IFG-Antrag: Überlastungsanzeigen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften

die aktuellen internen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Überlastungsanzeigen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. Mai 2018
  • Frist
    3. Juli 2018
  • 0 Follower:innen
Johannes Filter
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie …
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
Johannes Filter
Betreff
IFG-Antrag: Überlastungsanzeigen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften [#30208]
Datum
30. Mai 2018 21:42
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
die aktuellen internen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Überlastungsanzeigen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johannes Filter <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Johannes Filter

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Finanzbehörde Hamburg
Sehr geehrter Herr Filter, vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem HmbTG vom 30. Mai 2018. …
Von
Finanzbehörde Hamburg
Betreff
AW: IFG-Antrag: Überlastungsanzeigen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften [#30208]
Datum
25. Juni 2018 12:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Filter, vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem HmbTG vom 30. Mai 2018. In Ihrem Antrag bitten Sie um Zusendung folgender Unterlagen: • die aktuellen internen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Überlastungsanzeigen. Hierzu kann ich Ihnen folgende Auskünfte geben: Für Beschäftigte der Finanzbehörde bestehen keine internen Handlungsempfehlungen , Anwendungshinweisen oder Verwaltungsvorschriften. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass sämtliche Arten des Zugangs zur Information grundsätzlich gebührenpflichtige Amtshandlungen nach § 13 Absatz 4 HmbTG i.V.m. §§ 11, 12, 13 HmbTG darstellen. Für diese Amtshandlungen werden Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) vom 5. November 2013 (HmbGVBl. S. 456) in den jeweils geltenden Fassungen erhoben. Über die Höhe der Gebühr ist jeweils im Einzelfall nach Maßgabe der genannten Gebührenordnung zu entscheiden, wobei der Gebührenrahmen für das Zugänglichmachen von Informationen zwischen 15 und 500 Euro liegt. Für diese Antwort fällt keine Gebühr an. Mit freundlichem Gruß