IFG-Anfrage: Verkauf städtischer Wohnungen in 2002

- den Verkaufsvertrag zwischen der Stadt Bonn und der Sahle Wohnen über den Verkauf von 2482 kommunalen Wohnungen an letztere im Jahr 2002.

Behelfsweise:
- Eine Auflistung der im Jahr 2002 an die Sahle Wohnen verkauften Immobilien in Bonn.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. September 2021
  • Frist
    2. November 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Anfrage: Verkauf städtischer Wohnungen in 2002 [#230139]
Datum
29. September 2021 10:48
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- den Verkaufsvertrag zwischen der Stadt Bonn und der Sahle Wohnen über den Verkauf von 2482 kommunalen Wohnungen an letztere im Jahr 2002. Behelfsweise: - Eine Auflistung der im Jahr 2002 an die Sahle Wohnen verkauften Immobilien in Bonn.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 230139 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230139/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre heutige Anfrage, die zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Eingangsbestätigung - IFG-Anfrage: Verkauf städtischer Wohnungen in 2002 [#230139]
Datum
29. September 2021 13:57
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
4,7 KB
image002.png
7,1 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre heutige Anfrage, die zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde und deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige. Es handelt sich um eine Anfrage nach dem IFG NRW, mit der Sie um Übersendung des Kaufvertrags der Bundesstadt Bonn und der Sahle Wohnen über den Verkauf von 2482 kommunalen Wohnungen im Jahr 2002, hilfsweise eine Auflistung der 2002 an Sahle Wohnen verkauften Immobilien in Bonn bitten. Ich weise Sie darauf hin, dass der Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen Informationen beschränkt ist und nicht schrankenlos besteht. Der Schutz bestimmter öffentlicher oder privater Belange kann einen Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW im Einzelfall ausschließen. Die betreffenden Unterlagen habe ich bei dem zuständigen Fachamt angefordert. Nach einer Rückmeldung von dort werde ich prüfen, ob ich die Unterlagen unter Berücksichtigung etwaiger Rechte Dritter oder öffentlicher Belange zugänglich machen kann. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Außerdem weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand und Umfang der zur Einsicht zur Verfügung gestellten Unterlagen Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Von dem Befreiungstatbestand des § 2 VerwGebO IFG NRW sind insbesondere Fälle sozialer Härte erfasst. Dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, führt nicht zu einer Befreiung. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr Antragsteller/in in Bezug auf Ihren Antrag vom 29.09.2021 möchte ich Ihnen kurz einen Zwischenstand mitteile…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Zwischenmitteilung - IFG-Anfrage: Verkauf städtischer Wohnungen in 2002 [#230139]
Datum
26. Oktober 2021 17:29
Status
image001.png
4,7 KB
image002.png
7,1 KB


Sehr Antragsteller/in in Bezug auf Ihren Antrag vom 29.09.2021 möchte ich Ihnen kurz einen Zwischenstand mitteilen. Ich stehe zur Zeit hinsichtlich dem etwaigen Vorhandensein von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in den von Ihnen angeforderten Unterlagen und dem Entstehen eines wirtschaftlichen Schadens bei Offenlegung mit Sahle im Austausch. Daher kann ich Ihren Antrag voraussichtlich nicht innerhalb der Frist von einem Monat beantworten. Ich möchte Sie daher noch um etwas Geduld bitten und werde mich unaufgefordert wieder bei Ihnen melden. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kommunalverwaltung Bonn
<< Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Per E-M…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Bescheid - IFG-Anfrage: Verkauf städtischer Wohnungen in 2002 [#230139]
Datum
12. November 2021 15:00
Status
image001.png
4,7 KB
image002.png
7,1 KB


<< Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Ihr Informationsersuchen vom 29.09.2021 Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 29.09.2021. Es ergeht folgender B E S CH E I D 1. Auf Ihren Antrag vom 29.09.2021 gewähre ich Ihnen Zugang zu den hier vorhandenen Informationen, soweit kein Ausschlussgrund vorliegt. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. B E G R Ü N D U N G Mit E-Mail vom 29.09.2021 beantragten Sie Informationen hinsichtlich der im Jahr 2002 an die Sahle Wohnen GbR verkauften Wohnungen. Konkret beantragten Sie die Übersendung des Kaufvertrags zwischen der Bundesstadt Bonn und der Sahle Wohnen GbR über den Verkauf von 2.482 kommunalen Wohnungen im Jahr 2002, hilfsweise eine Auflistung der im Jahr 2002 verkauften Immobilien in Bonn. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW haben Sie nach Maßgabe des Gesetzes grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen amtlichen Informationen. Es handelt sich bei den erbetenen Informationen und Unterlagen um amtliche Informationen. Allerdings ist der Anspruch gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW beschränkt auf bei der Bundesstadt Bonn vorhandene Informationen. Der Kaufvertrag über die Grundstücke liegt bei der Bundesstadt Bonn nicht vor. Insoweit ist Ihr Antrag abzulehnen und auf den hilfsweisen Antrag auf Übersendung einer Auflistung zurückzugreifen. Nach § 8 Satz 1 IFG NRW ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Betroffen sein kann auch eine öffentliche Stelle. Ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung solcher Informationen kann dann bestehen, wenn die Offenlegung geeignet ist, eine Wettbewerbsposition nachteilig zu beeinflussen. Da ich dies im Hinblick auf den Kaufpreis nicht ausschließen kann, habe ich den angegebenen Gesamtpreis geschwärzt. Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist ein Antrag auf Informationszugang außerdem abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten offenbart werden. Name und Sitz des seinerzeit involvierten Notars habe ich daher gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW unkenntlich gemacht. Die Übermittlung der Auflistung erfolgt mit separater Post. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auflistung von mir nicht überprüft wurde. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Sollten Sie weitere Nachfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). An dieser Stelle weise ich zudem darauf hin, dass Sie sich gem. § 13 Abs. 2 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen wenden können, um auf diese Weise eine unverzügliche Nachprüfung einer Ablehnungsentscheidung zu erreichen. Bitte beachten Sie, dass dadurch die Klagefrist nicht ausgesetzt wird. Sie haben außerdem die Möglichkeit, die Ombudsstelle der Bundesstadt Bonn als unabhängige Schlichtungsstelle anzurufen. Bitte beachten Sie, dass durch die Kontaktaufnahme mit der Ombudsstelle die Klagefrist nicht ausgesetzt wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter 0228 – 77 44 33 oder auf www.bonn.de. Mit freundlichen Grüßen