Sehr geehrter Michel,
vielen Dank für Ihr E-Mail vom 29. August 2017, in der Sie um Auskunft über verschiedene Informationen betreffend die Handhabung von IFG-Anträgen im BMUB baten und die ich Ihnen gerne beantworte.
Zu Ihren einzelnen Punkten teile ich Ihnen Folgendes mit:
Grundsätzlich richtet sich die Beantwortung der großen Mehrzahl der Anträge auf Informationszugang, die beim BMUB eingehen, nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) des Bundes und nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Zu 1): Im BMUB gibt es daher für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spezifisch zum IFG nur
- einen kurzen Informationsvermerk zum IFG (beigefügt als Anlage 1)
- einen Verweis auf die Anwendungshinweise des BMI vom 21.11.2005 (beigefügt als Anlage 2)
Ferner verwenden wir die BfDI-Broschüre Info 2 – Informationsgesetz des Bundes – Text und Erläuterungen, 2016. Diese finden Sie unter folgendem Link:
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Pub…
Zu 2): Ich verstehe Ihre Anfrage so, dass es Ihnen hier um die Geschäftsordnung des BMUB geht. Hier ist allein eine Zuständigkeitsregelung getroffen worden. Die relevante Passage
der GO BMUB lautet im Auszug wie folgt:
„2. Auskünfte nach dem UIG sowie nach dem IFG
Anfragen nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sind durch das nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Sachgegenstand der Anfrage zuständige Referat zu beantworten. Ist eine teilweise oder vollständige Ablehnung des Informationsbegehrens beabsichtigt, muss das Referat G II 1 mitzeichnen. […]“
Zu 3) - 5): Zu diesen Punkten liegen im BMUB keine Dokumente vor, die spezifisch zum IFG Stellung nehmen.
Zu 6): Hier ist Ihre Anfrage leider zu unbestimmt. Um welche Stellungnahmen von wem wozu geht es Ihnen?
Zu 7): Hier ist Ihre Anfrage leider zu unbestimmt. Um welche Beispiele von Prüfungen von wem wozu geht es Ihnen? Die Anwendung von § 5 IFG im BMUB folgt dem geltenden Recht und orientiert sich an den zu 1) genannten Arbeitshilfen. Danach gilt grundsätzlich Folgendes: Ist § 5 IFG einschlägig, bedarf es einer Beteiligung des Dritten nach § 8 IFG. Willigt der Dritte nicht ein, bedarf es einer behördlichen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und dem schutzwürdigen Interesse des Dritten.
Zu 8): Hier ist Ihre Anfrage leider zu unbestimmt. Um welche Auskünfte des BfDI an das BMUB wozu geht es Ihnen? Die Tätigkeitsberichte der BfDI und soweit einschlägig auch spezielle Prüfberichte in Bezug auf das BMUB finden Sie unter folgendem Link:,
https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Ta…
Ich bitte Sie um Mitteilung, falls Sie der Auffassung sind, dass Ihrem Antrag hiermit nicht entsprochen worden ist. Sollten Sie weitere Auskünfte zum Verfahren und zu sonstigen Fragen benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung.
Diese Auskunftserteilung erfolgt gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen