IFG-Anfrage zur "Stellungnahme zur Studie der Universität Göttingen zur Wirksamkeit des Maskentragens"

sämtliche interne od. externe Kommunikation (etwa zum Sozialministerium) und ggf. vorhandene Akten zu Ihrer "Stellungnahme zur Studie der Universität Göttingen zur Wirksamkeit des Maskentragens" vom 09.12.2021 verfügbar auf Ihrer Webseite unter https://km-bw.de/,Lde/startseite/service/2021-12-09-stellungnahme-maskenstudie

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Dezember 2021
  • Frist
    11. Januar 2022
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche inte…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Anfrage zur "Stellungnahme zur Studie der Universität Göttingen zur Wirksamkeit des Maskentragens" [#234975]
Datum
9. Dezember 2021 19:05
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche interne od. externe Kommunikation (etwa zum Sozialministerium) und ggf. vorhandene Akten zu Ihrer "Stellungnahme zur Studie der Universität Göttingen zur Wirksamkeit des Maskentragens" vom 09.12.2021 verfügbar auf Ihrer Webseite unter https://km-bw.de/,Lde/startseite/service/2021-12-09-stellungnahme-maskenstudie
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234975 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234975/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ihre Anfrage Sehr Antragsteller/in zunächst ein gutes Neues mit allem drum und dran. Auf dass es unbeschwerter wi…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
10. Januar 2022 16:07
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr Antragsteller/in zunächst ein gutes Neues mit allem drum und dran. Auf dass es unbeschwerter wird. Mit Nachricht vom 9. Dezember 2021 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsbegehren über das Portal "fragdenstaat.de" an das Kultusministerium gewandt. Sie bitten um Übersendung der "internen od. externen Kommunikation (etwa zum Sozialministerium) und ggf. vorhandener Akten" zu der gemeinsamen Stellungnahme des Kultus- und Sozialministeriums zur Studie der Universität Göttingen zur Wirksamkeit des Maskentragens vom 09.Dezember 2021. Nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gemäß § 7 Absatz 1 LIFG entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Wir verweisen bezüglich Ihrer Anfrage zunächst darauf, dass gem. § 3 Nr. 3 LIFG Entwürfe und Notizen von der Auskunftserteilung ausgenommen sind, da sie nicht als amtliche Information im Sinne des Gesetzes gelten. Gerne möchten wir Sie aber dennoch über die Entstehung der Stellungnahme informieren. Anlass hierfür war die Pressemitteilung des Philologenverbandes Baden-Württemberg vom 08. Dezember 2021, in welcher dieser eine Einschätzung der vorgenannten Studie veröffentlicht hatte. Aufgrund dessen wurde seitens des Kultusministeriums entschieden, die Studie ebenfalls einzuordnen und eine entsprechende Mitteilung herauszugeben. Nach (telefonischer) Rücksprache mit dem fachlich in diesem Bereich ebenfalls befassten Sozialministerium, wurde die Erstellung einer gemeinsamen Mitteilung beider Ministerien vereinbart. Die Basis hierfür bildete die in anonymisierter Form beigefügte fachliche Einschätzung des Sozialministeriums. In der Folge wurden Entwürfe erstellt und abgestimmt, die letztlich in die veröffentlichte Fassung mündeten, welche wir diesem Schreiben noch einmal beigefügt haben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen