IFG-Antrag: Videoüberwachungsprotokolle

Die vollständigen Protokolle der Videoüberwachungsanlage, die vom Polizeipräsidium Mannheim betrieben wird.

Personenbezogene Daten (z.B. der Benutzername) können geschwärzt werden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juni 2022
  • Frist
    29. Juli 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die vollständi…
An Polizeipräsidium Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Antrag: Videoüberwachungsprotokolle [#252137]
Datum
25. Juni 2022 23:55
An
Polizeipräsidium Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die vollständigen Protokolle der Videoüberwachungsanlage, die vom Polizeipräsidium Mannheim betrieben wird. Personenbezogene Daten (z.B. der Benutzername) können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252137 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252137/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Polizeipräsidium Mannheim
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer Anfrage vom 25.06.2022 beantragten Sie den Informationszugang z…
Von
Polizeipräsidium Mannheim
Betreff
WG: IFG-Antrag: Videoüberwachungsprotokolle [#252137]
Datum
27. Juni 2022 12:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer Anfrage vom 25.06.2022 beantragten Sie den Informationszugang zu den Protokollen des Videobeobachtungssystems des Polizeipräsidiums Mannheim. Gemäß § 1 Absatz 3 LIFG gilt das LIFG BW nur, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen bestehen. Im Falle Ihres Auskunftsersuchens gibt es jedoch eine solche spezialgesetzliche Regelung: Gemäß § 73 Absatz 3 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG BW) ist der Personenkreis, welchem Protokolle im Sinne des Auskunftsersuchens zur Verfügung zu stellen sind, abschließend bestimmt. Danach dürfen die Protokolle ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Datenschutzbeauftragten, die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz und die betroffene Person sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten und für Strafverfahren verwendet werden. Andere Personen werden nicht genannt. Somit wäre Ihr Antrag auf Informationszugang gemäß § 1 Absatz 3 LIFG BW in Verbindung mit § 73 Abs. 3 PolG BW abzulehnen. Hilfsweise wäre Ihr Antrag zudem gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 2 LIFG BW abzulehnen, da das Bekanntwerden der Information die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen würde. Die von Ihnen beantragten Unterlagen enthalten polizeitaktische und -strategische Informationen, die Rückschlüsse auf polizeiinterne Abläufe zulassen. Im Falle einer Veröffentlichung hätten potentielle Straftäter die Möglichkeit, diese Informationen in Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten zu Ihren Gunsten zu nutzen. Hierdurch wären Nachteile in Bezug auf Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zu erwarten. Sofern Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen, bitte ich um Mitteilung bis spätestens 14.07.2022. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 LIFG BW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen