Sehr geehrter Herr Semsrott,
Ihr Antrag ist am 22.09.2017 bei dem Jobcenter Alb-Donau eingegangen und wurde mir am 25.09.2017 zur Bearbeitung zugeleitet.
Das IFG gewährt allen Bürgerinnen und Bürgern ein Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Bundes und Einsicht in deren Verwaltungsvorgänge. Grundlage hierfür ist § 11 Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Das IFG will öffentliches Verwaltungshandeln für Bürgerinnen und Bürger transparent und nachvollziehbar machen und so das Vertrauen zwischen Staat und Bürger/-innen stärken.
Sie begehren mit Ihrem Antrag die Übersendung sämtlicher derzeit gültiger interner Weisungen und Arbeitshilfen des Jobcenters.
Insoweit ist bereits fraglich in welcher Funktion Sie dies tun, das heißt, ob Sie als Privatperson oder Institution gerieren. Bürgerinitiativen und Verbände sind als solche NICHT zugangsberechtigt, nur ihre Einzelmitglieder. Der Antrag ist dann als Antrag des Unterzeichners als natürliche Person zu führen. Juristische Personen des Privatrechts wie z.B. Gesellschaften oder eingetragene Vereine haben hingegen Anspruch auf Informationszugang. Selbstverständlich besteht auch bei dem Verfahren auf Zugang zu amtlichen Informationen die Möglichkeit, sich bei der Antragstellung vertreten zu lassen. Dies erfolgt beispielsweise durch eine anwaltliche Vertretung, bei der der bevollmächtigte Rechtsanwalt seine Vollmacht gegenüber der öffentlichen Stelle eindeutig nachweist. Eine entsprechende Bevollmächtigung, wollte man die Anfrage von "Frag den Staat" derart rechtlich einordnen - wird jedenfalls gegenüber der öffentlichen Stelle in ordnungsgemäßer Form nicht nachgewiesen.
Der Antrag wird zudem dahingehend ausgelegt, dass eben gerade nicht die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gewünscht sind. Grundlage aller Handlungs- und Verfahrensabläufe im Betrieb Jobcenters Alb-Donau ist das Sozialgesetzbuch II. Zur rechtskonformen Anwendung der Normen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur sowie zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe dienen den Mitarbeitern des Jobcenters Alb-Donau die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, die jedermann online zugänglich sind unter
https://www.arbeitsagentur.de/veroeffen… .
Für das Jobcenter verbindliche Weisungen zu den Kosten der Unterkunft und zu verschiedenen Aspekten des Bildungs- und Teilhabepakets finden Sie auf der Homepage des Jobcenters Alb-Donau unter:
http://www.jobcenter-alb-donau.de/jooml…
http://www.jobcenter-alb-donau.de/jooml…
Das IFG eröffnet ausschließlich einen Anspruch auf die bei einer öffentlichen Stelle VORHANDENEN amtlichen Informationen sowie auf eine nachvollziehbare Begründung für den Fall der Ablehnung eines IFG-Antrags. Vorliegend wurden bis dato keine konkreten, nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass im Bereich des Jobcenters Alb-Donau weitere interne Dienstanweisungen existieren würden, die noch nicht in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wurden bzw. die von den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit abweichen.
Weiterer Vortrag wird anheimgestellt.
mit freundlichen Grüßen