IFG Bundesnachrichtendienst (BND) Nordatlantikvertrag

eine vollständige Liste mit nichtveröffentlichten Schriftstücken zum Beitritt der Bundesrepublik Deutschland (BRD) in die North Atlantic Treaty Organization (NATO) beziehungsweise zu unmittelbaren Konsequenzen aus der Unterzeichnung des Nordatlantikvertrages für die BRD.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Februar 2014
  • Frist
    11. März 2014
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine vollständig…
An Bundesnachrichtendienst Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG Bundesnachrichtendienst (BND) Nordatlantikvertrag [#5670]
Datum
7. Februar 2014 11:05
An
Bundesnachrichtendienst
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine vollständige Liste mit nichtveröffentlichten Schriftstücken zum Beitritt der Bundesrepublik Deutschland (BRD) in die North Atlantic Treaty Organization (NATO) beziehungsweise zu unmittelbaren Konsequenzen aus der Unterzeichnung des Nordatlantikvertrages für die BRD.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnachrichtendienst
Ihre Anfragen vom 06.02. und 07.02.2014 Sehr geehrter Herr ...., ihre per Mail gestellten Anfragen vom 06.02.201…
Von
Bundesnachrichtendienst
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfragen vom 06.02. und 07.02.2014
Datum
13. Februar 2014
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr ...., ihre per Mail gestellten Anfragen vom 06.02.2014 17:23 Uhr, 07.02.2014 11:05 Uhr, 07.02.2014 11:15 und 07.02.2014 11:27 zu verschiedenen Themen sind hier eingegangen. ein Auskunftsanspruch nach § 1 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) muss aus Rechtsgründen jedoch abgelehnt werden. Für den Bundesnachrichtendienst gilt die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG. Nach dieser Vorschrift besteht gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes kein Anspruch auf Informationszugang. Ein Sachverhalt, der den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) eröffnet, oder auch zum Umweltinformationsgesetz (UIG) wurde von Ihnen nicht vorgetragen. Eine Auskunft zu den von Ihnen gestellten Fragen ist daher nicht möglich. <a href="#" class="show-text">…</a><div class="hidden-text">

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Bundesnachrichtendienst
Ihre Anfragen vom 06.02. und 07.02.2014 Sehr geehrter Herr ...., ihre per Mail gestellten Anfragen vom 06.02.201…
Von
Bundesnachrichtendienst
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfragen vom 06.02. und 07.02.2014
Datum
14. Februar 2014
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr ...., ihre per Mail gestellten Anfragen vom 06.02.2014 17:23 Uhr, 07.02.2014 11:05 Uhr, 07.02.2014 11:15 und 07.02.2014 11:27 zu verschiedenen Themen sind hier eingegangen. ein Auskunftsanspruch nach § 1 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) muss aus Rechtsgründen jedoch abgelehnt werden. Für den Bundesnachrichtendienst gilt die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG. Nach dieser Vorschrift besteht gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes kein Anspruch auf Informationszugang. Ein Sachverhalt, der den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) eröffnet, oder auch zum Umweltinformationsgesetz (UIG) wurde von Ihnen nicht vorgetragen. Eine Auskunft zu den von Ihnen gestellten Fragen ist daher nicht möglich. <a href="#" class="show-text">…</a><div class="hidden-text">