IFG Gebührenbemessung

Antrag nach gem. § 1 Abs. 1 IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 14. September 2017 (OVG 12 B 11.16) verlangt, Bemessungskriterien aufzustellen. In Drucksache 19/11312 hat das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat dargelegt, dass Ihr Ministerium entsprechende Kriterien erstellt hat.
Bitte senden Sie mir diese Übersicht zur.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Juli 2019
  • Frist
    24. August 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach gem. § 1 Abs. 1 IFG Sehr geehrteAntragsteller/in Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vo…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG Gebührenbemessung [#159209]
Datum
20. Juli 2019 12:58
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach gem. § 1 Abs. 1 IFG Sehr geehrteAntragsteller/in Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 14. September 2017 (OVG 12 B 11.16) verlangt, Bemessungskriterien aufzustellen. In Drucksache 19/11312 hat das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat dargelegt, dass Ihr Ministerium entsprechende Kriterien erstellt hat. Bitte senden Sie mir diese Übersicht zur. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: Z24-18501/86(2019) Berlin, den 1. A…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
WG: IFG Gebührenbemessung [#159209]
Datum
1. August 2019 10:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: Z24-18501/86(2019) Berlin, den 1. August 2019 Betreff: Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 20. Juli 2019 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang zum Thema Gebührenbemessung im Rahmen des Vollzugs des IFG. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung erhebt betreffende Gebühren auf Grundlage der beigefügten Kriterien. Diese Antwort ergeht gebührenfrei. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Bildung und Forschung, Heinemannstraße 2, 53175 Bonn, zu erheben. Mit freundlichen Grüßen

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