🌼 Interesse an Umweltinfos? Wir beraten Aktivist*innen und Initiativen kostenlos bei Anfragen. Zum Klima-Helpdesk

IFG-Antrag: Überlastungsanzeigen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften

die aktuellen internen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Überlastungsanzeigen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. Mai 2018
  • Frist
    3. Juli 2018
  • 0 Follower:innen
Johannes Filter
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die aktuellen …
An Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Details
Von
Johannes Filter
Betreff
IFG-Antrag: Überlastungsanzeigen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften [#30273]
Datum
30. Mai 2018 21:42
An
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die aktuellen internen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Überlastungsanzeigen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johannes Filter <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Johannes Filter
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Sehr geehrter Herr Filter, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, haben Sie vielen Dank für die Anfrage in Bezu…
Von
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Betreff
AW: IFG-Antrag: Überlastungsanzeigen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften [#30273]
Datum
4. Juni 2018 10:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Filter, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, haben Sie vielen Dank für die Anfrage in Bezug auf Überlastungsanzeigen, deren Empfang ich hiermit gerne bestätige. Gleichzeitig teile ich Ihnen mit, dass wir hier im Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten keine Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zu Überlastungsanzeigen vorliegen haben. Ich verfüge leider auch nicht über eine Information, ob es solche in anderen Ressorts der Landesregierung gibt. Wie in Ihrer Mail gewünscht, leite ich Ihre Anfrage aber an das für Arbeitsschutz zuständige Ressort - das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie in Rheinland-Pfalz - mit dieser Mail weiter mit der Bitte um dortige Beantwortung Ihrer Anfrage und unter Berücksichtigung der von Ihnen unten aufgeführten Wünschen (insb. zum Datenschutz etc.). Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Sehr geehrter Herr Filter, der Begriff "Überlastungsanzeige" ist im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nicht…
Von
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Betreff
WG: IFG-Antrag: Überlastungsanzeigen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften [#30273]
Datum
8. Juni 2018 06:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Filter, der Begriff "Überlastungsanzeige" ist im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nicht explizit geregelt. Gleichwohl hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG die sich aus der Tätigkeit für die Beschäftigten ergebenden Gefahren zu ermitteln und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Ferner sind die Beschäftigten zu unterweisen (§12 ArbSchG). Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Überlastungsanzeige lässt sich ggf. aus § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 ArbSchG herleiten. Demnach müssen die Beschäftigten nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung für ihre Sicherheit auch selbst Sorge tragen. Ferner ist dem Arbeitgeber jede festgestellte unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unmittelbar zu melden. Beschäftigte können sich bei (vermuteten) Defiziten im Arbeitsschutz ebenso an die Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes wenden, damit diese den Hinweisen nachgehen kann. In Rheinland-Pfalz sind dies die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd. Dies ist auf Wunsch auch in anonymer Form möglich. Mit freundlichen Grüßen