IFG-Antrag: Überlastungsanzeigen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften

die aktuellen internen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Überlastungsanzeigen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. Mai 2018
  • Frist
    3. Juli 2018
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Johannes Filter
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die aktuellen i…
An Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Details
Von
Johannes Filter
Betreff
IFG-Antrag: Überlastungsanzeigen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften [#30306]
Datum
30. Mai 2018 21:42
An
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die aktuellen internen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Überlastungsanzeigen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johannes Filter <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Johannes Filter << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Johannes Filter
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Ihre Nachricht vom 30. Mai 2018 Sehr geehrter Herr Filter, Sie baten um Zusendung der aktuellen internen Handlung…
Von
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Betreff
Ihre Nachricht vom 30. Mai 2018
Datum
19. Juni 2018 14:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Filter, Sie baten um Zusendung der aktuellen internen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Überlastungsanzeigen. Sie stützen Ihr Auskunftsbegehren auf § 4 Absatz 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) sowie auf § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Ich darf Ihnen mitteilen, dass im Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz keine Unmittelbaren konkreten Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Überlastungsanzeigen vorliegen. Arbeitnehmer sind gemäß § 242 BGB verpflichtet, ihre Arbeitsleistung so zu erbringen, "wie Treu und Glauben auf die Verkehrssitte es erfordern". Dieser Grundsatz ist in § 3 TV-L tarifvertraglich fixiert worden. Demzufolge ist die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Darum müssen auch die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ihre Vorgesetzten rechtzeitig darüber informieren, wenn die übertragene Arbeit unverrichtet bleibt oder nur unzureichend erledigt werden kann. Beamte tragen nach gleichlautenden Vorschriften im Beamtenrecht die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen. Der öffentliche Arbeitgeber ist aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht im Umkehrschluss gehalten, den Dienstablauf so zu gestalten, dass eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gewährleistet werden kann. Entsprechende Konkretisierungen sind in der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung des Dienstbetriebes für die Behörden des Freistaates Sachsen (VwV Dienstordnung) vom 6. September 2010 - zuletzt geändert am 6. Juni 2013 - eingearbeitet worden. Beispielsweise ist die Zusammenarbeit in den sächsischen Behörden u. a. geprägt durch rechtzeitige und umfassende gegenseitige Information sowie die Kontrolle der Arbeitsergebnisse (Abschnitt V Nummer14 Buchstabe a). Zudem erledigen Vorgesetzte und Bedienstete ihre Aufgaben ergebnisorientiert, wirtschaftlich und wirksam. Hierfür ist der Aufgabenbestand und die Art der Aufgabenerledigung regelmäßig zu hinterfragen und auf Optimierung hinzuwirken (Abschnitt VI Nummer 18 Buchstabe a). Die VwV ist als Anlage beigefügt. Erlauben Sie mir abschließend noch einen Hinweis. Die von ihnen angegebenen Rechtsgrundlagen ermöglichen den freien Zugang zu Informationen über - Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, - Verbraucherprodukte nach dem Produktsicherheitsgesetz, - Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz. Allgemeine Informationen zum Geschäftsablauf in Behörden des Freistaates Sachsen sind hiervon nicht umfasst. Für diese Auskunft werden keine Gebühren bzw. Auslagen erhoben. Mit freundlichen Grüßen

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Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Ihre Nachricht vom 30. Mai 2018 Sehr geehrter Herr Filter, im Nachgang zu unserer soeben übersandten Antwort hier…
Sehr geehrter Herr Filter, im Nachgang zu unserer soeben übersandten Antwort hier noch der Link zur "VwV Dienstordnung": https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/11488-VwV-Dienstordnung Mit freundlichen Grüßen