IFG-Antrag: Überlastungsanzeigen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften

die aktuellen internen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Überlastungsanzeigen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. Mai 2018
  • Frist
    29. Juni 2018
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Johannes Filter
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die aktuellen …
An Bayerische Staatskanzlei Details
Von
Johannes Filter
Betreff
IFG-Antrag: Überlastungsanzeigen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften [#30173]
Datum
30. Mai 2018 21:42
An
Bayerische Staatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die aktuellen internen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Überlastungsanzeigen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 36 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Johannes Filter <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Johannes Filter << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Johannes Filter

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Bayerische Staatskanzlei
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG; hier "Überlastungsanzeigen" Sehr geehrter Herr Filter, ich beziehe mich …
Von
Bayerische Staatskanzlei
Betreff
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG; hier "Überlastungsanzeigen"
Datum
9. August 2018 16:59
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
19,6 KB


Sehr geehrter Herr Filter, ich beziehe mich auf Ihre Anfrage an die Bayerische Staatskanzlei vom 30.05.2018, die mir heute von dort zur Beantwortung zugewiesen wurde. Ich gehe davon aus, dass mit „Überlastungsanzeigen“ die in § 16 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes normierte Meldepflicht der Beschäftigten gemeint ist, die gemeinhin als „Überlastungsanzeige“ bezeichnet wird. § 16 Besondere Unterstützungspflichten (1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Derartige Meldungen richten sich an den Arbeitgeber/Unternehmer, eine Meldepflicht gegenüber den Arbeitsschutzbehörden existiert nicht. Dementsprechend gibt es auch keine internen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Überlastungsanzeigen, da die Arbeitsschutzbehörden hiervon regelmäßig keine Kenntnis erlangen. Sollten Sie mit „Überlastungsanzeige“ etwas anderes gemeint haben, bitte ich Sie, Ihre Anfrage zu spezifizieren. An Ihrem Wohnort in Berlin ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) in der Turmstraße 21, 10559 Berlin zuständig. Mit freundlichen Grüßen