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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG: Stiftung Klima- und Umweltschutz

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BE NO —_—2ÖO———

 
   

Von: Steffen Ebert <Steffen.Ebert@nord-stream2.com >
Gesendet: Mittwoch, 11. November 2020 11:49

An:

Cc: Geue, Heiko Dr.

Betreff: Nachbereitung des Online-Briefings vom 6.11.
Anlagen: US-Behauptungen vs. Fakten.pdf

Liebe
Sehr geehrte

wir möchten Ihnen im Nachgang zu dem am letzten Freitag stattgefundenen Online-Briefing des OAAEV und der US-
Botschaft in Berlin noch einige Informationen zukommen lassen.

In unserer Nachbereitung des Termins haben wir uns vor allem mit den zentralen Behauptungen der US-Vertreter
beschäftigt und diese der aktuellen Faktenlage gegenübergestellt. Das Ergebnis, dass Sie gem für Ihre weitere Arbeit
verwenden können, finden Sie in der Anlage.

Für Rückfragen dazu sowie zum Projekt Nord Stream 2 stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Beste Grüße

Steffen Ebert

Advisor to Nord Stream 2
Communications Manager Germany

Mobile +49 1520 456 80 53 (D)
Mobile +41 79 536 67 90 (CH)
Steffen.Ebert@nord-stream2.com
www.nord-stream2.com

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US-amerikanische Behauptungen versus Fakten a. Behauptung, dass gemäß einem Rechtsgutachten des Bundestages US- Sanktionen keine Verletzung von internationalem Recht darstellen FAKTEN o Die 14-seitige «Ausarbeitung: US-Sanktionen gegen den Bau der Pipeline Nord Stream 2 aus völkerrechtlicher Sicht» des wissenschaftlichen Dienstes im Bundestag stellt kein Rechtsgutachten dar. o Die Ausarbeitung betrachtet US-Sanktionen nicht als rechtskonform. Sie stellt lediglich fest, dass Rechtsmittel gegen Völkerrechtsverletzungen der US- Regierung in der Praxis kaum durchsetzbar sind. Siehe Fazit Seite 14: Die US-Sanktionen gegen das Nord Stream 2-Projekt machen einmal mehr die völkerrechtlichen „Baustellen“ des internationalen Sanktionsrechts deutlich. Wirtschaftlich starke Staaten haben immer schon danach getrachtet, ihre wirtschaftspolitischen Ziele gegenüber anderen Staaten durch Ausübung von wirtschaftlichem Druck durchzusetzen. Bleiben die sanktionierenden Staaten dabei „maßvoll“ unterhalb der Intensitätsschwelle, die das Völkerrecht – wenn auch nur sehr vage – für die Verletzung des Interventionsverbotes aufstellt, und berufen sie sich dabei auf den Schutz nationaler Sicherheitsinteressen und die negativen Auswirkungen auf die eigene Wirtschaft, so kann das Völkerrecht dem Ergreifen von extraterritorialen Sanktionen nur wenig entgegensetzen. Nicht zuletzt die Berufung eines Staates auf das – völkergewohnheitsrechtlich anerkannte – Auswirkungs- und Schutzprinzip eröffnet legitime Anknüpfungspunkte (ENG: genuine links) für extraterritoriale Regelungen, die zwar als „vorgeschoben“ bzw. als territoriale Überdehnung einer Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt politisch kritisiert werden können, rechtlich aber nur eingeschränkt justitiabel sind. o Bundeskanzlerin Merkel stellte im Bundestag fest: „Wir glauben allerdings, dass die Art der exterritorialen Sanktionen, wie sie von den Vereinigten Staaten von Amerika verhängt werden, nicht unserem Rechtsverständnis entspricht und somit auch nicht die jetzt laufenden Beratungen. Dennoch muss man zugestehen, dass sich dadurch der Bauverlauf erschwert. Wir glauben trotzdem, dass es richtig ist, dieses Projekt fertigzustellen und in diesem Sinne agieren wir.“ (1. Juli 2020, Regierungsbefragung im Deutschen Bundestag, http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/19/19169.pdf ) o EU-Präsidentin Ursula von der Leyen unterstrich in einem Brief an EU-Abgeordnete: “The Commission has been closely following the recent legal initiatives by the U.S. aimed at introducing sanctions against the completion of the Nord-Stream 2 pipeline project, The Commission firmly opposes the imposition of unilateral sanctions against EU companies conducting legitimate business (…). Such measures are unacceptable and contrary to international law.” (Politico PRO Morning Energy and Climate, 09 November 2020, „Von der Leyen called the U.S. sanctions ‘unacceptable’”(Zugriff für Abonnenten)) o Renommierte Rechtsexperten bestätigen die eindeutige Rechtswidrigkeit der extraterritorialen US-Sanktionen (siehe z.B. hier: https://verfassungsblog.de/kein- rechtsfreier-raum/ ). Die Prinzipien der aktiven oder passiven Persönlichkeit oder die völkerrechtliche Wirkungsdoktrin können nicht als Rechtfertigung für Sanktionen
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dienen. Zudem besteht weder ein ausreichender Bezug zur persönlichen Souveränität der Vereinigten Staaten und möglichen zu sanktionierenden Personen, noch besteht ein ausreichender Bezug zu möglichen Auswirkungen auf die innerstaatliche Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten durch das Verhalten dieser Personen. b. Behauptung, dass Russland Gaslieferungen über NSP2 als Druckmittel in politischen Verhandlungen nutzen könnte FAKTEN o  Gasverkäufe nach Europa können nicht mehr für politische Zwecke verwendet werden. o  Die EU ist ein Käufermarkt, die Liquidität war noch nie so hoch wie heute. Die bestehenden 30 LNG-Importanlagen können 40 % des europäischen Bedarfs decken, weitere ca. 10 sind geplant. Die EU hat Pipeline-Kapazitäten für sog. Reverse Flow, also Gasfluss in die umgekehrte Richtung, gebaut, die mehr als doppelt so hoch ist wie die lokale Nachfrage in Osteuropa, sodass die Macht der Lieferanten der Vergangenheit angehört. o  Die EU baut sogar zeitgleich zu Planung und Bau von Nord Stream 2 noch mehr neue Importkapazität auf, als Nord Stream 2 selbst bieten wird (ca 30 Mrd. m³ neue LNG- Kapazität seit 2012, ca 30 Mrd. m³ neue Pipeline-Kapazität einschließlich Baltic Pipe und TAP). o  Maßnahmen zum Wettbewerbsschutz sind bereits in Kraft: Im Mai 2018 einigten sich Gazprom und die EU-Kommission auf eine Beilegung des Kartellverfahrens im Gegenzug für Zusagen von Gazprom. Die Kunden von Gazprom können ihr Gas frei weiterverkaufen. Wenn Gazprom gegen die Bedingungen verstößt, kann es mit einer Geldbuße in Höhe von 10 % seines Umsatzes belegt werden, ohne dass ein Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften nachgewiesen werden muss. o  Russland ist stärker von Exporten nach Europa abhängig als umgekehrt. Gazprom exportiert 65 % seines Gases nach Europa und nur 9 % in andere Märkte. o  Der starke Binnenmarkt hat die Kräfteverhältnisse im internationalen Gasmarkt zugunsten Europas verschoben – und sorgt zudem verlässlich dafür, dass marktbeherrschende Stellungen einzelner Unternehmen auf diesem Markt ausgeschlossen sind und eine hohe Diversifikation der Bezugs- und Vertragsbeziehungen gewahrt wird. o  Auch US-Analysten bewerten das so: „Russlands Einfluss war noch nie so groß, wie die Kritiker behauptet haben – die Möglichkeit, anderen Ländern Schaden zuzufügen, wurde nie wirklich in die Fähigkeit umgesetzt, tatsächlich Einfluss auf die Politik zu nehmen.“ [United States Centre for Strategic and International Studies: “A New US International Energy Policy”, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs- public/publication/200706_SRF_RacetotheTop_WEB_v2%20FINAL.pdf] 2
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c. Behauptung, dass es nicht um amerikanische Vermarktungsziele (LNG) gehe FAKTEN o  Anstatt „europäischen Freunden zu helfen“ werden die US-Maßnahmen von den US- Gasexportinteressen angetrieben. Eine Studie von WoodMackenzie aus Juni 2020 kommt zu dem Ergebnis, dass für den Fall, dass die USA in der Lage sein sollten, die Nord Stream 2-Pipeline durch Sanktionen zu stoppen, die amerikanischen LNG- Exporteure etwa 5 Mrd. US-Dollar an Neugeschäft in Europa gewinnen könnten: „[Eine] positive Entscheidung [über Sanktionen] wird für die US-Gasproduzenten auch zusätzliche 5 Mrd. US-Dollar zur Folge haben. Und den Weg für künftige US-LNG- Entwicklungen ebnen.“ https://www.woodmac.com/reports/gas-markets-why-nord- stream-2-could-cost-us-gas-producers-us5-bln-418263 o  In der jüngeren Vergangenheit haben sich immer wieder Beispiele dafür gezeigt, wie die USA Sanktionen einsetzen, um unter dem Deckmantel eigener Sicherheitsinteressen wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Ein Teilnehmer der Diskussion führte das Beispiel von Strafzöllen auf den Import von PKW in die USA an. d. Behauptung, es gehe nur um den Schutz nationaler Sicherheitsinteressen und vor negativen Auswirkungen auf die US-Wirtschaft FAKTEN o  Zum einen ist es höchst widersprüchlich, dass die US-Regierung einerseits selbst sehr viel Wert auf die eigene Souveränität legt, durch die Sanktionen aber erheblich in die Souveränität Deutschlands und anderer EU-Mitgliedstaaten eingreift. Energie- Souveränität gilt ebenso für Deutschland und Europa. Die Einschätzung, dass die US-Sanktionen einen schweren Eingriff in die inneren Angelegenheiten Deutschlands und Europas und der eigenen Souveränität darstellen, teilen zahlreiche hochrangige politische Vertreter und warnen vor einem Handelskrieg mit der EU, z.B.: [Olaf Scholz, Bundesminister der Finanzen: Weekendavisen, Forhindrings-løb i Østersøen – Hindernisbahn in der Ostsee, 19.06.2020] o  Zum anderen kann dieses vorgeschobene Argument kaum als Grund für die Sanktionierung von Unternehmen in Partnerstaaten ausreichen. Der Einfluss von Nord Stream 2 auf die nationale Sicherheit der USA ist nicht belegt, zumal es ja in den von den Amerikanern zitierten Szenarien immer um mögliche Nutzungsweisen der Pipeline oder von der Infrastruktur losgelöstes kommerzielles Verhalten der Russen geht. Die USA selbst importieren Öl aus Russland und sehen darin offensichtlich keine Sicherheitsbedrohung. In diesem Umstand entlarvt sich die eigentliche Motivation für Sanktionen. In der Diskussion auf die Diskrepanz angesprochen, erläuterte die US- Seite schlicht, dass die USA erwarteten, dass diese Lieferungen nicht politisiert würden und Russland auch ein Partner sein könne. Die USA würden russisches Öl kaufen, weil es eben auf dem Markt verfügbar sei. Dies steht im eindeutigen Widerspruch zu den vorgeblichen Sicherheitsinteressen. Zuletzt haben die USA Öl im Wert von 12 Mrd. USD importiert. Insgesamt hatten die USA im vergangenen Jahr ein Handelsdefizit mit Russland in Höhe von 16 Mrd. USD. 3
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