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Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit Ihrer E-Mail vam 28. August 2016 baten Sie um Übersendung samtlicher Kammunikatian, Vermerke, Zusammenfassungen
und Pratakalle, die dem Bundestag zur EU-Code af ConductGroup zu Business Taxation van Januar 2010 bis heute varliegen.
Dabei beziehen Sie sich insbesandere a uf Dakumente im Zusammenhang mit deutschen Gesandten, die an Gesprachen der
Gruppe teilgenammen haben, und Infarmatianen, die die Absprachen van Goagle Inc. und
Amazan.com Inc. mit den EU-Mitgliedstaaten in Bezug a uf Steuern betreffen".
Ihrem Antrag kann auf der Grundlage des IFG nicht entsprochen werden.
Begründung:
Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Deutsche Bundestag zur Herausgabe van amtlichen Infarmatianen verpflichtet, saweit er
éiffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und keine Ausschlussgründe entsprechend der §§ 3 ff. IFG varliegen.
Der Herausgabe der van Ihnen gewünschten Dakumente und Unterlagen steht bereits § 3 Nr. 4 IFG entgegen.
Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Infarmatianszugang nicht, wenn die Infarmation einer.durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und arganisatorischen Schutz van Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung VSA) geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt.
Verschlusssachen sind im offentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstande oder Erkenntnisse (vgl. Schoch, IFG-Kommentar, § 3 Rn. 140). Die jeweilige Einstufung orientiert sich an ihrer Schutzbedürftigkeit. Alle Einstufungsgrade
der VSA begründen eine Sperre des Informationszugangs. Die van Ihnen gewünschten Unterrichtungsdokumente bezüglich
der Ratsarbeitsgruppe Code of Conduct sind van der Bundesregierung gemiiB der VSA als ,VS- Nur für den Dienstgebrauch"
fVS - NfD) eingestuft. Die gewünschten Dokumente der Kommission sind als ,Restreint" eingestuft, welches der Einstufung VSNfD entspricht.
Neben einer formalen Einstufung als Verschlusssache kommt es auch auf das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen an.
Nach der Rechtsprechung unterliegt eine als Verschlusssache eingestufte Information nur dann nicht dem Anspruch auf Informationszugang, wenn die materiellen Gründe für eine solche Einstufung tatsiichlich vorliegen (vgl. u.a. BVerwG NVwZ 2010,
326 ff.). Die materiellen Voraussetzungen für eine Einstufung als Verschlusssache ergeben sich aus § 3 Nr. 4 VSA i. V. m§ 4
Abs. 2 Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren van Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (SÜG). Danach ist eine Information als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad ,VS - NfD" einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Lander nachteilig sein kann.
Die in Frage stehenden Dokumente geben Inhalte wieder bzw. nehmen auf Inhalte Bezug, die nach EU-Recht als ,Restreint"
eingestuft wurden. Diese dürfen Personen, die zum Zugang zu diesen Dokumenten nicht ermachtigt sind, nicht zuganglich gemacht werden (Anlage zu Ratsdok. 11336/11 vom 9. Juni 2011: Behandlung van ratsinternen Dokumenten: Leitlinien für die Behandlung van ratsinternen Dokumenten Ziffer III. 7 und IV.14). Der Geheimhaltungsgrad Restreint entspricht dem für Deutschland geltenden Geheimhaltungsgrad ,VS- Nur für den Dienstgebrauch" (Anlage B des Beschlusses des Rates 2013/488/EU, Anhang 1 des Beschlusses 2015/444).
Die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (GSO) erfasst ihrem Anwendungsbereich entsprechend samtliche Verschlusssachen, die innerhalb des Bundestages entstehen oder dem Bundestag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Bundestages zugeleitet werden, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 GSO. Als dem Bundestag zugeleitete Dokumente sind die in Frage stehenden Dokumente nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GSO Verschlusssachen des Deutschen Bundestages.
Ferner hat sich der Deutsche Bundestag im Hinblick auf die dem Bundestag durch die Bundesregierung zur Verfügung gestellten
EU-Dokumente im Gesetz über die Zusammenarbeit van Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der
Europaischen Union (EUZBBG) verpflichtet, die Sicherheitseinstufung der Organe der Europaischen Union über eine besondere
Vertraulichkeit zu beachten, § 10 Abs. 2 EUZBBG. Weiterhin hat sich der Bundestag verpflichtet, dem besonderen Schutzbedürfnis laufender vertraulicher Verhandlungen durch eine vertrauliche Behandlung entsprechender Dokumente und
Unterrichtungen Rechnung zu tragen, vgl. § 10 Abs. 3 EUZBBG. Eine Missachtung dieser Vorschriften durch die Herausgabe vertraulicher Dokumente an Unbefugte ware für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europaischen Union nachteilig. Eine Herausgabe der eingestuften Arbeit kommt somit schon gemäß § 3 Nr. 4 IFG nicht in Betracht.
[Rechtsbehelfsbelehrung]