IFG Anfrage: Verfasste Studierendenschaft

Die Liste über die Verfassten Studierendenschaften (§65 LHG) welche durch den Rechnungshof und nachgeordnete Stellen bisher geprüft wurden, sowie die Berichte über die jeweiligen Prüfungen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Mai 2016
  • Frist
    3. Juni 2016
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Liste über…
An Rechnungshof Baden Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG Anfrage: Verfasste Studierendenschaft [#16672]
Datum
4. Mai 2016 23:06
An
Rechnungshof Baden Württemberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Liste über die Verfassten Studierendenschaften (§65 LHG) welche durch den Rechnungshof und nachgeordnete Stellen bisher geprüft wurden, sowie die Berichte über die jeweiligen Prüfungen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Rechnungshof Baden Württemberg
Antrag auf Herausgabe von Informationen nach §2 Landesinformationsgesetz (LIFG)
Von
Rechnungshof Baden Württemberg
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Herausgabe von Informationen nach §2 Landesinformationsgesetz (LIFG)
Datum
25. Mai 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
169,3 KB

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Rechnungshof Baden Württemberg
Antrag auf Herausgabe von Informationen nach § 2 Landesinformationsgesetz (LIFG) Mit freundlichen Grüßen
Von
Rechnungshof Baden Württemberg
Betreff
Antrag auf Herausgabe von Informationen nach § 2 Landesinformationsgesetz (LIFG)
Datum
3. Juni 2016 08:11
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
938,1 KB
Mit freundlichen Grüßen