Sehr
Antragsteller/in
zunächst ein gutes Neues mit allem drum und dran. Auf dass es unbeschwerter wird.
Mit Nachricht vom 9. Dezember 2021 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsbegehren über das Portal "
fragdenstaat.de" an das Kultusministerium gewandt. Sie bitten um Übersendung der "internen od. externen Kommunikation (etwa zum Sozialministerium) und ggf. vorhandener Akten" zu der gemeinsamen Stellungnahme des Kultus- und Sozialministeriums zur Studie der Universität Göttingen zur Wirksamkeit des Maskentragens vom 09.Dezember 2021.
Nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gemäß § 7 Absatz 1 LIFG entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist.
Wir verweisen bezüglich Ihrer Anfrage zunächst darauf, dass gem. § 3 Nr. 3 LIFG Entwürfe und Notizen von der Auskunftserteilung ausgenommen sind, da sie nicht als amtliche Information im Sinne des Gesetzes gelten. Gerne möchten wir Sie aber dennoch über die Entstehung der Stellungnahme informieren.
Anlass hierfür war die Pressemitteilung des Philologenverbandes Baden-Württemberg vom 08. Dezember 2021, in welcher dieser eine Einschätzung der vorgenannten Studie veröffentlicht hatte. Aufgrund dessen wurde seitens des Kultusministeriums entschieden, die Studie ebenfalls einzuordnen und eine entsprechende Mitteilung herauszugeben. Nach (telefonischer) Rücksprache mit dem fachlich in diesem Bereich ebenfalls befassten Sozialministerium, wurde die Erstellung einer gemeinsamen Mitteilung beider Ministerien vereinbart. Die Basis hierfür bildete die in anonymisierter Form beigefügte fachliche Einschätzung des Sozialministeriums. In der Folge wurden Entwürfe erstellt und abgestimmt, die letztlich in die veröffentlichte Fassung mündeten, welche wir diesem Schreiben noch einmal beigefügt haben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen