IFG-Antrag - Datenschutzfolgeabschätzung Videobeobachtung

Die Datenschutzfolgeabschätzung für die Videobeobachtung.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. Februar 2021
  • Frist
    3. März 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Antragsteller/in bitte senden Sie mir…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Antrag - Datenschutzfolgeabschätzung Videobeobachtung [#210220]
Datum
1. Februar 2021 00:10
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Datenschutzfolgeabschätzung für die Videobeobachtung.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210220/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Köln
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln Sehr geehrter Antragsteller/in Ihre Mitteilung ist bei uns eingegangen …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln
Datum
1. Februar 2021 00:14
Status
Warte auf Antwort
PictureDeviceIndependentBitmap1.jpg
4,9 KB


Sehr geehrter Antragsteller/in Ihre Mitteilung ist bei uns eingegangen und wurde an die sachbearbeitende Dienststelle - Direktion Zentrale Aufgaben - ZA 24 - weitergeleitet. Dort erfolgt die weitere Bearbeitung. Bei Nachfragen zu Ihrer Nachricht wenden Sie sich bitte telefonisch unter 0221 / 229 - 0 an die sachbearbeitende Dienststelle oder unter Bezugnahme auf diese E-Mail per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 17.02.2021 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
17. Februar 2021 14:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Köln Köln, 17.02.2021 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4007/21 [geschwärzt] [geschwärzt] - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 01.02.2021 Sehr [geschwärzt], mit dem im Bezug genannten Schreiben beantragten Sie den Informationszugang zu der Datenschutz-Folgenabschätzung für die Videobeobachtung. Gemäß § 4 Absatz 2 IFG NRW gilt das IFG NRW nur, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen bestehen. Im Falle Ihres Auskunftsersuchens gibt es jedoch eine solche spezialgesetzliche Regelung: Gemäß § 3 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) unterliegen behördliche Unterlagen über die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem IFG NRW. Demzufolge wäre auch der Zugang zu der Datenschutz-Folgenabschätzung, in der entsprechende Maßnahmen aufgeführt sind, gemäß § 4 Absatz 2 IFG NRW in Verbindung mit § 3 Absatz 3 DSG NRW abzulehnen. Sofern Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen, bitte ich um Mitteilung. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte ode Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „IFG-Antrag - Datenschutzfolgeabschätzung Videobeobachtung“ [#210220] [#210220]
Datum
17. Februar 2021 16:28
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/210220/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil eine Datenschutzfolgeabschätzung deutlich mehr Informationen enthält als nur die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM). Durch Schwärzung der TOM ist der Informationszugang eingeschränkt möglich, die vollständige Ablehnung halte ich für unzulässig. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 210220.pdf - 2021-01-31_2-PictureDeviceIndependentBitmap1.jpg Anfragenr: 210220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210220/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 17.02.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG-Antrag - Datenschutzfolgeabschätzung Videobeobachtung“ [#210220] [#210220]
Datum
18. Februar 2021 08:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 17.02.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> zusätzlich zu meinen Ausführungen vom 17. Februar 2021 ist mir aufgefallen, dass si…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG-Antrag - Datenschutzfolgeabschätzung Videobeobachtung“ [#210220] [#210220]
Datum
23. April 2021 18:44
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> zusätzlich zu meinen Ausführungen vom 17. Februar 2021 ist mir aufgefallen, dass sich das Polizeipräsidium in der Ablehnung auf § 3 Absatz 3 DSG NRW, in welchem die Herausgabe der Technischen und Organisatorischen Maßnahmen (TOM), die einen Teil einer Datenschutzfolgensabschätzung (DSFA) darstellen, stützt. In der genannten Norm wird eine Ausnahme für die Herausgabe von TOM geschaffen, die im Rahmen von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) erstellt wurden. Für die Polizei ist im Rahmen der Kriminalitätsprävention und Strafverfolgung aber nicht die DSGVO, sondern die Richtlinie (EU) 2016/680 (JI-Richtlinie) maßgeblich. Teil 3 des DSG NRW deckt die JI-Richtlinie ab in der ich keine zu § 3 Absatz 3 DSG NRW verlgeichbare Norm finden konnte. Die DSFA wurde daher auch nach § 56 DSG NRW und nicht nach Art. 32 DSGVO erstellt. Das Polizeipräsidium muss mir neben den anderen Teilen der DSFA auch die TOM herausgeben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210220/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.04.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG-Antrag - Datenschutzfolgeabschätzung Videobeobachtung“ [#210220] [#210220]
Datum
26. April 2021 06:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.04.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Vermittlung bei Anfrage #210220 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationsz…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Vermittlung bei Anfrage #210220
Datum
26. Mai 2021 19:35
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 1.2.2021 „Datenschutzfolgeabschätzung für die Videobeobachtung" Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-1554/21 ________________________________ Sehr [geschwärzt], [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang zu der Datenschutzfolgeabschätzung für die Videobeobachtung über die Seite von fragdenstaat.de (https://fragdenstaat.de/anfrage/ifg-antrag-datenschutzfolgeabschatzung-videobeobachtung/) gestellt zu haben. Mit mail vom 17.2.2021 haben Sie den Antrag mit folgender Begründung abgelehnt: Nach § 3 Abs. 3 DSG NRW unterlägen behördliche Unterlagen über technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) gemäß Art. 32 der DSGVO nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem IFG NRW. Daher sei der Antrag auf Zugang zu der Datenschutz-Folgenabschätzung, in der TOM aufgeführt sind, nach § 3 Abs. 3 DSG NRW abzulehnen. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Zum einen wird nicht deutlich, ob die komplette Datenschutz-Folgenabschätzung aus Unterlagen über die TOM besteht. Sind in dem Dokument weitere, keine die TOM betreffenden Informationen enthalten, wäre ein teilweiser Informationszugang in Betracht zu ziehen. Zum anderen dürfte nach meiner Einschätzung der Ausnahmetatbestand nach § 3 Abs. 3 DSG NRW hier nicht einschlägig sein. Die Datenschutz-Folgenabschätzung für die polizeiliche Videobeobachtung beruht auf § 56 DSG NRW und nicht auf Art. 32 DSGVO. Die hier in Rede stehende Datenschutz-Folgenabschätzung basiert damit auf der JI-Richtlinie und nicht auf der DSGVO, weshalb die Vorschrift des § 3 Abs. 3 DSG NRW, welcher sich allein auf die in Art. 32 DSGVO erwähnten TOM bezieht, hier keine Anwendung finden dürfte. Zudem enthält § 67 DSG NRW keinen Verweis auf Art. 32 DSGVO. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre Anträge auf Informationszugang - Stellungnahmen des PP Köln Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anträge auf Informationszugang - Stellungnahmen des PP Köln
Datum
10. Juni 2022 14:00
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre Anträge auf Informationszugang vom 1.2.2021/ 30.10.2020/28.3.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-1554/3742/3894/21 ________________________________ Sehr [geschwärzt], im Anhang finden Sie die jeweiligen Stellungnahmen zu meinen Auskunftsersuchen, in denen ich versucht habe, in Ihren Informationszugangsantragsverfahren mit dem PP Köln zu vermitteln. Diese Stellungnahmen habe ich per Email am 19.5.2022 von [geschwärzt] vom PP Köln erhalten und sie in einem Dokument zusammengefasst. Gerne können wir uns hierzu telefonisch austauschen. Sie erreichen mich heute Nachmittag und dann wieder ab dem 28. Juni. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]