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IFG Bund Antrag Teil IV I zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des

Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
Meldepflicht für Diensteanbieter nach dem NetzDG
Die vom NetzDG erfassten Anbieter sollen nach § 3a NetzDG n.F. verpflichtet werden, dem BKA sämtliche Inhalte zu übermitteln, die ihnen in einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte gemeldet worden sind, die er entfernt oder zu denen er den Zugang gesperrt hat und bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie mindestens einen der Tatbestände der §§ 86, 86a, 89a, 91, 126, 129 bis 129b, 130, 131 oder 140 StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Neben dem Inhalt sollen auch die IP-Adresse sowie die Portnummer, die die nutzende Person beim Teilen des Inhalts verwendet hat, übermittelt werden.
1. Die pauschale Weiterleitung von IP-Adressen und Portnummern hat enorme Streubreite und kann nicht gerechtfertigt werden.
Bei der Herausgabe von IP-Adressen und Portnummern handelt es sich um einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung, die das Grundgesetz in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 schützt. Ohne Prüfung eines Verdachts durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden handelt es sich aufgrund der zu erwartenden Masse der Meldungen und Datenübertragungen um einen Eingriff von extrem großer Streubreite. Solange nicht geprüft wurde, ob ein solcher Verdacht besteht, kann ein solcher Eingriff nicht durch ein überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt werden. Diese Prüfung kann nicht auf Private übertragen werden, sondern sollte – angesichts der juristischen Komplexität insbesondere von Äußerungsdelikten – von der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden.
2. Mit der Meldepflicht würde den Diensteanbietern eine bestimmende Rolle bei der essentiell staatlichen Aufgabe der Strafverfolgung zugeschrieben.
Die strafrechtliche Prüfung von Inhalten durch die Diensteanbieter würde zu einem Filter für all jene Sachverhalte, die der Strafverfolgung zugeführt werden. Im Ergebnis käme damit privaten Unternehmen und ihren internen Richtlinien eine eindrucksvolle Machtposition bei der Auswahl zu verfolgender Inhalte zu, der sie nicht gerecht werden können.
Die drohende Bußgeldverpflichtung setzt einen Anreiz dafür, im Zweifel eher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat anzunehmen und einen Inhalt zu melden.
3. Es sind nicht nur Volksverhetzungen und Morddrohungen von der Meldepflicht erfasst, sondern eine Vielzahl von Delikten.
In der öffentlichen Kommunikation hat das BMJV bisher einen Schwerpunkt auf die Meldepflicht bei Morddrohungen und Volksverhetzungen gelegt. Betroffen ist nunmehr eine Auflistung von 13 Delikten, die auch deutlich weniger gravierende Vergehen umfasst, etwa die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung eines Brandstiftungsdelikts (§ 126 Absatz 1 Nr. 6 StGB). Auch die Einbeziehung von § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) ist eine Strafnorm mit hohem Missbrauchspotenzial, wie das im letzten Jahr eingeleitete Verfahren gegen das Zentrum für politische Schönheit zeigt.
4. Die Meldepflicht ist nicht zweckmäßig zur besseren Strafverfolgung.
Bereits jetzt wird eine Vielzahl der Strafanzeigen im avisierten Deliktsbereich mangels dafür ausgebildetem Personal in den Behörden nicht oder nicht fachgerecht bearbeitet. Mit Einführung der geplanten Meldepflicht sind massenhafte Meldungen von Inhalten zu erwarten. Wie diese beim BKA bearbeitet werden sollen, bleibt unklar. Statt einer Fülle von Meldungen zu erzeugen, sollten die Staatsanwaltschaften mit hinreichend ausgebildetem und spezialisiertem Personal und entsprechenden Strukturen die schon jetzt gemeldeten Straftaten verfolgen.

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Warte auf Antwort
  • Datum
    25. Januar 2020
  • Frist
    29. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Rechtse…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG Bund Antrag Teil IV I zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des [#176348]
Datum
25. Januar 2020 14:38
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Rechtsextremismus und der Hasskriminalität Meldepflicht für Diensteanbieter nach dem NetzDG Die vom NetzDG erfassten Anbieter sollen nach § 3a NetzDG n.F. verpflichtet werden, dem BKA sämtliche Inhalte zu übermitteln, die ihnen in einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte gemeldet worden sind, die er entfernt oder zu denen er den Zugang gesperrt hat und bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie mindestens einen der Tatbestände der §§ 86, 86a, 89a, 91, 126, 129 bis 129b, 130, 131 oder 140 StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Neben dem Inhalt sollen auch die IP-Adresse sowie die Portnummer, die die nutzende Person beim Teilen des Inhalts verwendet hat, übermittelt werden. 1. Die pauschale Weiterleitung von IP-Adressen und Portnummern hat enorme Streubreite und kann nicht gerechtfertigt werden. Bei der Herausgabe von IP-Adressen und Portnummern handelt es sich um einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung, die das Grundgesetz in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 schützt. Ohne Prüfung eines Verdachts durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden handelt es sich aufgrund der zu erwartenden Masse der Meldungen und Datenübertragungen um einen Eingriff von extrem großer Streubreite. Solange nicht geprüft wurde, ob ein solcher Verdacht besteht, kann ein solcher Eingriff nicht durch ein überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt werden. Diese Prüfung kann nicht auf Private übertragen werden, sondern sollte – angesichts der juristischen Komplexität insbesondere von Äußerungsdelikten – von der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden. 2. Mit der Meldepflicht würde den Diensteanbietern eine bestimmende Rolle bei der essentiell staatlichen Aufgabe der Strafverfolgung zugeschrieben. Die strafrechtliche Prüfung von Inhalten durch die Diensteanbieter würde zu einem Filter für all jene Sachverhalte, die der Strafverfolgung zugeführt werden. Im Ergebnis käme damit privaten Unternehmen und ihren internen Richtlinien eine eindrucksvolle Machtposition bei der Auswahl zu verfolgender Inhalte zu, der sie nicht gerecht werden können. Die drohende Bußgeldverpflichtung setzt einen Anreiz dafür, im Zweifel eher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat anzunehmen und einen Inhalt zu melden. 3. Es sind nicht nur Volksverhetzungen und Morddrohungen von der Meldepflicht erfasst, sondern eine Vielzahl von Delikten. In der öffentlichen Kommunikation hat das BMJV bisher einen Schwerpunkt auf die Meldepflicht bei Morddrohungen und Volksverhetzungen gelegt. Betroffen ist nunmehr eine Auflistung von 13 Delikten, die auch deutlich weniger gravierende Vergehen umfasst, etwa die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung eines Brandstiftungsdelikts (§ 126 Absatz 1 Nr. 6 StGB). Auch die Einbeziehung von § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) ist eine Strafnorm mit hohem Missbrauchspotenzial, wie das im letzten Jahr eingeleitete Verfahren gegen das Zentrum für politische Schönheit zeigt. 4. Die Meldepflicht ist nicht zweckmäßig zur besseren Strafverfolgung. Bereits jetzt wird eine Vielzahl der Strafanzeigen im avisierten Deliktsbereich mangels dafür ausgebildetem Personal in den Behörden nicht oder nicht fachgerecht bearbeitet. Mit Einführung der geplanten Meldepflicht sind massenhafte Meldungen von Inhalten zu erwarten. Wie diese beim BKA bearbeitet werden sollen, bleibt unklar. Statt einer Fülle von Meldungen zu erzeugen, sollten die Staatsanwaltschaften mit hinreichend ausgebildetem und spezialisiertem Personal und entsprechenden Strukturen die schon jetzt gemeldeten Straftaten verfolgen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 176348 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/176348 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität Bundesministerium d…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
Datum
14. Februar 2020 09:19
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
IFGBundAntragTeilIIIIzumEntwurfein.eml
7,1 KB
IFGBundAntragTeilIIzumEntwurfein.eml
10,2 KB
IFGBundAntragTeilIVIzumEntwurfein.eml
10,0 KB
IFGBundAntragTeilVIIzumEntwurfein.eml
8,5 KB
IFGBundTeilIEntwurfeinesGesetzeszurBe.eml
9,0 KB
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6 II Z3 88/2020 Sehr geehrte<Information-entfernt> Sie haben sich in fünf E-Mails am 25. Januar 2020 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gewandt, und zwar im Hinblick auf den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Sie bitten in Ihren E-Mails um "Zugang zu amtlichen Informationen" nach § 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Lediglich Ihrer ersten E-Mail ("IFG Bund Teil I") ist ein Ersuchen auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des IFG zu entnehmen. Zu diesem Ersuchen teile ich Ihnen mit, dass das BMJV als zuständiges Ressort den oben genannten Referentenentwurf, der von Frau Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht gebilligt worden ist, erarbeitet hat. Die "ladungsfähige Anschrift" des BMJV lautet Mohrenstraße 37, 10117 Berlin. Weiterhin teile ich Ihnen mit, dass an der Erarbeitung des oben genannte Referentenentwurfs keine Lobbyisten beteiligt waren. Die im Rahmen der Verbändeanhörung zu dem Referentenentwurf eingegangenen Stellungnahmen sind auf der Homepage des BMJV ebenso einsehbar wie der Entwurf selbst: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzge… Diese Auskunft ergeht gebührenfrei. Außerhalb des IFG weise ich zu Ihrem Vorbringen auf die Begründung des veröffentlichten Referentenentwurfs hin, der Einzelheiten zu den geplanten verfassungskonformen Änderungen einzelner Paragraphen des Telemediengesetzes und des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes enthält. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Justiz
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität Bundesministerium d…
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14. Februar 2020 09:19
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6 II Z3 88/2020 Sehr geehrte<Information-entfernt> Sie haben sich in fünf E-Mails am 25. Januar 2020 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gewandt, und zwar im Hinblick auf den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Sie bitten in Ihren E-Mails um "Zugang zu amtlichen Informationen" nach § 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Lediglich Ihrer ersten E-Mail ("IFG Bund Teil I") ist ein Ersuchen auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des IFG zu entnehmen. Zu diesem Ersuchen teile ich Ihnen mit, dass das BMJV als zuständiges Ressort den oben genannten Referentenentwurf, der von Frau Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht gebilligt worden ist, erarbeitet hat. Die "ladungsfähige Anschrift" des BMJV lautet Mohrenstraße 37, 10117 Berlin. Weiterhin teile ich Ihnen mit, dass an der Erarbeitung des oben genannte Referentenentwurfs keine Lobbyisten beteiligt waren. Die im Rahmen der Verbändeanhörung zu dem Referentenentwurf eingegangenen Stellungnahmen sind auf der Homepage des BMJV ebenso einsehbar wie der Entwurf selbst: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzge… Diese Auskunft ergeht gebührenfrei. Außerhalb des IFG weise ich zu Ihrem Vorbringen auf die Begründung des veröffentlichten Referentenentwurfs hin, der Einzelheiten zu den geplanten verfassungskonformen Änderungen einzelner Paragraphen des Telemediengesetzes und des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes enthält. Mit freundlichen Grüßen
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Datum
14. Februar 2020 09:19
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