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IFG-Antrag: Überlastungsanzeigen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften

die aktuellen internen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Überlastungsanzeigen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. Mai 2018
  • Frist
    3. Juli 2018
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Johannes Filter
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die aktuellen in…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Johannes Filter
Betreff
IFG-Antrag: Überlastungsanzeigen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften [#30193]
Datum
30. Mai 2018 21:42
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die aktuellen internen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Überlastungsanzeigen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johannes Filter <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Johannes Filter << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Johannes Filter
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Filter, Ihre Anfrage habe ich erhalten. Ich werde mich bemühen, Ihnen die angefragten Inform…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
WG: IFG-Antrag: Überlastungsanzeigen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften [#30193]
Datum
7. Juni 2018 15:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Filter, Ihre Anfrage habe ich erhalten. Ich werde mich bemühen, Ihnen die angefragten Informationen fristgerecht zuzusenden. Freundliche Grüße

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Filter, interne Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zum Umg…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
WG: IFG-Antrag: Überlastungsanzeigen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften [#30193]
Datum
26. Juni 2018 12:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Filter, interne Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Überlastungsanzeigen sind im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) nicht schriftlich fixiert. Die Überlastungsanzeige ist sowohl ein Recht, als auch eine Pflicht der Beschäftigten. Der Arbeitgeber/Dienstherr ist wiederum verpflichtet, derartigen Anzeigen nachzugehen. Die Grundlagen hierfür gehen u.a. aus Teilen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG – insbesondere §§ 15, 16, 17 ArbSchG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB – insbesondere §§ 241, 242, 612a BGB) hervor. Im BMU dienen die jährlich durchgeführten Mitarbeitergespräche zwischen Referatsleiter/in und Beschäftigte/n als Instrument, mögliche Überlastungen, aber auch Unterauslastungen zu erkennen bzw. anzuzeigen. Sofern ein/e Beschäftigte/r während des Gesprächs eine Überlastung anzeigt, wird der/die Vorgesetzte das Gespräch hierzu intensivieren, um möglichst eine unverzügliche Entlastung für den/die Beschäftigte/n herbeizuführen. Ziel ist, die Gründe der Überlastung zu erfassen sowie zu beurteilen, ob die Gründe struktureller, organisatorischer oder individueller Natur sind. Daneben werden mögliche dauerhafte und belastbare Lösungsmöglichkeiten innerhalb der Arbeitseinheit erörtert. Mit freundlichen Grüßen