die aktuell an der Humboldt-Universität zu Berlin gültigen
Bedingungen für die Nutzung von Räumen und Flächen sind in der
Entgeltregelung für die mietvertragliche Überlassung und Nutzung von
Grundstücken, Räumen und Flächen, Geräten und Leistungen vom 07.02.2007
(Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität, Nr. 04/2007)
geregelt.
Als Interne gelten alle Nutzer, die Mitglied der Hochschule gemäß § 43
BerlHG sind. Interne Nutzer wenden sich an die raum- bzw.
flächenverantwortliche Einheit und reservieren den Raum. Bei einer
Raumreservierung muss stets der Zweck einer Veranstaltung angegeben werden.
Als Externe gelten alle Nutzer, die nicht Mitglied der Hochschule gemäß
§ 43 BerlHG sind. Um Räume oder Flächen der HU nutzen zu können, müssen
externe Nutzer einen Mietvertrag (inkl. Hausordnung) abschließen. Bei
einer Raumbuchung muss stets der Zweck einer Veranstaltung angegeben
werden.
Mit der Einführung der EU-Trennungsrechnung ist die HU momentan auch
dabei, die Bedingungen der Raumnutzung durch Externe zu überarbeiten.
II. In Ihrer E-Mail vom 15.08.2018 baten Sie zudem um vorherige
Mitteilung über anfallende Kosten. Dem kommen wir gern nach. Bitte
beachten Sie, dass eine inhaltliche Entscheidung zu Ihrem Antrag damit
noch nicht getroffen ist.
Die Akteneinsicht ist nach § 16 Berliner Informationsfreiheitsgesetz
(IFG) gebührenpflichtig. Ein Gebührenbefreiungstatbestand ist in Ihrem
Fall nicht ersichtlich. Diese Gebühren entstehen bereits bei Vorliegen
eines Antrags mit dessen Eingang (§ 9 Abs. 1 Gesetz über Gebühren und
Beiträge). Die Verwaltungsgebühren werden nach der
Verwaltungsgebührenordnung (VGegO) in Verbindung mit dem
Gebührenverzeichnis (Anlage VGebO) erhoben. Die Bemessungsgrundlage für
die Gebühr ist dabei insbesondere der Umfang der Amtshandlung und die
Schwierigkeiten, die sich bei der Amtshandlung ergeben.
Die für Ihren Antrag erforderliche Gebühr kann erst ermessen werden,
wenn die erforderlichen Amtshandlungen tatsächlich vorgenommen wurden.
Bei der Berechnung halten wir uns an die Vorgaben der zuständigen
Senatsverwaltung für Finanzen zu den ermittelten Stundensätzen als
Kalkulationsbasis für die Gebührenermittlung.
Es ist vorliegend zu berücksichtigen, dass potentiell eine partielle
Schwärzung von Verwaltungsunterlagen erforderlich werden könnte. Nach
Sichtung, Prüfung Sortierung und ggf. Schwärzung der Unterlagen sind die
Aktenteile zu kopieren. Unter Berücksichtigung des Vorgenannten kann mit
einem Arbeitsaufwand von mindestens einer halben Stunde gerechnet
werden. Demzufolge ist bereits jetzt davon auszugehen, dass
Verwaltungsgebühren in Höhe von mindestens 30 bis 50 € für Sie anfallen
werden.
Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Antrag auf Akteneinsicht weiter
aufrecht erhalten möchten.
Wir möchte Sie zudem um Mitteilung einer Postanschrift bitten, an die
eine abschließende Entscheidung sowie ein Gebührenbescheid zugestellt
werden kann.
Sollten wir keine Nachricht von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus,
dass sich Ihr Begehren erledigt hat.
Mit freundlichen Grüßen