IFG-Antrag - Kommunikation mit dem Dienstleister der Videoüberwachung

Die Kommunikation aus dem Jahr 2020 mit dem Dienstleister, der die Videoüberwachungsanlage im Kölner Stadtgebiet installiert hat und diese wartet. Laut den Kameramodellen müsste Dallmeier dieser Dienstleister sein.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. März 2021
  • Frist
    7. April 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Antrag - Kommunikation mit dem Dienstleister der Videoüberwachung [#214316]
Datum
5. März 2021 01:02
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Kommunikation aus dem Jahr 2020 mit dem Dienstleister, der die Videoüberwachungsanlage im Kölner Stadtgebiet installiert hat und diese wartet. Laut den Kameramodellen müsste Dallmeier dieser Dienstleister sein.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214316 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214316/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Köln
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln Sehr Antragsteller/in Ihre Mitteilung ist bei uns eingegangen und wurde…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln
Datum
5. März 2021 07:57
Status
Warte auf Antwort
PictureDeviceIndependentBitmap1.jpg
4,9 KB


Sehr Antragsteller/in Ihre Mitteilung ist bei uns eingegangen und wurde an die sachbearbeitende Dienststelle - ZA 24 - weitergeleitet. Dort erfolgt die weitere Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln [#214316] Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheits…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln [#214316]
Datum
12. April 2021 22:38
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „IFG-Antrag - Kommunikation mit dem Dienstleister der Videoüberwachung“ vom 05.03.2021 (#214316) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214316 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214316/
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 16.04.2021 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
16. April 2021 10:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Köln Köln, 16.04.2021 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4018/21 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 05.03.2021 Sehr Antragsteller/in mit dem im Bezug genannten Schreiben beantragten Sie den Informationszugang zur Kommunikation mit dem Dienstleister, der die Kameras der polizeilichen Videobeobachtung installiert hat und wartet, aus dem Jahr 2020. Ihr Antrag wäre gemäß der §§ 6 Buchstabe a) und 8 Absatz 1 IFG NRW abzulehnen. Gemäß § 6 Buchstabe a) IFG NRW ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, beeinträchtigen würde. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann sowohl dann vorliegen, wenn ein Schaden zu befürchten ist, als auch schon dann, wenn irgendein Nachteil droht. Die Unterlagen, die Sie einsehen möchten, enthalten polizeitaktische Informationen, deren Bekanntwerden die Tätigkeit der Polizei nachhaltig beeinträchtigen würde. Sofern die Informationen veröffentlicht würden, hätten potentielle Straftäter die Möglichkeit, diese Informationen bei der Begehung von Straftaten zu ihren Gunsten zu nutzen. Hierdurch würde die Aufklärung von Straftaten erheblich beeinträchtigt. Nachteile in Bezug auf Strafverfolgung und Gefahrenabwehr wären zu erwarten. Gemäß § 8 Absatz 1 IFG NRW ist ein Antrag auf Informationszugang zudem abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Die Unterlagen, zu denen Sie Zugang beantragt haben, enthalten derartige Informationen. Sofern Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen, bitte ich um entsprechende Mitteilung. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „IFG-Antrag - Kommunikation mit dem Dienstleister der Videoüberwachung“ [#214316]
Datum
16. April 2021 17:33
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/214316/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil in der Ablehnung meines Antrags "polizeitaktische Informationen" als Begründung genannt werden. Mir ist nicht klar, um welche Art von polizeitaktischen Informationen es sich handeln soll und ob bzw. warum eine Teilablehnung nicht in Betracht kommt. Die zweite Begründung ist ebenfalls ungenügend. Es gibt keine Hinweise auf eine Interessensabwägung, die § 8 Abs. 1 IFG NRW fordert. Es ist nicht nachvollziehbar, ob die informationspflichtige Behörde geprüft hat, inwieweit "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" konkret vorliegen. Das BVerfG hat einen viergliedrigen Schutztatbestand entwickelt, der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nachvollziehbar definiert. In der hier vorliegenden Begründung gibt es keine Hinweise auf die Fragestellung. Darüber hinaus wurde mir auch nicht mitgeteilt, welche und wie viele Dokumente von meinem Antrag betroffen sind und für welche Dokumente welche Ausschlussgründe vorliegen sollen. Die Begründung einer Ablehnung muss inhaltlich nach den Grundsätzen des § 39 VwVfG NRW erfolgen. Danach müssen "In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe [mitgeteilt werden]" (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Die hier vorliegende Begründung ist aus den von mir oben genannten Gründen unvollständig und ungenau. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 214316.pdf - 2021-03-05_2-PictureDeviceIndependentBitmap1.jpg Anfragenr: 214316 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214316/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 16.04.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG-Antrag - Kommunikation mit dem Dienstleister der Videoüberwachung“ [#214316]
Datum
18. April 2021 17:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 16.04.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 16.04.21 Von: [geschwärzt] An: [geschwärzt] Bearbeitung: [ge…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 16.04.21
Datum
14. Mai 2021 14:08
Status
Warte auf Antwort
Von: [geschwärzt] An: [geschwärzt] Bearbeitung: [geschwärzt], Tel. [geschwärzt] Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-3511/21 Betreff: Ihre E-Mail vom 16.04.21 Sehr [geschwärzt], ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail. Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings darauf hin, dass wegen der hohen Zahl von Eingängen eventuell mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf Diese Nachricht wurde maschinell erstellt und deshalb nicht unterschrieben. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2 - 4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-999 E-Mail: [geschwärzt] Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc> www: www.ldi.nrw.de<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 5.3.2021 Aktenzeichen:…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Vermittlung bei dem „IFG-Antrag - Kommunikation mit dem Dienstleister der Videoüberwachung“ [#214316]
Datum
20. Mai 2021 15:56
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 5.3.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-3511/21 ________________________________ Sehr [geschwärzt], [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang zu der zwischen Ihnen und dem Dienstleister, der die Videoüberwachungsanlage im Kölner Stadtgebiet installiert hat und diese wartet, im letzten Jahr geführten Kommunikation über die Seite von fragdenstaat.de (https://fragdenstaat.de/anfrage/ifg-antrag-kommunikation-mit-dem-dienstleister-der-videouberwachung/) gestellt zu haben. Mit mail vom 16.4.2021 haben Sie den Antrag unter Bezugnahme auf §§ 6 Buchstabe a, 8 Absatz 1 IFG NRW abgelehnt. Die Korrespondenz enthalte polizeitaktische Informationen, deren Bekanntwerden die Tätigkeit der Polizei nachhaltig beeinträchtigen würde, da potentielle Straftäter die Möglichkeit hätten, diese Informationen bei der Begehung von Straftaten zu ihren Gunsten zu nutzen. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Ohne die Kommunikation ansatzweise zu kennen, kann ich gut nachvollziehen, dass die Veröffentlichung einzelner Schreiben sicherlich eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit nach sich ziehen würden; hier denke ich etwa an mögliche Informationen über eine defekte Kamera. Gleichzeitig ist aber auch denkbar, dass sich in der Korrespondenz neutrale, sicherheitsirrelevante Schreiben wie etwa Rechnungen befinden. Daher möchte ich darauf hinweisen, dass auch im Falle einer teilweisen Ablehnung nach § 6 IFG NRW von der Möglichkeit des in § 10 Absatz 2 IFG NRW vorgesehenen Schwärzens bzw. Abtrennens Gebrauch gemacht werden sollte. Im vorliegenden Fall wäre dementsprechend [geschwärzt] gegebenenfalls der nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 6 IFG NRW Teil der Korrespondenz zu offenbaren. Hinsichtlich des angesprochenen Betriebs-/Geschäftsgeheimnisses wäre schließlich eine konkrete Begründung erforderlich. Auch in diesem Hinblick wäre eine entsprechende Schwärzung bzw. Abtrennung vor der vollständigen Ablehnung des Antrags zu prüfen. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 5.3.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-3511/21 Stellungnahme des PP Köln auf mei…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Vermittlung bei dem „IFG-Antrag - Kommunikation mit dem Dienstleister der Videoüberwachung“ [#214316]
Datum
15. Juli 2021 10:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 5.3.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-3511/21 Stellungnahme des PP Köln auf mein Auskunftsersuchen vom 20.5. ________________________________ Sehr [geschwärzt], zu Ihrer Kenntnisnahme leite ich Ihnen hier die Stellungnahme des PP Köln auf mein Auskunftsersuchen vom 20.5. weiter: „Mit dem im Bezug unter 1. genannten Schreiben (Antrag von [geschwärzt] über das Portal „FragdenStaat“ vom 05.03.2021) stellte [geschwärzt] den Antrag auf Zugang zur Kommunikation aus dem Jahr 2020 mit dem Dienstleister, der die Videoüberwachungsanlage installiert hat und wartet. Daraufhin wurde [geschwärzt] mitgeteilt, dass sein Antrag auf Informationszugang gemäß der §§ 6 Buchstabe a) und 8 Absatz 1 IFG NRW abzulehnen sei. Sie baten diesbezüglich um weitere Ausführungen. Die Korrespondenz bezieht sich zum einen auf Wartung, Behebung technischer Probleme, Planung von technischen Anpassungen, Austausch von Kameras etc. In der Korrespondenz sind genaue Angaben zur Technik enthalten, die Rückschlüsse auf taktische Erfordernisse und deren Umsetzung sowie die IT-Sicherheit zulassen. Eine Veröffentlichung würde die öffentliche Sicherheit und Ordnung und das Tätigwerden der Polizei beeinträchtigen. Potenzielle Straftäter könnten die Informationen missbräuchlich nutzen, so dass die Aufklärung von Straftaten erheblich beeinträchtigt würde. Nachteile in Bezug auf Gefahrenabwehr und Strafverfolgung wären zu erwarten. Darüber hinaus enthält die Korrespondenz schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Wartungsfirma. Darunter sind auf das Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse besteht. Hierzu zählen Informationen über technisches oder kaufmännisches Wissen, das im Falle einer Veröffentlichung auch Konkurrenten zugänglich wäre und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig beeinflussen würde. Dazu zählen ferner Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens maßgeblich bestimmt werden. Die einschlägigen Bestimmungen der Vergabeverordnung (VGV) sowie die Vertragsbedingungen des Landes NRW sehen einen entsprechenden vertraulichen Umgang mit sensiblen Geschäftsgeheimnissen vor. Auch Rechnungen zählen zu diesen vertraulich zu behandelnden Unterlagen. Ein etwaiges Schwärzen oder Abtrennen von Unterlagen kam nicht in Betracht. Da sich das Auskunftsersuchen pauschal auf die gesamte Korrespondenz eines Jahres erstreckt, hätte die Durchsicht und entsprechende Aufarbeitung der Unterlagen zu einer anfallenden Verwaltungsgebühr in drei- bis vierstelliger Höhe geführt, die nicht im Verhältnis zu dem verbliebenen Informationsgehalt gestanden hätte.“ Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]