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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Ihr Informationsersuchen vom 29.09.2021
Sehr
Antragsteller/in
ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 29.09.2021.
Es ergeht folgender
B E S CH E I D
1. Auf Ihren Antrag vom 29.09.2021 gewähre ich Ihnen Zugang zu den hier vorhandenen Informationen, soweit kein Ausschlussgrund vorliegt. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt.
2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
B E G R Ü N D U N G
Mit E-Mail vom 29.09.2021 beantragten Sie Informationen hinsichtlich der im Jahr 2002 an die Sahle Wohnen GbR verkauften Wohnungen. Konkret beantragten Sie die Übersendung des Kaufvertrags zwischen der Bundesstadt Bonn und der Sahle Wohnen GbR über den Verkauf von 2.482 kommunalen Wohnungen im Jahr 2002, hilfsweise eine Auflistung der im Jahr 2002 verkauften Immobilien in Bonn.
Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW haben Sie nach Maßgabe des Gesetzes grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen amtlichen Informationen.
Es handelt sich bei den erbetenen Informationen und Unterlagen um amtliche Informationen.
Allerdings ist der Anspruch gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW beschränkt auf bei der Bundesstadt Bonn vorhandene Informationen. Der Kaufvertrag über die Grundstücke liegt bei der Bundesstadt Bonn nicht vor. Insoweit ist Ihr Antrag abzulehnen und auf den hilfsweisen Antrag auf Übersendung einer Auflistung zurückzugreifen.
Nach § 8 Satz 1 IFG NRW ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Betroffen sein kann auch eine öffentliche Stelle. Ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung solcher Informationen kann dann bestehen, wenn die Offenlegung geeignet ist, eine Wettbewerbsposition nachteilig zu beeinflussen. Da ich dies im Hinblick auf den Kaufpreis nicht ausschließen kann, habe ich den angegebenen Gesamtpreis geschwärzt.
Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist ein Antrag auf Informationszugang außerdem abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten offenbart werden. Name und Sitz des seinerzeit involvierten Notars habe ich daher gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW unkenntlich gemacht.
Die Übermittlung der Auflistung erfolgt mit separater Post.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auflistung von mir nicht überprüft wurde.
Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Sollten Sie weitere Nachfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
An dieser Stelle weise ich zudem darauf hin, dass Sie sich gem. § 13 Abs. 2 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen wenden können, um auf diese Weise eine unverzügliche Nachprüfung einer Ablehnungsentscheidung zu erreichen. Bitte beachten Sie, dass dadurch die Klagefrist nicht ausgesetzt wird.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, die Ombudsstelle der Bundesstadt Bonn als unabhängige Schlichtungsstelle anzurufen. Bitte beachten Sie, dass durch die Kontaktaufnahme mit der Ombudsstelle die Klagefrist nicht ausgesetzt wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter 0228 – 77 44 33 oder auf
www.bonn.de.
Mit freundlichen Grüßen