IFG-Antrag zur Auswahl und Zuteilung von Impfstoffen bei der Corona-Schutzimpfung

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Website der Stadt Dortmund ist unter der Adresse
https://www.dortmund.de/de/leben_in_dortmund/gesundheit/informationen_zum_coronavirus/coronavirus_impfung/index.html
derzeit folgende Aussage zur Corona-Schutzimpfung zu entnehmen:

"Kann man zwischen Impfstoffen wählen? Nein, es besteht keine freie Wahl. Wegen der Impfstoffknappheit beinhaltet der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus-SARS-CoV-2 nach der Coronavirus-Impfverordnung weiterhin nicht das Recht, den Impfstoff eines bestimmten Herstellers zu wählen"

Tatsächlich erfolgt eine Auswahl, deren Kriterien für die Öffentlichkeit und für die Betroffenen derzeit nicht nachvollziehbar sind, es aber zweifelsohne entsprechende Beschlüsse, Anweisungen und Leitfäden gehen muss.

Ich bitte daher um Auskunft über folgende Informationen:

1. Nach welchen Kriterien (also etwa Zufall, Willkür, aktueller Lagerbestand, medizinische Gründe) erfolgt die Auswahl des Impfstoffes für Gruppen und Personen?
2. Auf welcher Grundlage werden einzelnen Personen und Gruppen nur bestimmte Impfstoffe angeboten, obwohl die Impfverordnung nicht zwischen verschiedenen Impfstoffen unterscheidet?
3. Wem obliegt die tatsächliche Entscheidung über die Verwendung eines bestimmten Impfstoffes im Einzelfall bei vorliegendem Impfanspruch und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt dies?
4. Sofern bei Gruppenimpfungen für einzelne Personen festgestellt wird, dass ein Impfstoff nicht für sie geeignet ist (z.B. bei Allergie, Hypersensibilität), erhalten Betroffene ein Alternativangebot oder wird ihr Impfanspruch nach der Impfverordnung dann nicht erfüllt?
5. Sofern es diese Thematik betreffende Dokumente, Akten oder sonstige Informationen gibt, beantrage ich hiermit, diese einzusehen bzw. Kopien/PDFs - je nachdem, was für Sie einfacher ist.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. März 2021
  • Frist
    14. April 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr Antragsteller/in der Website der Stadt Dortmund ist unter d…
An Gesundheitsamt Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Antrag zur Auswahl und Zuteilung von Impfstoffen bei der Corona-Schutzimpfung [#214961]
Datum
12. März 2021 15:01
An
Gesundheitsamt Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr Antragsteller/in der Website der Stadt Dortmund ist unter der Adresse https://www.dortmund.de/de/leben_in_dortmund/gesundheit/informationen_zum_coronavirus/coronavirus_impfung/index.html derzeit folgende Aussage zur Corona-Schutzimpfung zu entnehmen: "Kann man zwischen Impfstoffen wählen? Nein, es besteht keine freie Wahl. Wegen der Impfstoffknappheit beinhaltet der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus-SARS-CoV-2 nach der Coronavirus-Impfverordnung weiterhin nicht das Recht, den Impfstoff eines bestimmten Herstellers zu wählen" Tatsächlich erfolgt eine Auswahl, deren Kriterien für die Öffentlichkeit und für die Betroffenen derzeit nicht nachvollziehbar sind, es aber zweifelsohne entsprechende Beschlüsse, Anweisungen und Leitfäden gehen muss. Ich bitte daher um Auskunft über folgende Informationen: 1. Nach welchen Kriterien (also etwa Zufall, Willkür, aktueller Lagerbestand, medizinische Gründe) erfolgt die Auswahl des Impfstoffes für Gruppen und Personen? 2. Auf welcher Grundlage werden einzelnen Personen und Gruppen nur bestimmte Impfstoffe angeboten, obwohl die Impfverordnung nicht zwischen verschiedenen Impfstoffen unterscheidet? 3. Wem obliegt die tatsächliche Entscheidung über die Verwendung eines bestimmten Impfstoffes im Einzelfall bei vorliegendem Impfanspruch und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt dies? 4. Sofern bei Gruppenimpfungen für einzelne Personen festgestellt wird, dass ein Impfstoff nicht für sie geeignet ist (z.B. bei Allergie, Hypersensibilität), erhalten Betroffene ein Alternativangebot oder wird ihr Impfanspruch nach der Impfverordnung dann nicht erfüllt? 5. Sofern es diese Thematik betreffende Dokumente, Akten oder sonstige Informationen gibt, beantrage ich hiermit, diese einzusehen bzw. Kopien/PDFs - je nachdem, was für Sie einfacher ist. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214961 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214961/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Gesundheitsamt Dortmund
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Gesundheitsamt Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem …
Von
Gesundheitsamt Dortmund
Betreff
IFG-Antrag zur Auswahl und Zuteilung von Impfstoffen bei der Corona-Schutzimpfung [#214961]
Datum
15. März 2021 11:45
Status
Warte auf Antwort
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Gesundheitsamt Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Gesundheitsamt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/ind… einsehbar) erhoben. Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Bis dahin bitten wir Sie um Geduld und vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Gesundheitsamt Dortmund
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 12.03.2021 Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Gesundhe…
Von
Gesundheitsamt Dortmund
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 12.03.2021
Datum
8. April 2021 16:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Gesundheitsamt Sehr Antragsteller/in mit Email vom 12.03.2021 haben Sie das Gesundheitsamt Dortmund angeschrieben, Auskunft zu erteilen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) hinsichtlich der Impfkampagne der Stadt Dortmund. Gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Da Sie eine natürliche Person sind, die Stadt Dortmund als Gemeinde eine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW darstellt und es sich bei den in dem o.g. Antrag genannten Daten um amtliche Informationen handelt besteht Ihrerseits dem Grunde nach ein Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen. Es sind allerdings nur die Informationen zu beauskunften, die bei der Stadt Dortmund vorhanden sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW). Ihre Fragen an uns lauten: "1. Nach welchen Kriterien (also etwa Zufall, Willkür, aktueller Lagerbestand, medizinische Gründe) erfolgt die Auswahl des Impfstoffes für Gruppen und Personen? 2. Auf welcher Grundlage werden einzelnen Personen und Gruppen nur bestimmte Impfstoffe angeboten, obwohl die Impfverordnung nicht zwischen verschiedenen Impfstoffen unterscheidet? 3. Wem obliegt die tatsächliche Entscheidung über die Verwendung eines bestimmten Impfstoffes im Einzelfall bei vorliegendem Impfanspruch und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt dies? 4. Sofern bei Gruppenimpfungen für einzelne Personen festgestellt wird, dass ein Impfstoff nicht für sie geeignet ist (z.B. bei Allergie, Hypersensibilität), erhalten Betroffene ein Alternativangebot oder wird ihr Impfanspruch nach der Impfverordnung dann nicht erfüllt? 5. Sofern es diese Thematik betreffende Dokumente, Akten oder sonstige Informationen gibt, beantrage ich hiermit, diese einzusehen bzw. Kopien/PDFs - je nachdem, was für Sie einfacher ist." Impfungen werden durch Impfzentrum Dortmund durchgeführt. Genauere Informationen zu den einzelnen Personengruppen je Priorisierung können Sie der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes (CoronaImpfV) entnehmen, an welche sich auch das Impfzentrum orientiert. Dem Gesundheitsamt liegen keine weitere Informationen vor. Mit Ihren Fragen können Sie sich gerne an das Impfzentrum Dortmund wenden. Gem. § 11 Abs. 1 IFG NRW in Verbindung mit Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) fallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen